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   BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95   

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https://dejure.org/1995,1017
BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95 (https://dejure.org/1995,1017)
BGH, Entscheidung vom 25.07.1995 - GSSt 1/95 (https://dejure.org/1995,1017)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 1995 - GSSt 1/95 (https://dejure.org/1995,1017)
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Postkontrolle DDR II

§ 246 StGB aF, Drittzueignung, 'egoistische Innentendenz', § 14 StGB;

(Hinweis: Entscheidung durch Neufassung des § 246 StGB überholt)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 246 StGB a.F.
    Strafbarkeit eines Funktionärs der DDR, der veranlasste, dass Gelder aus Postsendungen entnommen und an die Staatskasse abgeführt wurden, wegen Unterschlagung (Merkmal des "sich zueignens")

  • opinioiuris.de

    Sich Zueignen bei Unterschlagung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Entnahme von Geld aus Postsendungen durch DDR-Funktionäre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 246

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zueignung; DDR-Funktionär; Geldentnahme aus Postsendungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 187
  • NJW 1996, 402
  • MDR 1996, 185
  • NStZ 1996, 133
  • NJ 1996, 93
  • StV 1996, 154 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61

    Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung

    Auszug aus BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95
    Hierbei ist jedoch Voraussetzung, daß er davon einen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar, hat (BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 88; ebenso schon RGSt 61, 228, 233; 62, 15, 17; 67, 334, 335).

    Damit ist - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Entscheidungen ergibt und in anderen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt ist (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1954, 1295; 1985, 812; 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8) - nicht gemeint, daß jeder, auch ein ideeller Zweck genügt.

    Vielmehr muß der erstrebte Vorteil regelmäßig wirtschaftlicher Art sein und unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängen (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1985, 812).

    Das Erfordernis eines, wenn auch nur mittelbaren, "wirtschaftlichen Vorteils aus der Nutzung der Sache" (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1985, 812) wäre aufgegeben; die Grenzen, die der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Sich-Zueignen der Sache" gesetzt sind, wären überschritten.

  • BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93

    Tatbestand der Amtsanmaßung (Anschein einer Amtshandlung); Unterschlagung oder

    Auszug aus BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95
    b) An der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sieht sich der 5. Strafsenat durch das Urteil des 4. Strafsenats vom 9. Dezember 1993 - 4 StR 416/93 (BGHSt 40, 8) - gehindert.

    Zur Entscheidungserheblichkeit der unterschiedlichen Rechtsauffassungen hat der vorlegende Senat vertretbar dargelegt, daß die Verfolgung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten nicht verjährt wäre und daß auf sie § 246 StGB (und nicht etwa § 177 StGB-DDR) Anwendung findet (BGHSt 40, 8, 18).

    Die egoistische Tendenz, deren Vorliegen Voraussetzung tatbestandsmäßigen Handelns nach den §§ 242, 246 StGB ist, stellt kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 14 StGB dar (vgl. BGHSt 40, 8, 19).

  • BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84

    Transport von Diebesgut aus dem Ausland

    Auszug aus BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95
    Damit ist - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Entscheidungen ergibt und in anderen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt ist (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1954, 1295; 1985, 812; 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8) - nicht gemeint, daß jeder, auch ein ideeller Zweck genügt.

    Vielmehr muß der erstrebte Vorteil regelmäßig wirtschaftlicher Art sein und unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängen (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1985, 812).

    Das Erfordernis eines, wenn auch nur mittelbaren, "wirtschaftlichen Vorteils aus der Nutzung der Sache" (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1985, 812) wäre aufgegeben; die Grenzen, die der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Sich-Zueignen der Sache" gesetzt sind, wären überschritten.

  • BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52

    Benzinmarken - § 246 StGB aF (Erfordernis des Selbstzueignungswillens), bei

    Auszug aus BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95
    Hierbei ist jedoch Voraussetzung, daß er davon einen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar, hat (BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 88; ebenso schon RGSt 61, 228, 233; 62, 15, 17; 67, 334, 335).

    Insofern wird einerseits betont, daß der Geschäftsführer oder ein sonstiger Angestellter eines Unternehmens grundsätzlich keine Unterschlagung begehe, wenn er über fremde Sachen, die er für das Unternehmen im Gewahrsam habe, in dessen Interesse verfüge, es sei denn, das wäre in erheblichem Maße oder ausschließlich sein eigenes Interesse (BGHSt 4, 236, 239; RGSt 62, 15, 17; 74, 1, 2); dabei wird nicht ausdrücklich mitgeteilt, ob es sich um eigene wirtschaftliche Interessen handeln muß oder ob in den Fällen des Handelns für ein Unternehmen, eine juristische Person oder sonstige Vereinigung - anders als in anderen Fällen der Drittzueignung - auch die Verfolgung eigener ideeller Interessen ausreicht (so wohl BGH GA 1959, 373).

  • BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94

    Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen - Planmäßige Einsetzung von

    Auszug aus BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95
    c) Auf Anfrage des 5. Strafsenats (Beschluß vom 13. Oktober 1994 - 5 StR 386/94 = NStZ 1995, 131) hat der 4. Strafsenat im Hinblick auf § 246 StGB erklärt, daß er an seiner Auslegung der beiden Tatbestandsmerkmale "in Besitz oder Gewahrsam" und "sich zueignen" festhalte.

    d) Daraufhin hat der 5. Strafsenat gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Strafsachen folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß vom 7. März 1995 - 5 StR 386/94 = NStZ 1995, 442):.

  • RG, 19.01.1928 - II 63/27

    1. Kann eine allgemeine Übung die nach § 2 DepotG. erforderliche schriftliche

    Auszug aus BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95
    Hierbei ist jedoch Voraussetzung, daß er davon einen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar, hat (BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 88; ebenso schon RGSt 61, 228, 233; 62, 15, 17; 67, 334, 335).

    Insofern wird einerseits betont, daß der Geschäftsführer oder ein sonstiger Angestellter eines Unternehmens grundsätzlich keine Unterschlagung begehe, wenn er über fremde Sachen, die er für das Unternehmen im Gewahrsam habe, in dessen Interesse verfüge, es sei denn, das wäre in erheblichem Maße oder ausschließlich sein eigenes Interesse (BGHSt 4, 236, 239; RGSt 62, 15, 17; 74, 1, 2); dabei wird nicht ausdrücklich mitgeteilt, ob es sich um eigene wirtschaftliche Interessen handeln muß oder ob in den Fällen des Handelns für ein Unternehmen, eine juristische Person oder sonstige Vereinigung - anders als in anderen Fällen der Drittzueignung - auch die Verfolgung eigener ideeller Interessen ausreicht (so wohl BGH GA 1959, 373).

  • BGH, 05.03.1971 - 3 StR 231/69

    Kassenfehlbestand - §§ 242, 246 StGB, Zueignung, Sachsubstanz-, Sachwerttheorie,

    Auszug aus BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95
    Führt der Funktionär eines Staates Sachen dem Staatshaushalt zu, so kann - soweit er nicht ausnahmsweise eigene wirtschaftliche Anliegen verfolgt (vgl. BGHSt 24, 115) - nicht angenommen werden, daß er die Sachen damit sich zueignet, wie es § 246 StGB voraussetzt.
  • BGH, 24.10.1957 - 4 StR 395/57
    Auszug aus BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95
    Vielmehr reicht es nach Sinn und Zweck des Vorlageverfahrens aus, wenn diese Rechtsauffassung der früheren Entscheidung stillschweigend zugrunde gelegt ist, weil deren Ergebnis von der Bejahung oder Verneinung der Frage notwendig abhängt (BGHSt 11, 31, 34; Salger in KK/StPO 3. Aufl. § 121 GVG Rdn. 31).
  • BGH, 14.05.1974 - 1 StR 366/73

    Hinweis auf Aussagefreiheit in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95
    Das reicht für die Zulässigkeit der Vorlage aus (vgl. BGHSt 22, 94, 100; 25, 325, 328).
  • BGH, 21.02.1968 - 2 StR 360/67

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen der Frage der Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95
    Das reicht für die Zulässigkeit der Vorlage aus (vgl. BGHSt 22, 94, 100; 25, 325, 328).
  • BGH, 31.03.1993 - AK 5/93

    Unterschlagung - Brieföffnung - MfS - DDR

  • BGH, 18.02.1988 - 1 StR 35/88

    Zueignung einer fremden Sache - Voraussetzungen für das Vorliegen einer

  • BGH, 20.05.1986 - 1 StR 224/86

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim Raub

  • BGH, 12.05.1987 - 1 StR 206/87

    Diebstahl - Zueignungsabsicht - Dritter - Nutzen - Vorteil

  • RG, 10.11.1933 - 4 D 156/33

    Kann eine Amtsunterschlagung darin gefunden werden, daß ein

  • RG, 14.12.1939 - 2 D 345/39

    1. Zum Begriff des "Zueignens" bei der Unterschlagung. 2. Untreue des

  • RG, 07.03.1927 - III 976/26

    1. Setzt Untreue nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB. eine Vertretungsbefugnis des

  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Dessen Beurteilung ist jedenfalls vertretbar und folglich für den Großen Senat bindend (vgl. BGHSt 41, 187, 194; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 132 GVG Rdn. 42).
  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    Nach dem jedenfalls vertretbaren und deshalb für den Großen Senat für Strafsachen bindenden Verständnis der tatgerichtlichen Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 1995 - GSSt 1/95, BGHSt 41, 187, 194; vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 302; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 132 Rn. 29; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 132 GVG Rn. 42) durch den 3. Strafsenat hängt die Entscheidung über die Revision des Angeklagten davon ab, ob die Ausführungen der Strafkammer als rechtsfehlerhaft oder rechtsfehlerfrei zu bewerten sind.
  • BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08

    Großer Senat für Strafsachen bestätigt Einschränkung nachträglicher

    Die Beurteilung des vorlegenden Senats im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage in den beiden der Vorlage zu Grunde liegenden Verfahren ist jedenfalls vertretbar und damit für den Großen Senat für Strafsachen bindend (vgl. BGHSt 41, 187, 194; 51, 298, 302).
  • BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23

    Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine

    Dieses Verständnis der Prozesshandlungen der Staatsanwaltschaft ist jedenfalls vertretbar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271, 272 Rn. 11; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 435 Rn. 18 mwN) und deshalb vom Großen Senat für Strafsachen hinzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 1995 - GSSt 1/95, BGHSt 41, 187, 194; vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 302 Rn. 14; KK-StPO/Feilcke, StPO, 9. Aufl., § 132 GVG Rn. 18; ferner - entsprechend zur Auslegung der Urteilsgründe - BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17, BGHSt 62, 247, 253 Rn. 18; LR/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 132 GVG Rn. 52).
  • BGH, 12.03.1996 - VI ZR 90/95

    Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

    Auch hierfür wird jedoch von der Rechtsprechung vorausgesetzt, daß der Täter von der Zueignung einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hat, wie dies der Große Senat für Strafsachen im Beschluß vom 25. Juli 1995 - GSSt 1/95 - NJW 1996, 402, 404 für den Ein-Mann-Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH erwogen hat.
  • BSG, 13.06.2018 - GS 1/17

    Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG im

    Es liegt aber in seiner Kompetenz, eine vorgelegte Rechtsfrage zu konkretisieren, zu präzisieren und ggf zu beschränken, wenn sie für den Gegenstand des konkreten Rechtsstreits nicht in dem vorgelegten Umfang entscheidungserheblich ist ( vgl BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4, RdNr 6; BSGE 80, 24, 28 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 20 = Juris RdNr 15 zu einer Grundsatzvorlage; außerdem BGHZ 126, 63, 69 f = NJW 1994, 1735, 1736; BGHSt 19, 206, 209; 41, 187, 192 f = NJW 1996, 402, 403; BGHSt 61, 221, 222 = NJW 2017, 94, 95; BFHE 176, 267, 272 = NJW 1995, 1311; Pietzner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Stand Juni 2017, § 11 RdNr 72; Voelzke in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGG , 1. Aufl 2017, § 41 SGG RdNr 87) .
  • BGH, 22.04.1997 - 4 StR 105/97

    'Ich schlitz dich auf' - § 249 StGB, finale Verknüpfung zwischen Gewalt und

    Falls - was nach den bisherigen Feststellungen naheliegt - die zu erbeutende Schußwaffe sogleich der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Angeklagten K. überlassen werden sollte, wäre insoweit eine Zueignungsabsicht des Angeklagten R. nur dann zu bejahen, wenn er mit der Überlassung der Sache an den Mittäter irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen für sich erstrebt hat(BGHSt 17, 87, 92; BGHSt - GS - 41, 187, 194, 196).
  • BGH, 29.04.1999 - 4 StR 44/99

    Raub; Zueignungsabsicht; Gewalteinsatz beim Raub; Lex mitior; Mittäterschaft;

    Zwar liegt Zueignungsabsicht in diesem Sinne auch dann vor, wenn der Täter einen Beutegegenstand sogleich der Verfügungsgewalt eines Mittäters überläßt und dabei einen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen erstrebt, wobei der Vorteil jedoch unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängen muß (vgl. BGHSt - GS - 41, 187, 194, 196; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 8).
  • BGH, 19.03.1996 - 5 StR 386/94

    Einstellung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit - Anforderungen an die

    Nachdem die den Freispruch des Angeklagten vom Anklagevorwurf der Unterschlagung tragende Rechtsauffassung in dem von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin durch den in dieser Sache ergangenen Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 25. Juli 1995 - GSSt 1/95 - (NJW 1996, 402, zur Veröffentlichung in BGHSt 41, 187 bestimmt) bestätigt worden ist, erscheint es nicht angemessen, davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 StPO).
  • BGH, 07.10.1998 - 1 StR 445/98

    Erfüllung des Merkmals der Zueignung bei einer von vornherein geplanten

    Aber auch bei einer von vornherein geplanten unentgeltlichen Übergabe einer weggenommenen fremden Sache an einen Dritten, z.B. an den Auftraggeber wie hier, kann das Merkmal der Zueignung erfüllt sein; das setzt allerdings voraus, daß der Täter einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne - wenn auch nur mittelbar - hat, wobei der Vorteil unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängen muß (BGHSt - GS - 41, 187, 194); ein finanzieller Nutzen im weitesten Sinne genügt (BGH StV 1988, 526), jedoch sind rein ideelle Motive nicht ausreichend.
  • AG Hamburg-Blankenese, 30.11.2016 - 531 C 161/16
  • LG Kaiserslautern, 30.07.2014 - 6110 Js 17884/09
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