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   BGH, 25.09.1952 - IV ZR 110/51   

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BGH, 25.09.1952 - IV ZR 110/51 (https://dejure.org/1952,203)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1952 - IV ZR 110/51 (https://dejure.org/1952,203)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1952 - IV ZR 110/51 (https://dejure.org/1952,203)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Analogie zu § 606 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) - Gerichtliche Zuständigkeit für Ehesachen bei letztem gemeinschaftlichem Aufenthalt der Ehegatten in der russischen Besatzungszone - Einordnung der Ostzone als Inland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 7, 218
  • NJW 1952, 1415
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 26.06.1939 - IV 276/38

    Ist ein Erbvertrag der Anfechtung nach §§ 2281, 2079 BGB. entzogen, wenn er die

    Auszug aus BGH, 25.09.1952 - IV ZR 110/51
    Das Reichsgericht hat der Änderung der "Normsituation" erstmals in RGZ 161, 19 Rechnung getragen und aus dem im Verfahrensrecht geltenden Territorialprinzip den Schluss gezogen, dass Inland im Sinne des § 606 - damals galt diese Bestimmung noch in der Passung der Zivilprozessnovelle von 1898 - der ursprüngliche Geltungsbereich der ZPO sei und trotz der nunmehr bestehenden einheitlichen Reichsjustizhoheit das übrige Gebiet des Grossdeutschen Reiches nicht umfasse.
  • RG, 07.12.1939 - VIII GB 113/39

    Was ist unter "Inland" in § 606 RZPO. und § 100 IN zu verstehen?

    Auszug aus BGH, 25.09.1952 - IV ZR 110/51
    Dieser Entscheidung hat sich der VIII. Zivilsenat des Reichsgerichts für die österreichische Prozessordnung in RGZ 162, 128 angeschlossen.
  • BGH, 24.11.1951 - II ZR 26/51

    Örtliche Zuständigkeit. Zweigniederlassung

    Auszug aus BGH, 25.09.1952 - IV ZR 110/51
    Dies wird auch in der Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 24. November 1951 - II ZR 26/51 - abgedruckt in BGHZ 4, 62, ausgesprochen.
  • BGH, 11.04.1956 - IV ZR 279/55

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof hält an dem im Urteil vom 25. September 1952 - IV ZR 110/51 (BGHZ 7, 218) aufgestellten Grundsatz fest, daß in Ehesachen die Zuständigkeit eines Landgerichts im Gebiete der Bundesrepublik oder von West-Berlin dann gegeben ist, wenn sich nur ein Ehegatte in diesem Gebiete gewöhnlich aufhält, während sich der Aufenthaltsort des anderen oder der letzte gemeinsame Aufenthaltsort der Eheleute in der sowjetischen Besatzungszone befindet.

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 25. September 1952 - IV ZR 110/51 (BGHZ 7, 218) ausgesprochen, daß in einer Ehesache ein Landgericht im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, wenn der letzte gemeinschaftliche Aufenthaltsort der Ehegatten in der sowjetischen Besatzungszone liegt und ein Ehegatte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Wie bereits in der Entscheidung des Senats, die in BGHZ 7, 218 abgedruckt ist, ausgeführt wurde, hat das Reichsgericht in mehreren Entscheidungen für die sich aus dieser Verschiedenheit der Verfahrensordnungen ergebende Rechtslage ausgesprochen, daß Rechtsstreitigkeiten von den Gerichten des einen Verfahrenssystems nicht an solche des anderen verwiesen oder delegiert werden können.

    Hierzu zwingt, wie der Senat in BGHZ 7, 218 [223] ausgeführt hat, sowohl die Wahrung der eigenen Rechtsordnung über die ihr räumlich zugeordneten Personen als auch das Recht dieser Personen, ihre Rechte im Rahmen der ihnen durch das Grundgesetz ihrer staatlichen Zugehörigkeit gewährten Grundrechte gewahrt zu sehen.

    Sieht das Gesetz einen Gerichtsstand nicht vor, wie bei wörtlicher Gesetzesanwendung im vorliegenden oder dem in BGHZ 7, 218 entschiedenen Fall, dann ist die Gesetzeslücke in Anwendung der dafür allgemein geltenden Grundsätze zu schließen.

    Daß diese Lücke auch durch entsprechende Anwendung bestehender Gesetzesvorschriften ausgefüllt werden kann, wie es in der Entscheidung in BGHZ 7, 218 geschehen ist, bedarf keiner weiteren Begründung.

  • BGH, 09.05.1956 - IV ZR 201/55

    Anerkennung sowjetzonaler Eheurteile

    Zweifel in dieser Hinsicht könnten auch aus dem in BGHZ 7, 218 abgedruckten Urteil des Bundesgerichtshofs nicht hergeleitet werden.

    Aus den Ausführungen des Urteils BGHZ 7, 218 und der in der Entscheidung vom 4. November 1954 betonten Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes folge nicht, daß das Urteil, das der in der Sowjetzone verbliebene Ehegatte nach dem dortigen Verfahrensrecht erstreite, in der Bundesrepublik unwirksam sei.

    Auch nachdem das in BGHZ 7, 218 abgedruckte Urteil ergangen sei, sei in Rechtsprechung und Schrifttum die Sowjetzone, soweit es sich um die Frage der Rechtshängigkeit der dortigen Ehescheidungsprozesse und der Rechtskraft der dort ergangenen Urteile handele, als Inland anerkannt worden.

    Die deutschen Gerichte, auch die Zivil- und Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben bislang einhellig den Standpunkt eingenommen, daß die staats- und völkerrechtliche Einheit Deutschlands auch nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 fortbestehe und auch durch die seitdem erfolgten staatsrechtlichen Änderungen nicht berührt worden sei (BGHZ 4, 62; 7, 218 [BGH 25.09.1952 - IV ZR 22/52]; BGHSt 5, 364; 7, 53) [BGH 19.10.1954 - 1 StR 60/54].

    Demgemäß ist die Sowjetzone als Inland angesehen worden, wenn auch die Rechtsverschiedenheit in den beiden deutschen Gebietsteilen nicht unberücksichtigt bleiben konnte (BGHZ 4, 62 [66]; 7, 218 [221]; NJW 1952, 1146 [4. Strafsenat]).

  • BGH, 11.04.1956 - IV ZR 270/55

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 25. September 1952 IV ZR 110/51 (BGHZ 7, 218) ausgesprochen, daß in einer Ehesache ein Landgericht im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, wenn der letzte gemeinschaftliche Aufenthaltsort der Ehegatten in der sowjetischen Besatzungszone liegt und ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat.

    Wie bereits in der Entscheidung des Senats, die in BGHZ 7, 218 abgedruckt ist, ausgeführt wurde, hat das Reichsgericht in mehreren Entscheidungen für die sich aus dieser Verschiedenheit der Verfahrensordnungen ergebende Rechtslage ausgesprochen, daß Rechtsstreitigkeiten von den Gerichten des einen Verfahrenssystems nicht an solche des anderen verwiesen oder delegiert werden können.

    Hierzu zwingt, wie der Senat in BGHZ 7, 218 [223] ausgeführt hat, sowohl die Wahrung der eigenen Rechtsordnung über die ihr räumlich zugeordneten Personen als auch das Recht dieser Personen, ihre Rechte im Rahmen der ihnen durch das Grundgesetz ihrer staatlichen Zugehörigkeit gewährten Grundrechte gewahrt zu sehen.

    Sieht das Gesetz einen Gerichtsstand nicht vor, wie bei wörtlicher Gesetzesanwendung im vorliegenden oder dem in BGHZ 7, 218 entschiedenen Fall, dann ist die Gesetzeslücke in Anwendung der dafür allgemein geltenden Grundsätze zu schließen.

    Daß diese Lücke auch durch entsprechende Anwendung bestehender Gesetzesvorschriften ausgefüllt werden kann, wie es in der Entscheidung in BGHZ 7, 218 geschehen ist, bedarf keiner weiteren Begründung.

  • BGH, 09.07.1968 - GSZ 2/67

    Rechte des Ehemanns wegen Beeinträchtigung der verletzten Ehefrau in der

    Inhaltlich gilt auch für den jetzigen Anspruch der Ehefrau der normative Schadensbegriff, wie er bereits für den früheren Mannesanspruch (§ 845 BGB) anerkannt war und inzwischen in Abkehr von der reinen Differenzhypothese sich auch anderweit durchgesetzt hat, insbesondere beim Schadensersatzanspruch des verletzten Arbeitnehmers oder Gesellschafters trotz Lohnfortzahlung (BGHZ 7, 30; 219 112 [BGH 25.09.1952 - IV ZR 110/51]; Urt. v. 5. Februar 1963 a.a.O.).
  • BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81

    Maßgebliches Recht für den nachehelichen Unterhaltsanspruch bei Übersiedlung

    Im vorliegenden Fall war der die Scheidung begehrende Ehemann allerdings nicht auf die Gerichtsbarkeit der DDR angewiesen, sondern er hätte, da er bei Erhebung der Scheidungsklage seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in der Bundesrepublik hatte, auch vor den Gerichten der Bundesrepublik auf Scheidung der Ehe klagen und gegebenenfalls den Ausspruch des (überwiegenden) Verschuldens der Ehefrau begehren können (BGHZ 7, 218, 221 f.).
  • BGH, 09.05.1956 - IV ZR 281/55

    Rechtsmittel

    Das Landgericht München I sei, so wird in den Gründen des Berufungsurteils, zwar örtlich zuständig, wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs in BGHZ 7, 218 ergebe.

    Die deutschen Gerichte, auch die Zivil- und Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben bislang einhellig den Standpunkt eingenommen, daß die Staats- und völkerrechtliche Einheit Deutschlands auch nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 fortbestehe und auch durch die seitdem erfolgten staatsrechtlichen Änderungen nicht berührt worden sei (BGHZ 4, 62; 7, 218 [BGH 25.09.1952 - IV ZR 22/52]; BGHSt 5, 364; 7, 53) [BGH 19.10.1954 - 1 StR 60/54].

    Demgemäß ist die Sowjetzone auch als Inland angesehen worden, wenn auch die Rechtsverschiedenheit in den beiden deutschen Gebietsteilen nicht unberücksichtigt bleiben konnte (BGHZ 4, 62 [66]; 7, 218 [221]; NJW 1952, 1146 [4. Strafsenat]).

  • BGH, 30.11.1960 - IV ZR 61/60

    Wirksamkeit sowjetzonaler Ehescheidungsurteile in der Bundesrepublik

    Inland im Sinne dieser Bestimmungen ist allein die Bundesrepublik (BGHZ 7, 218).

    In einem entsprechend liegenden Fall, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik hatte, der beklagte Ehegatte dagegen dagegen noch in der Sowjetzone am Ort des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts ansässig ist, würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben der Gerichtsbarkeit der sowjetzonalen Gerichte auch die Gerichtsbarkeit der Gerichte der Bundesrepublik gegeben sein (BGHZ 7, 218; FamRZ 1956, 183).

  • BGH, 15.01.1957 - I ZR 39/55

    Warenzeichenschutz und Transitverkehr

    Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Sowjetzone im Hinblick auf die nach deutschem internationalen Prozessrecht geltenden Rechtsgrundsätze überhaupt als "Ausland" behandelt werden könnte (vgl. zu § 23 ZPO: BGHZ 4, 62; zu § 606 ZPO: BGHZ 7, 218; zu § 328 ZPO: BGHZ 20, 323; zu §§ 36, 43 Abs. 1 FGG: BGHZ 21, 306).
  • BGH, 14.07.1956 - IV ZB 64/56

    Interzonale Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts

    Die bei der Auslegung der §§ 35, 36, 43 a.a.O. maßgebenden Gesichtspunkte sind im wesentlichen dieselben, wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 25. September 1952 IV ZR 110/51 (BGHZ 7, 218) in Ehesachen für maßgebend erklärt hat, an denen er trotz der dagegen vorgebrachten Bedenken in den Urteilen vom 11. April 1956 IV ZR 270/55 und 279/55 (FamRZ 1956 Nr. 362 S. 183) festgehalten hat.

    Auf diesen Gesichtspunkt stellt es nunmehr auch Beitzke in Deutsche Landesreferate zum IV. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung in Paris S. 133 ab, wenn er die zur Auslegung des § 606 ZPO ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1952 (BGHZ 7, 218) im Ergebnis billigt.

  • BGH, 27.11.1952 - IV ZR 91/52

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 25. September 1952 - IV ZR 110/51 - zu der Frage Stellung genommen, ob die Ostzone im Sinne der Zuständigkeitsvorschrift des § 606 ZPO Inland und deshalb die Zuständigkeit eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Westsektoren von Berlin in Ehesachen zu verneinen sei, wenn nach § 606 ZPO die eines Gerichts der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands gegeben sei.
  • BGH, 20.05.1969 - III ZB 3/67

    Erbschein nach Erblassern mit letztem Wohnsitz in der DDR

  • BGH, 28.10.1954 - 1 StR 379/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.11.1960 - IV ZR 206/60

    Rechtsmittel

  • OLG Brandenburg, 29.03.2001 - 10 Wx 3/00

    Erbschaft; Ausschlagen der Erbschaft; Volljährigkeit; Erbausschlagung; Frist;

  • BGH, 05.02.1975 - IV ZB 52/74

    Stillschweigender Wiedereinsetzungsantrag

  • BGH, 16.05.1984 - IVb ZB 810/80

    Versorgungsausgleich bei Ehegatten aus der DDR

  • BVerwG, 08.02.1957 - IV C 17.56

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.11.1954 - IV ZR 169/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.06.1957 - IV ZR 313/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.01.1979 - IV ZB 19/77

    Ansehung von Personenstandsurkunden der DDR als innländische

  • BGH, 02.10.1957 - IV ZR 95/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.04.1956 - IV ZR 206/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.01.1956 - III ZR 127/55
  • BGH, 04.05.1966 - IV ZR 328/64

    Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes - Zuständigkeit des Gerichts - Bestellung

  • BGH, 30.05.1956 - IV ZR 49/56

    Rechtsmittel

  • LG Dortmund, 14.07.1964 - 2 T 34/64
  • BGH, 20.06.1956 - IV ZR 66/56

    Rechtsmittel

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