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   BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06   

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https://dejure.org/2007,455
BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06 (https://dejure.org/2007,455)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2007 - KVR 30/06 (https://dejure.org/2007,455)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2007 - KVR 30/06 (https://dejure.org/2007,455)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Telemedicus

    Springer/ProSieben I

  • Telemedicus

    Springer/ProSieben I

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Springer/ProSiebenSat1

  • Wolters Kluwer

    Untersagung eines Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt wegen Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der an dem Zusammenschluss Beteiligten; Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 71 Abs. 2 S. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) bei Verfahren ...

  • Betriebs-Berater

    Erweitertes Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle - Springer/Pro Sieben

  • Judicialis

    GWB § 71 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 71 Abs. 2 S. 2
    "Springer/ProSieben"; Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle

  • rechtsportal.de

    GWB § 71 Abs. 2 S. 2
    "Springer/ProSieben"; Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Springer/ProSieben

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zusammenschlusskontrolle: Fortsetzungsfeststellungsinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Untersagung der Fusion Springer/ProSieben-SAT1 durch Bundeskartellamt wird gerichtlich überprüft

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Gericht muss Untersagung der Fusion von Springer mit ProSiebenSat.1 überprüfen

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    BKartA-Untersagung der Fusion Springer/ProSieben-SAT1 wird gerichtlich überprüft

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Gerichtliche Prüfung der Untersagung des Zusammenschlusses von Springer und ProSiebenSat.1

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Durch Bundeskartellamt ausgesprochenes Fusions-Verbot ist auch bei Aufgabe des Fusions-Vorhabens gerichtlich überprüfbar ("Springer-Verlag")

  • beck.de (Kurzinformation)

    Untersagung der Fusion Springer/ProSieben-SAT1 durch BKartA wird gerichtlich überprüft

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    BKartA-Untersagung der Fusion Springer/ProSieben-SAT1 wird gerichtlich überprüft

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Untersagung der Fusion Springer/ProSieben-SAT1 wird gerichtlich überprüft

  • 123recht.net (Pressemeldung, 25.9.2007)

    Gericht muss Fusionsverbot von Springer und ProSieben prüfen // Verlag hat Interesse an Klärung für die Zukunft

Besprechungen u.ä. (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 174, 179
  • NJW 2008, 1234
  • GRUR-RR 2008, 210
  • WM 2008, 563
  • BB 2008, 565
  • BB 2008, 749
  • K&R 2008, 301
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.07.2002 - KVR 1/01

    Zur Kooperation auf dem Stellenanzeigenmarkt - Kooperation zwischen Süddeutscher

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06
    Für das nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB erforderliche Feststellungsinteresse genügt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BGHZ 151, 260, 268 - Stellenmarkt für Deutschland, m.w.N.).

    Ist zu erwarten, dass die Behörde den zukünftigen Fall nach denselben Kriterien und mit demselben Ergebnis beurteilen wird wie den Sachverhalt, der dem ursprünglichen Freistellungsantrag zugrunde lag, ist das besondere Feststellungsinteresse zu bejahen (BGHZ 151, 260, 269 - Stellenmarkt für Deutschland).

  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06
    Denn dort können die Zusammenschlussbeteiligten eine Untersagungsverfügung auch dann noch gerichtlich überprüfen lassen, wenn das Vorhaben im Hinblick auf die behördliche Untersagung aufgegeben worden ist (vgl. EuG, Urt. v. 25.3.1999 - T-102/96, Slg.1999, II-753 Tz. 45 - Gencor/Kommission; Urt. v. 15.12.1999 - T-22/97, Slg. 1999, II-3775 Tz. 58 - Kesko/Kommission; Urt. v. 28.9.2004 - T-310/00, Slg. 2004, II-3253 Tz. 46 ff. - MCI/Kommission; ferner Staebe, EuZW 2005, 14 f.; Soltész/Müller, EuZW 2007, 200, 201).
  • EuG, 15.12.1999 - T-22/97

    Kesko / Kommission

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06
    Denn dort können die Zusammenschlussbeteiligten eine Untersagungsverfügung auch dann noch gerichtlich überprüfen lassen, wenn das Vorhaben im Hinblick auf die behördliche Untersagung aufgegeben worden ist (vgl. EuG, Urt. v. 25.3.1999 - T-102/96, Slg.1999, II-753 Tz. 45 - Gencor/Kommission; Urt. v. 15.12.1999 - T-22/97, Slg. 1999, II-3775 Tz. 58 - Kesko/Kommission; Urt. v. 28.9.2004 - T-310/00, Slg. 2004, II-3253 Tz. 46 ff. - MCI/Kommission; ferner Staebe, EuZW 2005, 14 f.; Soltész/Müller, EuZW 2007, 200, 201).
  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06
    Denn dort können die Zusammenschlussbeteiligten eine Untersagungsverfügung auch dann noch gerichtlich überprüfen lassen, wenn das Vorhaben im Hinblick auf die behördliche Untersagung aufgegeben worden ist (vgl. EuG, Urt. v. 25.3.1999 - T-102/96, Slg.1999, II-753 Tz. 45 - Gencor/Kommission; Urt. v. 15.12.1999 - T-22/97, Slg. 1999, II-3775 Tz. 58 - Kesko/Kommission; Urt. v. 28.9.2004 - T-310/00, Slg. 2004, II-3253 Tz. 46 ff. - MCI/Kommission; ferner Staebe, EuZW 2005, 14 f.; Soltész/Müller, EuZW 2007, 200, 201).
  • BGH, 31.05.2006 - KVR 1/05

    Call-Option

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06
    Die Erledigung tritt vielmehr auch dann ein, wenn zumindest eine Partei das Vorhaben endgültig aufgibt (vgl. KG WuW/E OLG 5364, 5369 f.; OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1435, 1437; WuW/E DE-R 1835, 1836; zur Erledigung im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle ferner BGH, Beschl. v. 31.5.2006 - KVR 1/05, Tz. 13, WuW/E DE-R 1783, 1785 - Call-Option).
  • BGH, 02.02.2010 - KVR 66/08

    Wasserpreise Wetzlar

    Für das - nach Ablauf der Verfügungsdauer erforderliche - Feststellungsinteresse genügt grundsätzlich jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, insbesondere das Interesse, für ein bei gleichbleibendem Verhalten erneut drohendes Verwaltungsverfahren Klarheit über die Rechtslage zu schaffen (BGH, Beschl. v. 25.10.1983 - KVR 8/82, WuW/E 2058, 2059 - Internord; BGHZ 151, 260, 268 - Stellenmarkt für Deutschland; BGHZ 174, 179 Tz. 14 - Springer/ProSieben).
  • BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09

    Phonak/GN Store

    Unter dem Gesichtspunkt der Präjudizierung kann sich das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht mehr ergeben, wenn sich die Marktverhältnisse bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Rechtsbeschwerdeinstanz so wesentlich geändert haben, dass die Begründung der erledigten Untersagungsverfügung keine prägende Bedeutung für die Prüfung eines künftigen Zusammenschlussvorhabens mehr haben kann (Fortführung von BGH, 25. September 2007, KVR 30/06, BGHZ 174, 179 - Springer/ProSieben).

    Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle kann sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr aus der Präjudizierung eines entsprechenden, wenn auch derzeit noch nicht absehbaren Zusammenschlussvorhabens ergeben (vgl. BGHZ 174, 179 Tz. 20 - Springer/ProSieben).

    Grund dafür ist, dass die frühere Untersagungsverfügung mit ihren Antworten auf die aufgeworfenen Fragen die Chancen eines Verkaufs erheblich schmälert, weil bei der Anmeldung eines entsprechenden Zusammenschlusses mit einer erneuten Untersagung durch das Bundeskartellamt zu rechnen wäre (vgl. BGHZ 174, 179 Tz. 16, 20 - Springer/ProSieben).

    Wird das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB in einer solchen Gestaltung damit begründet, dass die erledigte Untersagungsverfügung die Chancen eines Beteiligten erheblich schmälert, später ein entsprechendes Zusammenschlussvorhaben zu verwirklichen (BGHZ 174, 179 Tz. 20 - Springer/ProSieben), kann es nicht auf nach der Erledigung eintretende tatsächliche Umstände ankommen.

  • BGH, 06.12.2011 - KVR 95/10

    Total/OMV

    Die Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens führt zur Erledigung der Hauptsache, nicht des Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1985 - KVR 1/84, WuW/E 2211, 2213 - Morris/Rothmans; Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 30/06, BGHZ 174, 179 = WuW/E DE-R 2221 Rn. 8 - Springer/ProSieben I).

    Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle kann sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr auch aus der Präjudizierung eines entsprechenden, wenn auch derzeit noch nicht absehbaren Zusammenschlussvorhabens ergeben (BGHZ 174, 179 Rn. 16 ff. - Springer/ProSieben I; BGH, WuW/E DE-R 2905 Rn. 16 - Phonak/GN Store).

  • BGH, 14.11.2017 - KVR 57/16

    EDEKA/Kaiser's Tengelmann - Fusionskontrolle: Befugnis des Bundeskartellamts zur

    a) Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bereits dann anzunehmen, wenn die Beteiligten darlegen können, dass sie an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Fragen ein besonderes berechtigtes Interesse haben, das sich auch aus der Präjudizierung eines entsprechenden, wenn auch derzeit nicht absehbaren Zusammenschlussvorhabens ergeben kann (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 30/06, BGHZ 174, 179 Rn. 14 - Springer/ProSieben; Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 16 - Phonak/GN Store Nord; Beschluss vom 5. Oktober 2010 - KVR 33/09, WuW/E DE-R 3097 Rn. 19 ff. - Edeka/Plus).
  • OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19

    Untersagte Fusion von Miba und Zollern: Überprüfung der Entscheidung des

    Hierfür genügt grundsätzlich jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2013, KVR 56/12 , Rn. 17 bei juris - Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002, KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978, KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 49 ff. bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30 m.w.N.).

    Ist zu erwarten, dass die Behörde den zukünftigen Fall nach denselben Kriterien und mit demselben Ergebnis beurteilen wird wie den früheren Sachverhalt, ist das besondere Feststellungsinteresse zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002, KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ).

    b) Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Seiten der Beteiligten auch ohne ein erneutes konkretes Zusammenschlussvorhaben ein besonderes berechtigtes Interesse an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen, weil bei einem erneuten vergleichbaren Vorhaben wiederum mit einer Untersagung zu rechnen sei und sich hierdurch die Chancen der von der Untersagung Betroffenen verringerten, im Rahmen künftiger Zusammenschlussvorhaben überhaupt als potentielle Vertragspartner in Erwägung gezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 , Rn. 15 bei juris - Total/OMV ; Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 , Rn. 21 bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 20.04.2010, KVR 1/09 , Rn. 16 bei juris - Phonak/GN Store ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 16, 20 bei juris - Springer/ProSieben ).

    Dies allein reicht aber nicht aus, um eine Präjudizierung der kartellbehördlichen Entscheidung selbst annehmen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 , Rn. 15 bei juris - Total/OMV ; Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 , Rn. 22 f. bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 20.04.2010, KVR 1/09 , Rn. 16 bei juris - Phonak/GN Store ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 16, 20 bei juris - Springer/ProSieben ).

    (1) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. September 2007, KVR 30/06 - Springer/Pro Sieben (Rn. 20 bei juris) offen gelassen, ob der Beschwerdeführer sich zur Begründung des besonderen Feststellungsinteresses auch darauf berufen kann, dass die erledigte und gerichtlich nicht mehr nachprüfbare Untersagungsverfügung generell Akquisitionsbemühungen im betroffenen Marktbereich erschwert, weil im entschiedenen Fall das Fortsetzungsfeststellungsinteresse sich schon daraus ergab, dass das Fusionsvorhaben aufgegeben war und das Zielunternehmen jederzeit wieder zum Verkauf angeboten werden konnte.

  • BGH, 08.06.2010 - KVR 4/09

    Springer/Pro Sieben II

    Auf die Rechtsbeschwerde von Springer hat der Bundesgerichtshof die Beschwerdeentscheidung hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungsantrags aufgehoben und die Sache insoweit an das Beschwerdegericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 30/06, BGHZ 174, 179 - Springer/Pro Sieben I).

    Dem Vortrag der Beteiligten lassen sich insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, der für die rechtliche Beurteilung des Feststellungsinteresses von Springer i.S. von § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB maßgebliche Sachverhalt habe sich nach der Rechtsbeschwerdeentscheidung vom 25. September 2007 (KVR 30/06, BGHZ 174, 179 - Springer/Pro7 I) so geändert, dass die frühere Beurteilung durch die Kartellbehörde keine prägende Bedeutung für die spätere Prüfung eines erneuten, entsprechenden Zusammenschlussvorhabens mehr haben könnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 16 - Phonak/GN Store).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 6 C 16.09

    Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Rehabilitationsinteresse; Makel;

    Der Senat stimmt damit im Ergebnis mit dem Bundesgerichtshof überein, der der Klägerin in dem parallel geführten kartellrechtlichen Verfahren trotz dessen Erledigung ebenfalls ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung zuerkannt hatte (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 30/06 - BGHZ 174, 179 ).
  • VGH Bayern, 07.07.2009 - 7 BV 08.254

    Axel Springer AG unterliegt wegen Übernahme von ProSiebenSAT.1 auch in der

    Ob die Erledigung sogar schon durch die von der Klägerin mit Pressemitteilung vom 1. Februar 2006 öffentlich erklärte Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens eingetreten ist, was der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. September 2007 (BGHZ 174, 179/181) im kartellrechtlichen Parallelverfahren angenommen hat und wovon wohl auch die KDLM in ihrer Sitzung am 7. März 2006 ausgegangen ist, kann dahinstehen.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof im kartellrechtlichen Parallelverfahren die Auffassung vertreten, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB sei unter Anlegung eines großzügigeren Maßstabs ausnahmsweise schon dann zu bejahen, wenn die Beteiligten darlegen könnten, dass sie an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Fragen ein besonderes berechtigtes Interesse hätten (BGH vom 25.9.2007 BGHZ 174, 179/183 ff.).

    Entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist im Hinblick auf die im kartellrechtlichen Parallelverfahren ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2007 (BGHZ 174, 179), ob und unter welchen Voraussetzungen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund der Präjudizierung eines derzeit noch nicht absehbaren Zusammenschlussvorhabens angenommen werden kann.

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - Kart 2/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts; Rechtswidrige

    Hierfür genügt grundsätzlich jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse etwa aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, oder ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2013 - KVR 56/12 , Rn. 17 bei juris - Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002 - KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978 - KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 39 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 49 ff. bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30 m.w.N.).

    Ist zu erwarten, dass die Behörde den zukünftigen Fall nach denselben Kriterien und mit demselben Ergebnis beurteilen wird wie den früheren Sachverhalt, ist das besondere Feststellungsinteresse zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002 - KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 41 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ).

    Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ohne ein erneutes konkretes Zusammenschlussvorhaben ein besonderes berechtigtes Interesse an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen, weil bei einem erneuten vergleichbaren Vorhaben wiederum mit einer Untersagung zu rechnen sei und sich hierdurch die Chancen der von der Untersagung Betroffenen verringerten, im Rahmen künftiger Zusammenschlussvorhaben überhaupt als potentielle Vertragspartner in Erwägung gezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10 , Rn. 15 bei juris - Total/OMV ; Beschluss vom 05.10.2010 - KVR 33/09 , Rn. 21 bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09 , Rn. 16 bei juris - Phonak/GN Store ; Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 30/06 , Rn. 16, 20 bei juris - Springer/ProSieben ).

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16

    Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel

    Hierfür genügt jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (BGH, Beschluss vom 09.07.2013, KVR 56/12, Rn. 17 bei juris - Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06, KVR 30/06, Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002, KVR 1/01, Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978, KVR 3/77, Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V), Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 49 ff.; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 71 Rn. 30 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2008 - Kart 8/07

    Phonak II

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - 1 Kart 2/21
  • BGH, 05.10.2010 - KVR 33/09

    EDEKA/Plus

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2017 - Kart 6/16

    Zulässigkeit der Beschwerde eines TV-Anbieters gegen einen Beschluss des

  • BGH, 24.03.2020 - KVZ 3/19

    Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung als erheblich für die

  • BGH, 09.07.2013 - KVR 56/12

    Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde im

  • OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Kart 7/11

    Verkürzung des Versorgungsweges im Rahmen der Versorgung mit Hörgeräten durch die

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