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   BGH, 25.07.2017 - X ZR 71/16   

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https://dejure.org/2017,25865
BGH, 25.07.2017 - X ZR 71/16 (https://dejure.org/2017,25865)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2017 - X ZR 71/16 (https://dejure.org/2017,25865)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2017 - X ZR 71/16 (https://dejure.org/2017,25865)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 651a Abs 1 BGB
    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Reisevertrages: Wirksamkeit einer 20% des Reisepreises übersteigenden Anzahlung; Anzahlungsquote bei unterschiedliche hohen Vorleistungen des Reiseveranstalters für Reisen einer bestimmten Kategorie; Provisionszahlungen des ...

  • IWW

    § 320 BGB

  • Wolters Kluwer

    Festlegung einer 20 v.H. des Reisepreises übersteigenden Anzahlung bei Vertragsschluss für Reisen einer bestimmten Kategorie in allgemeinen Reisebedingungen; Repräsentative Vorleistungsquote des Reiseveranstalters für Reisen dieser Kategorie entsprechend der verlangten ...

  • Betriebs-Berater

    Zur zulässigen Höhe von Anzahlungen bei Pauschalreisen

  • kanzlei.biz

    Unangemessene Benachteiligung bei Höhe der Reisepreisanzahlung?

  • reise-recht-wiki.de

    Wirksamkeit einer 20% des Reisepreises übersteigenden Anzahlung

  • rewis.io

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Reisevertrages: Wirksamkeit einer 20% des Reisepreises übersteigenden Anzahlung; Anzahlungsquote bei unterschiedliche hohen Vorleistungen des Reiseveranstalters für Reisen einer bestimmten Kategorie; Provisionszahlungen des ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 651 a Abs. 1
    Grenzen der formularmäßigen Vereinbarung von Vorleistungen des Reisenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festlegung einer 20 v.H. des Reisepreises übersteigenden Anzahlung bei Vertragsschluss für Reisen einer bestimmten Kategorie in allgemeinen Reisebedingungen; Repräsentative Vorleistungsquote des Reiseveranstalters für Reisen dieser Kategorie entsprechend der verlangten ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 651a Abs. 1
    Festlegung einer 20 v.H. des Reisepreises übersteigenden Anzahlung bei Vertragsschluss für Reisen einer bestimmten Kategorie in allgemeinen Reisebedingungen; Repräsentative Vorleistungsquote des Reiseveranstalters für Reisen dieser Kategorie entsprechend der verlangten ...

  • datenbank.nwb.de

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Reisevertrages: Wirksamkeit einer 20% des Reisepreises übersteigenden Anzahlung; Anzahlungsquote bei unterschiedliche hohen Vorleistungen des Reiseveranstalters für Reisen einer bestimmten Kategorie; Provisionszahlungen des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kann der Unternehmer per AGB-Klausel eine Vorauszahlung verlangen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur zulässigen Höhe von Anzahlungen bei Pauschalreisen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur zulässigen Höhe von Anzahlungen bei Pauschalreisen

  • tagesschau.de (Pressemeldung, 25.07.2017)

    Pauschalurlaub: Anzahlung für Reisen darf hoch sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pauschalreisen - und die Höhe der Anzahlung

  • lto.de (Kurzinformation)

    BGH billigt Reiseanzahlungen bei TUI: Ping Pong mit dem OLG Celle

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zulässige Höhe von Anzahlungen bei Pauschalreisen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zulässige Höhe von Anzahlungen bei Pauschalreisen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässige Höhe von Anzahlungen bei Pauschalreisen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Zur zulässigen Höhe von Anzahlungen bei Pauschalreisen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    40 Prozent Anzahlung bei Pauschalreise zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Reiseveranstalter dürfen höhere Reisepreisanzahlungen als 20 % vom Reisepreis verlangen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 25.07.2017)

    Reiseveranstalter dürfen mehr als 20 Prozent Anzahlung verlangen

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Reiseveranstalter dürfen höhere Reisepreisanzahlungen als 20 % vom Reisepreis verlangen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pauschalreise: Wie viel Anzahlung ist erlaubt?

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Anzahlungen bei Pauschalreisen: Rechte der Reiseveranstalter gestärkt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zur zulässigen Höhe von Anzahlungen bei Pauschalreisen

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)

    40% Anzahlung bei X-Pauschalreise zulässig

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Reiseanzahlung von 40 %

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Werkunternehmer kann Vorauszahlung per AGB-Klausel verlangen! (IBR 2017, 682)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 13
  • NJW 2017, 3297
  • ZIP 2017, 57
  • MDR 2017, 1231
  • VersR 2017, 1539
  • BB 2017, 2241
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.12.2014 - X ZR 85/12

    Zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von

    Auszug aus BGH, 25.07.2017 - X ZR 71/16
    Trotz einer Bandbreite im Einzelfall unterschiedlich hoher Vorleistungen (hier: Luftbeförderungsverträge mit und ohne Vorauszahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters) kann eine dem Durchschnitt dieser Vorleistungen entsprechende Anzahlungsquote als repräsentativ und damit als angemessen anzusehen sein, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen Art, Umfang und Qualität der vertraglich versprochenen Reiseleistungen und den unterschiedlich hohen Vorleistungen besteht (Fortführung von BGH, Urteile vom 9. Dezember 2014, X ZR 85/12, BGHZ 203, 335, und X ZR 147/13, RRa 2015, 149 = NJW-RR 2015, 618).

    Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, NJW-RR 2003, 834, 836; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 29; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 Rn. 23).

    Da aufgrund der Sicherstellung der Rückzahlung des Reisepreises im Insolvenzfall den Reisenden kein Ausfallrisiko trifft, ist es gerechtfertigt, eine 20 % des Reisepreises nicht übersteigende Anzahlung als angemessen und den Reisenden über die ohnehin zulässige und übliche Verpflichtung, den gesamten Reisepreis vor Reiseantritt zu zahlen, nicht unverhältnismäßig belastend anzusehen (BGHZ 203, 335 Rn. 26).

    Der Reiseveranstalter kann deshalb eine Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises nur dann verlangen, wenn er bei den Reisen derjenigen Kategorie, für die er die höhere Anzahlung verlangt, in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient (BGHZ 203, 335 Rn. 28).

    Die Anzahlung muss vielmehr für die konkrete Reise, für die sie verlangt wird, angemessen sein (BGHZ 203, 335 Rn. 30).

    Je größer innerhalb der Kategorie die Bandbreite der Vorleistungskosten ist, desto weniger erscheint die Orientierung der Anzahlungsquote am Durchschnittswert der Vorleistungskosten als sachgerecht, weil infolgedessen in dem für den Verbraucher ungünstigsten Fall der für die konkrete Reise angemessene Anzahlungsbetrag erheblich überschritten werden kann (BGHZ 203, 335 Rn. 32).

    Dass die Anzahlung für die konkrete Reise, für die sie verlangt wird, angemessen sein muss (BGHZ 203, 335 Rn. 30), bedeutet nicht, dass die Höhe der Anzahlungspflicht bei jeder einzelnen Reise mindestens der Höhe der Vorleistungen zu entsprechen hat.

  • BGH, 09.12.2014 - X ZR 147/13

    Zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von

    Auszug aus BGH, 25.07.2017 - X ZR 71/16
    Trotz einer Bandbreite im Einzelfall unterschiedlich hoher Vorleistungen (hier: Luftbeförderungsverträge mit und ohne Vorauszahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters) kann eine dem Durchschnitt dieser Vorleistungen entsprechende Anzahlungsquote als repräsentativ und damit als angemessen anzusehen sein, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen Art, Umfang und Qualität der vertraglich versprochenen Reiseleistungen und den unterschiedlich hohen Vorleistungen besteht (Fortführung von BGH, Urteile vom 9. Dezember 2014, X ZR 85/12, BGHZ 203, 335, und X ZR 147/13, RRa 2015, 149 = NJW-RR 2015, 618).

    Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 147/13, RRa 2015, 149 = NJW-RR 2015, 618).

  • BGH, 04.03.2010 - III ZR 79/09

    Internet-System-Vertrag

    Auszug aus BGH, 25.07.2017 - X ZR 71/16
    Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, NJW-RR 2003, 834, 836; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 29; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 Rn. 23).
  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Auszug aus BGH, 25.07.2017 - X ZR 71/16
    Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen Bestand hat (statt aller BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114; Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 211).
  • BGH, 24.09.2002 - KZR 38/99

    "Vorleistungspflicht"; Formularmäßige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht;

    Auszug aus BGH, 25.07.2017 - X ZR 71/16
    Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, NJW-RR 2003, 834, 836; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 29; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 Rn. 23).
  • BGH, 10.03.1999 - VIII ZR 204/98

    Begriff der AGB im Verbandsverfahren; Formularmäßige Vereinbarung vor Restzahlung

    Auszug aus BGH, 25.07.2017 - X ZR 71/16
    Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen Bestand hat (statt aller BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114; Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 211).
  • AG Bad Homburg, 25.01.2019 - 2 C 2142/17

    Reisepreis: Stornopauschale 50 Prozent bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn?

    Der Beklagten hilft auch der Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 25. Juli 2017 (NJW 2017, 3297) nicht entscheidend weiter.

    Eine solche Quote trage in pauschalierter Form dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter einerseits ein anerkennenswertes Interesse daran habe, dass der Reisende durch eine gewisse Anzahlung die Ernsthaftigkeit seines Reisewunsches und seine Fähigkeit und Bereitschaft dokumentiere, seine Vertragspflichten zu erfüllen, und andererseits typischerweise zumindest in gewissem Umfang Kosten aufwenden müsse, um das Leistungsangebot bereitzustellen und bereitzuhalten, aus dem der Reisende seine Auswahl getroffen habe und das er selbst oder durch ihm vertraglich verbundene Leistungsträger zum vereinbarten Reisezeitpunkt erbringen müsse (vgl. BGH, NJW 2017, 3297).

    Da aufgrund der Sicherstellung der Rückzahlung des Reisepreises im Insolvenzfall den Reisenden kein Ausfallrisiko treffe, sei es also gerechtfertigt, eine 20 % des Reisepreises nicht übersteigende Anzahlung als angemessen anzusehen (vgl. hierzu BGH, NJW 2017, 3297, 3298).

    Der Reiseveranstalter könne deshalb eine Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises nur dann verlangen, wenn er bei den Reisenden derjenigen Kategorie, für welche er eine höhere Anzahlung verlange, in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrags seinerseits eigene Aufwendungen erbringen und fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen müsse, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bediene (vgl. hierzu BGH, NJW 2017, 3297, 3298).

    Insoweit hat der BGH in der angesprochenen Entscheidung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass trotz einer Bandbreite im Einzelfall unterschiedlich hoher Vorleistungen eine dem Durchschnitt dieser Vorleistungen entsprechende Anzahlungsquote als repräsentativ und damit als angemessen anzusehen sein könne, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen Art, Umfang und Qualität der vertraglich versprochenen Reiseleistungen und den unterschiedlich hohen Vorleistungen bestehe (vgl. den Leitsatz 2 der Entscheidung des BGH in NJW 2017, 3297).

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