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   BGH, 25.08.2020 - 2 StR 523/19   

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https://dejure.org/2020,38507
BGH, 25.08.2020 - 2 StR 523/19 (https://dejure.org/2020,38507)
BGH, Entscheidung vom 25.08.2020 - 2 StR 523/19 (https://dejure.org/2020,38507)
BGH, Entscheidung vom 25. August 2020 - 2 StR 523/19 (https://dejure.org/2020,38507)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB; § 73c StGB; § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, StGB; § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB
    Einziehung des Wertes von Taterträgen (gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Tatbeteiligter, Kennzeichnung im Urteilstenor; keine Einziehung des Wertes des Veräußerungssurrogates); Urkundenfälschung (Gewerbsmäßigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 73 ; StGB § 73c; StGB § 244 Abs. 4
    Schuldspruch wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls; Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung des Wertes des Veräußerungssurrogates

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 07.12.2022 - 2 StR 437/20

    Einstellung des Verfahrens

    Wenn das Tatgericht es unbeschadet seiner Zweifel jedenfalls für möglich gehalten hat, dass der Angeklagte J.    als Mittäter an der Vortat beteiligt war, ihn aber wegen Hehlerei verurteilt hat, so hat es das Urteil auf Feststellungen zur Vortat eines anderen gestützt, zu denen es sich keine sichere Überzeugung gebildet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2020 - 2 StR 523/19 Rn. 12).
  • BGH, 13.04.2022 - 2 StR 1/21

    Beschränkung der Revision (Einziehungsentscheidung: losgelöst und selbständig

    Die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene gesamtschuldnerische Haftung ist im Urteilstenor zu kennzeichnen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 25. August 2020 - 2 StR 523/19, juris Rn. 7; vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18, juris Rn. 3).
  • BGH, 28.04.2022 - 2 StR 117/20

    Gewerbsmäßiger Betrug: Mittäterschaft bei mangelnder Beteiligung an der

    Zwar genügt es für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise, wenn der Täter sich zumindest mittelbare wirtschaftliche Vorteile aus der Tat verspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2020 - 2 StR 523/19, juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 3 StR 291/16, juris Rn. 11 mwN).
  • BGH, 09.11.2021 - 2 StR 384/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Schuldspruch; Einziehung

    Der Senat hat die Verurteilung wegen "Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung" klarstellend berichtigt, um die rechtsfehlerfrei festgestellte und der Strafzumessung zugrunde gelegte Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 244 Abs. 4 StGB im Schuldspruch erkennbar zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2020 - 2 StR 523/19, juris Rn. 4).
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