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   BGH, 25.08.2009 - IX ZA 31/09   

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https://dejure.org/2009,10620
BGH, 25.08.2009 - IX ZA 31/09 (https://dejure.org/2009,10620)
BGH, Entscheidung vom 25.08.2009 - IX ZA 31/09 (https://dejure.org/2009,10620)
BGH, Entscheidung vom 25. August 2009 - IX ZA 31/09 (https://dejure.org/2009,10620)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Einlegen einer sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen einzelnen Gesellschafter im Namen der Gesellschaft

  • Judicialis

    InsO § 15 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 15 Abs. 1
    Beschwerdebefugnis des Gesellschafters einer GmbH hinsichtlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.07.2008 - IX ZB 48/08

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines Gesellschafters gegen die Eröffnung

    Auszug aus BGH, 25.08.2009 - IX ZA 31/09
    a) Für die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 34 Abs. 2 InsO) ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der einzelne Gesellschafter nur befugt ist, diese im Namen der Gesellschaft einzulegen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822 Rn. 1; v. 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 2; v. 17. Juli 2008 - IX ZB 48/08, n.v. Rn. 4).

    Die Rechte der einzelnen Gesellschafter werden dadurch ausreichend gewahrt, dass analog § 15 Abs. 1 InsO die Vertreter, die nach dieser Vorschrift zur Insolvenzantragstellung befugt sind, auch berechtigt sind, unabhängig von den Vertretungsregelungen des Gesellschaftsvertrages für die Gesellschaft Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, aaO; v. 17. Juli 2008, aaO).

    Eines eigenen Beschwerderechts der Gesellschafter bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, aaO Rn. 2; v. 17. Juli 2008, aaO).

  • BGH, 06.07.2006 - IX ZA 5/06

    Beschwerdebefugnis von Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin gegen die

    Auszug aus BGH, 25.08.2009 - IX ZA 31/09
    a) Für die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 34 Abs. 2 InsO) ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der einzelne Gesellschafter nur befugt ist, diese im Namen der Gesellschaft einzulegen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822 Rn. 1; v. 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 2; v. 17. Juli 2008 - IX ZB 48/08, n.v. Rn. 4).

    Die Rechte der einzelnen Gesellschafter werden dadurch ausreichend gewahrt, dass analog § 15 Abs. 1 InsO die Vertreter, die nach dieser Vorschrift zur Insolvenzantragstellung befugt sind, auch berechtigt sind, unabhängig von den Vertretungsregelungen des Gesellschaftsvertrages für die Gesellschaft Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, aaO; v. 17. Juli 2008, aaO).

    Eines eigenen Beschwerderechts der Gesellschafter bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, aaO Rn. 2; v. 17. Juli 2008, aaO).

  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus BGH, 25.08.2009 - IX ZA 31/09
    Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82 ; 158, 212, 214) .
  • BGH, 21.06.2007 - IX ZB 51/06

    Beschwerdebefugnis einer BGB -Gesellschaft gegen die Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 25.08.2009 - IX ZA 31/09
    a) Für die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 34 Abs. 2 InsO) ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der einzelne Gesellschafter nur befugt ist, diese im Namen der Gesellschaft einzulegen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822 Rn. 1; v. 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 2; v. 17. Juli 2008 - IX ZB 48/08, n.v. Rn. 4).
  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 25.08.2009 - IX ZA 31/09
    Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82 ; 158, 212, 214) .
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