Rechtsprechung
BGH, 25.07.2017 - 3 StR 93/17 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 113 StGB
Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung (Verstärkung der Wirkung der Körperverletzungshandlung in die Lage des Opfers verschlechternder Weise); Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 224 Abs 1 Nr 4 StGB
Gefährliche Körperverletzung: Vorliegen einer gemeinschaftlichen Begehung - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § ... 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 4, 5 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 113 Abs. 1 StGB, § 185 StGB, § 224 Abs. 1 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 230 Abs. 1, § 77 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Begehungsweise der gefährlichen Körperverletzung; Einverständliches Zusammenwirken von Täter und Beteiligtem bei Begehung der Körperverletzung; Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- rewis.io
Gefährliche Körperverletzung: Vorliegen einer gemeinschaftlichen Begehung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Begehungsweise der gefährlichen Körperverletzung; Einverständliches Zusammenwirken von Täter und Beteiligtem bei Begehung der Körperverletzung; Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die gemeinschaftlich begangene Körperverletzung
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Ausgesetzt sehen
Verfahrensgang
- LG Trier, 04.11.2016 - 5 KLs 8015 Js 33066/14
- BGH, 25.07.2017 - 3 StR 93/17
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2017, 339
- StV 2020, 299
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.07.2012 - 3 StR 158/12
Gefährliche Körperverletzung (Begehung mit einem anderen Beteiligten …
Auszug aus BGH, 25.07.2017 - 3 StR 93/17
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist eine gemeinschaftliche Begehungsweise im Sinne der Vorschrift nicht belegt; eine solche ist nur gegeben, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken, wobei es bereits genügt, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4 mwN). - BGH, 30.06.2015 - 3 StR 171/15
Keine Begehung der gefährlichen Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten …
Auszug aus BGH, 25.07.2017 - 3 StR 93/17
Damit fehlt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, weil einem Geschädigten mehrere Angreifer körperlich gegenüberstehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt ist (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 171/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 5 mwN).
- BGH, 14.06.2018 - 3 StR 585/17
Bildung und Befehlen von bewaffneten Gruppen (Anzahl notwendiger Mitglieder; …
Damit mangelt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, wenn einem Geschädigten mehrere Angreifer körperlich gegenüberstehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit objektiv oder aus seiner subjektiven Sicht eingeschränkt ist (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 3 StR 171/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 5; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 93/17, NStZ-RR 2017, 339; ferner BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573). - BGH, 28.11.2023 - 6 StR 490/23
Voraussetzungen der Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 224 Abs. 1 …
- BGH, 07.08.2018 - 3 StR 74/18
Abgrenzung der Tatbeiträge bei gemeinschaftlich begangener gefährlicher …
Eine gemeinschaftliche Begehungsweise im Sinne der Vorschrift ist gegeben, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken, wobei es bereits genügt, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 StR 93/17, NStZ-RR 2017, 339 mwN).