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   BGH, 25.09.2012 - 4 StR 354/12   

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https://dejure.org/2012,31634
BGH, 25.09.2012 - 4 StR 354/12 (https://dejure.org/2012,31634)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2012 - 4 StR 354/12 (https://dejure.org/2012,31634)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2012 - 4 StR 354/12 (https://dejure.org/2012,31634)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1902 BGB, § 1903 BGB, § 51 Abs 1 ZPO, § 53 ZPO, § 149 Abs 2 StPO
    Adhäsionsverfahren: Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten durch den Betreuer

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Beteiligung des Betreuers des Angeklagten im Adhäsionsverfahren

  • rewis.io

    Adhäsionsverfahren: Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten durch den Betreuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit der Beteiligung des Betreuers des Angeklagten im Adhäsionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Strafverfahren eines Betreuten

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Adhäsionsverfahren: Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten durch den Betreuer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 68
  • FamRZ 2013, 547
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.05.1996 - 5 StR 169/96

    Sicherungsverfahren - Unterbringung des Angeklagten - Betreuer des

    Auszug aus BGH, 25.09.2012 - 4 StR 354/12
    Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i.V.m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 5 StR 169/96, NStZ 1996, 610).
  • BGH, 23.04.2008 - 1 StR 165/08

    Folgenlos unterlassene Mitteilung des Hauptverhandlungstermins gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 25.09.2012 - 4 StR 354/12
    Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus (BGH, Beschluss vom 23. April 2008 - 1 StR 165/08, NStZ 2008, 524; A. Roth in Erman, BGB, 13. Aufl., § 1896 Rn. 72; a. A. Schwab in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 94).
  • OLG Dresden, 05.02.2015 - 2 OLG 21 Ss 734/14

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die

    Eine Betreuung führt - erst Recht, wenn sie wie im vorliegenden Fall ohne Einwilligungsvorbehalt eingerichtet ist - auch nicht zur Geschäftsunfähigkeit des Betreuten, so dass der Betreuer weder gesetzlicher Vertreter des Betreuten im Sinne des § 149 Abs. 2 StPO noch in einer entsprechende Anwendung des § 149 Abs. 2 StPO ist; denn das Strafverfahrensrecht legt die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im Strafverfahren in die Hände des - notwendigen - Verteidigers und nicht des Betreuers (vgl. BGH NStZ 1996, 610; NStZ 2008, 514; Beschluss vom 25. September 2012 - 4 StR 354/12 -, juris, jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 25.05.2021 - 2 Ws 48/21

    Wirksamkeit der durch den Betreuer des Angeklagten eingelegten Berufung gegen ein

    Da das Strafverfahrensrecht eine Beteiligung oder sonstige Anhörung des Betreuers nicht vorsieht, gelten gegenüber dem Zivilprozess (§§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i.V.m. §§ 1902, 1903 BGB) insoweit auch abweichende Grundsätze (vgl. BGH, Beschl. v. 23. April 2008 - 1 StR 165/08; Beschl. v. 25.09.2012 - 4 StR 354/12, zit. nach Juris; Gerdes aaO.).
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