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   BGH, 25.09.2013 - 4 StR 351/13   

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https://dejure.org/2013,29700
BGH, 25.09.2013 - 4 StR 351/13 (https://dejure.org/2013,29700)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2013 - 4 StR 351/13 (https://dejure.org/2013,29700)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 (https://dejure.org/2013,29700)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 StGB, § 73a StGB, § 260 StPO
    Revision des Angeklagten: Berichtigung der Entscheidungsformel zu Lasten des Angeklagten bei einem Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hinsichtlich der Höhe des Wertersatzverfalls

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei Gesamtschuldnerhaftung

  • rewis.io

    Revision des Angeklagten: Berichtigung der Entscheidungsformel zu Lasten des Angeklagten bei einem Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hinsichtlich der Höhe des Wertersatzverfalls

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 49 Abs. 1; BtMG § 31
    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei Gesamtschuldnerhaftung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 16
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11

    Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud);

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - 4 StR 351/13
    Der insoweit bestehende Widerspruch zwischen (schriftlicher und verkündeter) Entscheidungsformel und Gründen ist aber entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kein offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen, das auch bei einem allein vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel im Revisionsverfahren zum Nachteil des Angeklagten berichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, wistra 2012, 69, 70 mwN).
  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 281/02

    Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - 4 StR 351/13
    Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Einnahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des Marihuanas; beide haften danach als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199 mwN; Senatsbeschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 171/13).
  • BGH, 02.07.2009 - 3 StR 192/09

    Verfall (Berechnung des Verfallsbetrages)

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - 4 StR 351/13
    Entsprechend ändert der Senat die Entscheidungsformel ab (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 192/09, Tz. 3).
  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 171/13

    Beweiswürdigung (Anforderungen an die Urteilsbegründung bei gegensätzlichen

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - 4 StR 351/13
    Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Einnahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des Marihuanas; beide haften danach als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199 mwN; Senatsbeschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 171/13).
  • BGH, 23.07.1993 - 2 StR 346/93

    Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 239 a StGB (Strafgesetzbuch) auf Fälle in

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - 4 StR 351/13
    Dieser Zusatz und die zugehörige Begründung ändern nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).
  • BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21

    Meistbegünstigungsprinzip (mildestes Gesetz; strikte Alternativität;

    Insoweit handelt es sich im Tenor ersichtlich um ein offenkundiges Fassungsversehen, das ohne Weiteres auch auf die Revision des Angeklagten berichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13, NStZ-RR 2014, 16).
  • BGH, 12.01.2016 - 1 StR 406/15

    Gründungstäuschung

    Soweit das Landgericht in der durch § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Liste der angewendeten Vorschriften hinsichtlich der beiden Taten der "Falschen Angaben' § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG statt zutreffend § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nennt, handelt es sich ersichtlich um einen unbeachtlichen Schreibfehler (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 Rn. 4 - insoweit in NStZ-RR 2014, 16 nicht abgedruckt).
  • BGH, 14.01.2015 - 4 StR 440/14

    Konkurrenzverhältnisse bei Betäubungsmittelstraftaten

    Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die vom Angeklagten M. an den Angeklagten H. weitergegebenen Beträge; beide haften insoweit als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13; Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 171/13 jeweils mwN).
  • BGH, 05.02.2015 - 2 StR 496/14

    Strafzumessung

    Dass dies möglich ist, ohne dass der Mitverfügungsgewalt innehabende Mittäter schon verurteilt sein muss oder zumindest gleichzeitig verurteilt wird, ergibt sich ohne Weiteres aus der vom Senat dort in Bezug genommenen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13).
  • BGH, 26.05.2021 - 3 StR 58/21

    Einziehung von Taterträgen (durch die Tat erlangtes Bargeld; faktische

    Dieser Widerspruch wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten aus, weil der mildere Gesamtstrafenausspruch der Urteilsformel Vollstreckungsgrundlage ist (BGH, Beschluss vom 4. Februar 1986 - 1 StR 643/85, BGHSt 34, 11, 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 268 Rn. 18; vgl. zudem BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13, NStZ-RR 2014, 16).
  • BGH, 16.08.2017 - 4 StR 301/17

    Abänderung der Verfallsentscheidung auf Grund gesamtschuldnerischer Haftung;

    Danach ist - was das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat (UA S. 43) - von faktischer bzw. wirtschaftlicher Mitverfügungsgewalt über die gesamten - auch die zunächst allein dem Mitangeklagten übergebenen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 4 StR 144/13 - Rn. 7 mwN) - Einnahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des Marihuanas auszugehen, allerdings mit der Folge, dass beide als Gesamtschuldner haften (vgl. Senat, aaO und Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 - mwN sowie Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 52 mwN).
  • BGH, 22.05.2017 - 1 StR 137/17

    Revision in Strafsachen: Klarstellung des Urteilstenors zum Wertersatzverfall

    Der vom Generalbundesanwalt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO gestellte Antrag auf Klarstellung des Urteilstenors hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO, weil er vorliegend jedenfalls nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO wirkt und der vom Generalbundesanwalt angeregte Zusatz nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15; vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13, NStZ-RR 2014, 16 und vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10).
  • BGH, 27.04.2016 - 1 StR 448/15

    Notwendigkeit einer unter Verstoß gegen Monopolvorschriften begangenen Beihilfe

    Soweit das Landgericht durchgängig im Urteil hinsichtlich des vorsätzlichen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel § 95 Abs. 1 Nr. 3 AMG statt zutreffend § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG nennt, handelt es sich ersichtlich um einen unbeachtlichen Schreibfehler (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 1 StR 406/15 Rn. 5 und vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 Rn. 4).
  • BGH, 27.04.2016 - 1 StR 281/15

    Notwendigkeit einer unter Verstoß gegen Monopolvorschriften begangenen Beihilfe

    Soweit das Landgericht durchgängig im Urteil hinsichtlich des vorsätzlichen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel § 95 Abs. 1 Nr. 3 AMG statt zutreffend § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG nennt, handelt es sich ersichtlich um einen unbeachtlichen Schreibfehler (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 1 StR 406/15 Rn. 5 und vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 Rn. 4).
  • OLG Hamm, 27.08.2018 - 1 RVs 48/18

    Umwandlung der Einziehung eines Tatertrags in die Einziehung des Wertes des

    Schon da die Einziehungsentscheidung in den Urteilsgründe keine rechtliche Begründung erfahren hat und auch nicht die insofern angewandten Vorschriften mitgeteilt worden sind, liegt auch kein offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes und daher ohne Weiteres zu berichtigendes Fassungsversehen in dem Sinne vor (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - 4 StR 351/13 -, juris), dass das Amtsgericht tatsächlich die Einziehung des Wertes der fraglichen Taterträge gemäß § 73c S. 1 StGB n.F. angeordnet hat.
  • BGH, 07.04.2015 - 4 StR 69/15

    Verfall von Wertersatz beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

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