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BGH, 25.08.1987 - 5 StR 442/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Definition eines Unglücksfalls im Rahmen des § 323 c Strafgesetzbuch (StGB) - Einordnung der Körperverletzung eines anderen als Unglücksfall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 15.10.1986 - 2 StR 311/86
'ich wern verschloche' - Von Notrufzentrale ignorierter Hilferuf, § 340 StGB, …
Auszug aus BGH, 25.08.1987 - 5 StR 442/87
Nicht jede Körperverletzung ist bereits ein Unglücksfall im Sinne des § 323 c StGB (BGHR § 323 c StGB - Unglücksfall 1). - BGH, 10.06.1952 - 2 StR 180/52
Auszug aus BGH, 25.08.1987 - 5 StR 442/87
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind Unglücksfälle nur solche plötzlich eintretenden Ereignisse, die erhebliche Schäden an Personen (oder Sachen) hervorrufen und weiteren Schaden zu verursachen drohen (RGSt 71, 187, 189; 75, 160, 162; BGHSt 3, 65, 66) [BGH 10.06.1952 - 2 StR 180/52]; es müssen zumindest erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen drohen (BGHSt 6, 147, 152). - BGH, 10.03.1954 - GSSt 4/53
Selbsttötung - § 323c StGB, Begriff des "Unglücksfalls"
Auszug aus BGH, 25.08.1987 - 5 StR 442/87
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind Unglücksfälle nur solche plötzlich eintretenden Ereignisse, die erhebliche Schäden an Personen (oder Sachen) hervorrufen und weiteren Schaden zu verursachen drohen (RGSt 71, 187, 189; 75, 160, 162; BGHSt 3, 65, 66) [BGH 10.06.1952 - 2 StR 180/52]; es müssen zumindest erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen drohen (BGHSt 6, 147, 152). - RG, 16.04.1937 - 4 D 222/37
Beihilfe zum Morde durch Verletzung der Nothilfepflicht.
Auszug aus BGH, 25.08.1987 - 5 StR 442/87
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind Unglücksfälle nur solche plötzlich eintretenden Ereignisse, die erhebliche Schäden an Personen (oder Sachen) hervorrufen und weiteren Schaden zu verursachen drohen (RGSt 71, 187, 189; 75, 160, 162; BGHSt 3, 65, 66) [BGH 10.06.1952 - 2 StR 180/52]; es müssen zumindest erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen drohen (BGHSt 6, 147, 152). - RG, 18.03.1941 - 1 D 752/40
1. Zur Pflicht des Arztes, bei plötzlich auftretenden Schwierigkeiten im Verlaufe …
Auszug aus BGH, 25.08.1987 - 5 StR 442/87
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind Unglücksfälle nur solche plötzlich eintretenden Ereignisse, die erhebliche Schäden an Personen (oder Sachen) hervorrufen und weiteren Schaden zu verursachen drohen (RGSt 71, 187, 189; 75, 160, 162; BGHSt 3, 65, 66) [BGH 10.06.1952 - 2 StR 180/52]; es müssen zumindest erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen drohen (BGHSt 6, 147, 152).
- BGH, 12.01.1993 - 1 StR 792/92
Unterlassene Hilfeleistung - Art der Hilfeleistung - Schrecksekunde
Als drohender Schaden genügt zwar nicht jede Körperverletzung, sondern es muß das Risiko einer erheblichen Verletzung gegeben sein (BGHR § 323 c StGB Unglücksfall 2; vgl. auch Geilen, Probleme des § 323 c StGB, Jura 1983, 78, 85 f). - LSG Baden-Württemberg, 18.03.2016 - L 8 U 1327/15
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 13 …
So ist auch im Sinne von § 323c StGB ein Unglücksfall nicht schon bei jeder Körperverletzung anzunehmen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 25.08.1987 - 5 StR 442/87, juris, BGHR StGB § 323c Unglücksfall 1, wonach allein eine Platzwunde am Kopf, ein blutendes Ohr und ein zerschundenes Gesicht nicht für die Annahme eines Unglücksfalls ausreichen sollen; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.1991 - 5 Ss 206/91 - 68/91 I, juris, NJW 1991, 2979).