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   BGH, 25.08.2016 - VII ZR 193/13   

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https://dejure.org/2016,29928
BGH, 25.08.2016 - VII ZR 193/13 (https://dejure.org/2016,29928)
BGH, Entscheidung vom 25.08.2016 - VII ZR 193/13 (https://dejure.org/2016,29928)
BGH, Entscheidung vom 25. August 2016 - VII ZR 193/13 (https://dejure.org/2016,29928)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 631 Abs 1 BGB, § 8 Nr 2 Abs 2 VOB/B 2002
    Werklohnklage nach gekündigtem Pauschalpreisvertrag: Erforderlichkeit des Eintritts in die Sachprüfung bei prüfbarer Abrechnung des Unternehmers

  • IWW

    § 13 Nr. 6 VOB/B, § ... 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB/B, § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B (2002, § 631 Abs. 1 BGB, § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB/B (2002, § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2002, § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 UStG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eintritt des Gerichts in die Sachprüfung bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag und einer prüfbaren Abrechnung des Auftragnehmers

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 631 Abs. 1; VOB/B (2002) § 8 Nr. 2 Abs. 2
    Substantiiertes Bestreiten der Richtigkeit der Schlussrechnung nach gekündigtem Pauschalpreisvertrag/Abrechnung mit verschiedenen Umsatzsteuersätzen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermittlung des Werklohnanspruchs bei gekündigtem Pauschalpreisvertrag

  • rewis.io

    Werklohnklage nach gekündigtem Pauschalpreisvertrag: Erforderlichkeit des Eintritts in die Sachprüfung bei prüfbarer Abrechnung des Unternehmers

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 631 Abs. 1
    Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung bei substanziiertem Bestreiten der Richtigkeit der Schlussrechnung durch den Auftraggeber

  • blogspot.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Werkvertrag: Abrechnung des gekündigten Pauschalpreisvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 631 Abs. 1; VOB/B (2002) § 8 Nr. 2 Abs. 2
    Eintritt des Gerichts in die Sachprüfung bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag und einer prüfbaren Abrechnung des Auftragnehmers

  • rechtsportal.de

    BGB § 631 Abs. 1 ; VOB/B (2002) § 8 Nr. 2 Abs. 2
    Eintritt des Gerichts in die Sachprüfung bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag und einer prüfbaren Abrechnung des Auftragnehmers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pauschalpreisvertrag gekündigt: Gericht muss über Forderungshöhe Beweis erheben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gekündigter Pauschalpreisvertrag am Bau: Sachprüfung des Gerichts wegen der Höhe der geltend gemachten Werklohnforderung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Notwendigkeit einer Sachprüfung bei gekündigtem Pauschalpreisvertrag und prüfbarer Abrechnung

Besprechungen u.ä. (2)

  • blogspot.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Werkvertrag: Abrechnung des gekündigten Pauschalpreisvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Pauschalpreisvertrag gekündigt: Gericht muss über Forderungshöhe Beweis erheben! (IBR 2016, 677)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1357
  • ZIP 2016, 82
  • MDR 2016, 1260
  • NZBau 2016, 690
  • VersR 2017, 235
  • WM 2017, 2122
  • BauR 2016, 2088
  • ZfBR 2016, 785
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.07.2006 - VII ZR 68/05

    Nachprüfung der Abrechnung eines vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrages

    Auszug aus BGH, 25.08.2016 - VII ZR 193/13
    Hat der Auftraggeber die Richtigkeit der Schlussrechnung substantiiert bestritten, ist hierüber Beweis zu erheben (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 13. Juli 2006, VII ZR 68/05, BauR 2006, 1753 = NZBau 2006, 637).

    Hat der Auftraggeber die Richtigkeit der Schlussrechnung substantiiert bestritten, ist hierüber Beweis zu erheben (st. Rspr.; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 13. Juli 2006 - VII ZR 68/05, BauR 2006, 1753, 1754, juris Rn. 9 = NZBau 2006, 637; Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 394/02, BauR 2005, 385, 386, juris Rn. 22 = NZBau 2005, 147).

  • BGH, 25.11.2004 - VII ZR 394/02

    Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages

    Auszug aus BGH, 25.08.2016 - VII ZR 193/13
    Hat der Auftraggeber die Richtigkeit der Schlussrechnung substantiiert bestritten, ist hierüber Beweis zu erheben (st. Rspr.; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 13. Juli 2006 - VII ZR 68/05, BauR 2006, 1753, 1754, juris Rn. 9 = NZBau 2006, 637; Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 394/02, BauR 2005, 385, 386, juris Rn. 22 = NZBau 2005, 147).
  • BGH, 08.10.1987 - VII ZR 45/87

    Anspruch auf Erstattung von Mängelbeseitigungsfolgen; Vorlage einer

    Auszug aus BGH, 25.08.2016 - VII ZR 193/13
    Die vom Berufungsgericht geforderte Darlegung des Umfangs der Mängelbeseitigungskosten einerseits und der Fertigstellungsmehrkosten andererseits ist nur geboten, wenn lediglich die Voraussetzungen für einen Anspruch des Beklagten auf Ersatz der Fertigstellungsmehrkosten nach § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB/B (2002), nicht jedoch für einen Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2002) vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87, BauR 1988, 82, 83 f., juris Rn. 12 ff.).
  • BGH, 07.04.2016 - VII ZR 56/15

    Bauvertrag: Einbeziehung einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel; Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 25.08.2016 - VII ZR 193/13
    a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Beklagte im Hinblick auf den von der Schuldnerin gestellten Insolvenzantrag gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B (2002) zur Kündigung des Generalunternehmervertrags berechtigt gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - VII ZR 56/15, BauR 2016, 1306 = NZBau 2016, 422 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Urteil vom 16. Juni 2016 - VII ZR 29/13, WM 2016, 1338 Rn. 25) und der Schuldnerin lediglich ein Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach § 631 Abs. 1 BGB zusteht.
  • BGH, 16.06.2016 - VII ZR 29/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bauvertrag: Übersicherung des

    Auszug aus BGH, 25.08.2016 - VII ZR 193/13
    a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Beklagte im Hinblick auf den von der Schuldnerin gestellten Insolvenzantrag gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B (2002) zur Kündigung des Generalunternehmervertrags berechtigt gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - VII ZR 56/15, BauR 2016, 1306 = NZBau 2016, 422 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Urteil vom 16. Juni 2016 - VII ZR 29/13, WM 2016, 1338 Rn. 25) und der Schuldnerin lediglich ein Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach § 631 Abs. 1 BGB zusteht.
  • OLG Hamm, 08.02.2018 - 21 U 95/15

    Haftung des Installateurs bei Lochkorrosion der Wasserleitungen

    Für ein solches Bestreiten könne dagegen nicht verlangt werden, dass der Auftraggeber eine vollständige Gegenrechnung vornimmt (BGH - VII ZR 193/13, NJW-RR 2016, 1357 Rn 14).
  • OLG München, 30.12.2016 - 13 U 3469/16

    Bindung an einen Prüfvermerk

    Richtig trägt die Berufungsführerin vor, dass auch dann, wenn bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag der Auftragnehmer prüfbar abgerechnet hat, in die Sachprüfung einzutreten ist, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist, sofern der Auftraggeber die Richtigkeit substantiiert bestritten hat (BGH VII ZR 193/13; VII ZR 68/05).
  • OLG Zweibrücken, 14.11.2017 - 5 U 42/17

    Bauvertrag: Stellung einer Bauhandwerkersicherung; Anscheinsvollmacht eines die

    Mangels eines ausreichenden Bestreitens der Richtigkeit der von ihren Architekten geprüften Schlussrechnung war auch nicht Beweis hierüber zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 25.08.2016, Az.: VII ZR 193/13, zitiert nach Juris).
  • OLG Oldenburg, 13.10.2020 - 2 U 87/20

    Werklohn für erbrachte Leistungen nach Kündigung eines Vertrages über den Einbau

    Maßgeblich ist allerdings, dass zusätzlich eine Trennung der Mängelbeseitigungskosten und Fertigstellungskosten notwendig gewesen wäre, weil die Mängelbeseitigungskosten der Beklagten nach den Ausführungen zum Kostenerstattungs- und Vorschussanspruch nicht zustehen (vgl. BGH NZBau 2016, 690 [BGH 25.08.2016 - VII ZR 193/13] Rn.19; Kniffka in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, 8. Teil Rn. 113).
  • OLG Frankfurt, 26.11.2018 - 29 U 91/17

    Bauvertrag: Abrechnung der Werklohnforderung bei gekündigtem Pauschalpreisvertrag

    Für ein erhebliches Bestreiten ist jedenfalls nicht zu verlangen, dass der Auftraggeber eine vollständige Gegenrechnung vornimmt (BGH, Urt. v. 25.08.2016, VII ZR 193/13, BauR 2016, 2088, zit. nach juris, Rn. 14).
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