Rechtsprechung
BGH, 25.08.1988 - 4 StR 165/88 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,1489) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs - Verwahrung von Akten in einem unverschlossenem Schrank der Polizei - Erschwernis der Auffindbarkeit eines dienstlich verwahrten Gegenstandes
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zum Verwahrungsbruch in der Begehungsform "der dienstlichen Verfügung entziehen"
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB (1975) § 133
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 35, 340
- NJW 1989, 535
- MDR 1988, 979
- NStZ 1988, 552
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92
Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur …
Darüber hinaus bedarf es im Hinblick auf die Weite der Tatbestandsmodalitäten einer Ausgrenzung solcher Entziehungshandlungen, die zwar unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten beachtlich sein mögen, jedoch nach dem Zweck der Vorschrift strafrechtlicher Ahndung nicht unterworfen sein sollen (BGHSt 33, 190, 194; 35, 340, 341 f). - BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94
Verwahrungsbruch - Unterschlagung - Brieföffnung - Geldentnahme
Eine in dienstlicher Verfahrung befindliche Sache wird der dienstlichen Verfügung entzogen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Möglichkeit der jederzeitigen Verfügung im Sinne einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache, wenn auch nur vorübergehend, genommen oder erheblich erschwert wird (BGHSt 35, 340, 341 [BGH 25.08.1988 - 4 StR 165/88] m.w.N.). - BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94
Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen - Planmäßige Einsetzung von …
Eine in dienstlicher Verwahrung befindliche Sache wird der dienstlichen Verfügung entzogen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Möglichkeit der jederzeitigen Verfügung im Sinne einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache, wenn auch nur vorübergehend, genommen oder erheblich erschwert wird (BGHSt 35, 340, 341 [BGH 25.08.1988 - 4 StR 165/88] mwN.). - OLG Dresden, 02.12.1998 - 1 Ss 576/98
Verbot der Führung von Dienstgeschäften gegenüber einem Landrat; Aufbewahrung von …
(1) Wenngleich vorbezeichnetes Urteil zum Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffen durch Unterlassen erging, so sind die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze doch auch für die heute geltende Tatbestandsalternative des der Verfügung Entziehens von maßgeblicher Bedeutung, weil der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Tatbestandsmodalität des der dienstlichen Verfügung Entziehens eine Begehungsform geschaffen hat, welche die in der früheren Bestimmung des § 133 StGB a.F. enthaltene Tathandlung des Beiseiteschaffens mit eingeschlossen hat (vgl. BGHSt 35, 340 mit weiteren Hinweisen auf die Begründung der Bundesregierung zu § 133 StGB n.F. im Entwurf des EGStGB , BTDrs. 7/550 S. 224).