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   BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06 (1)   

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https://dejure.org/2006,5552
BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06 (1) (https://dejure.org/2006,5552)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2006 - 4 StR 223/06 (1) (https://dejure.org/2006,5552)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2006 - 4 StR 223/06 (1) (https://dejure.org/2006,5552)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 73 a Satz 1 StGB; § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
    Ausschluss des Verfalls des Wertersatzes bei existenten Ansprüchen des Verletzten

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 354 Abs. 1 b StPO
    Anordnung des (Wertersatz-)Verfalls (Ausschluss durch Existenz von Verletztenansprüchen: unmögliche Ermittlung der Geschädigten)

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.12.2005 - 3 StR 382/05

    Verfall (Vorrang der Ansprüche des Verletzten); erweiterter Verfall

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06
    Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (vgl. etwa BGH NStZ 1984, 409 f.; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138).
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03

    BGH bestätigt Verurteilung wegen Bestechlichkeit

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06
    Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (vgl. etwa BGH NStZ 1984, 409 f.; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138).
  • BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06

    Verfall von Wertersatz; Ersatzansprüche der Geschädigten (Verzicht; Verwirkung;

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06
    Der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht nach der derzeitigen Gesetzeslage und dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht entgegen, dass die durch die Taten des Angeklagten Geschädigten nicht ermittelt werden konnten und deren Feststellung auch künftig nicht zu erwarten, mithin mit der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Angeklagten nicht zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06).
  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 430/04

    Entbehrliche Zurückverweisung bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06
    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788).
  • BGH, 15.03.1984 - 1 StR 819/83

    Der Verfallanordnung entgegenstehender Anspruch des Verletzten

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06
    Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (vgl. etwa BGH NStZ 1984, 409 f.; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138).
  • BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16

    Datenveränderung (Verändern von Daten: Voraussetzungen, hier: Hinzufügen von

    Eine solche abstrakte Gefahr besteht zwar auch, wenn die durch die Taten des Angeklagten Geschädigten nicht ermittelt werden konnten und deren Feststellung auch künftig nicht zu erwarten, mithin mit der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Angeklagten nicht zu rechnen ist (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 StR 223/06) oder die Geschädigten bisher tatsächlich untätig geblieben sind (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06, NStZ 2006, 680; vgl. auch Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 438/14).
  • BGH, 28.05.2008 - 2 StR 96/08

    Urteilsgründe (Widerspruchsfreiheit; tragende Feststellungen); Hehlerei

    Der Senat weist darauf hin, dass in Fällen von Hehlerei im Regelfall Schadensersatzansprüche der Geschädigten einer Verfallsanordnung entgegenstehen (vgl. BGH wistra 2002, 57, 58; NStZ 1996, 332; Beschlüsse vom 25. Juli 2006 - 4 StR 223/06, vom 14. März 2002 - 3 StR 9/02 und vom 21. Februar 2002 - 5 StR 20/02 (insoweit in StV 2002, 485 nicht abgedruckt)).
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