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   BGH, 25.09.2013 - IV ZR 47/12   

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https://dejure.org/2013,29606
BGH, 25.09.2013 - IV ZR 47/12 (https://dejure.org/2013,29606)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2013 - IV ZR 47/12 (https://dejure.org/2013,29606)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2013 - IV ZR 47/12 (https://dejure.org/2013,29606)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 33 ATV, § 78 Abs 1 VBLSa, § 78 Abs 2 VBLSa, § 79 Abs 2 VBLSa
    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter im Rahmen der Systemumstellung bei Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Berechnungsweise der Startgutschriften rentennaher Versicherter bzgl. Rentenanwartschaften und Neuberechnung der Rentennachzahlungen

  • rewis.io

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter im Rahmen der Systemumstellung bei Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Berechnungsweise der Startgutschriften rentennaher Versicherter bzgl. Rentenanwartschaften und Neuberechnung der Rentennachzahlungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 120
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 47/12
    Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach § 32 Abs. 1, 4, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 78 Abs. 1, 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 ff.).

    Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ist die - im Rahmen der Startgutschriftenerrechnung auf die Gesamtversorgung anzurechnende - Grundversorgung nach dem so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 102 ff.).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 18 BetrAVG in ihrer früheren Fassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfGE 98, 365 ff.) und darf auch die der beanstandeten Vorschrift nachgebildete Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. seit Ablauf der bis zum 31. Dezember 2000 gesetzten Übergangsfrist nicht mehr für die Errechnung von Versicherungsrenten herangezogen werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter II 1 a und b; 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 90).

    Damit wurde für die rentennahen Versicherten - anders als in der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte - insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass vor der Systemumstellung eine Verunsicherung über die Anwendbarkeit des § 44a VBLS a.F. deshalb eingetreten war, weil die Klausel ungeachtet der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden - Satzungsumstellung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben worden war (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 89-95).

    Sie ist an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 28 ff., 58 ff.; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25 ff.).

    (2) Ob die mit einer - bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst grundsätzlich zulässigen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 62 m.w.N.; BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837) - Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab.

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 47/12
    Zwar treffe es zu, dass § 44a VBLS a.F. ebenso wie der inhaltsgleiche, vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte (vgl. BVerfG VersR 1999, 600 ff.) § 18 BetrAVG a.F. mit Ablauf des 31. Dezember 2000 nicht mehr anzuwenden sei; daraus ergebe sich aber nicht die Unwirksamkeit der Startgutschrift des Klägers.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 18 BetrAVG in ihrer früheren Fassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfGE 98, 365 ff.) und darf auch die der beanstandeten Vorschrift nachgebildete Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. seit Ablauf der bis zum 31. Dezember 2000 gesetzten Übergangsfrist nicht mehr für die Errechnung von Versicherungsrenten herangezogen werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter II 1 a und b; 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 90).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, hatte das Bundesverfassungsgericht an der früheren Fassung des § 18 BetrAVG (und damit mittelbar auch an § 44a VBLS a.F.) in erster Linie beanstandet, dass durch die Abkoppelung der Zusatzrentenanwartschaften von den gegebenen Versorgungszusagen im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Versicherten aus dem öffentlichen Dienst Nachteile entstehen konnten, die auch geeignet waren, den Betroffenen vom Wechsel in einen anderen Beruf abzuhalten (BVerfGE 98, 365, 384 ff., 395 ff.).

    Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385; seither ständige Rechtsprechung).

    (2) Ob die mit einer - bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst grundsätzlich zulässigen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 62 m.w.N.; BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837) - Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab.

  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07

    Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 47/12
    Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 ff.).

    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101) entschieden und im Einzelnen begründet, dass die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der VBLS getroffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte (§ 32 Abs. 1, 4 Satz 1, § 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; § 78 Abs. 1, 2 Satz 1; § 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) wirksam ist.

    Sie ist an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 28 ff., 58 ff.; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25 ff.).

    (3) Im Grundsatz bestehen gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung der §§ 33 ATV, 78, 79 VBLS keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30).

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 47/12
    Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837).

    (2) Ob die mit einer - bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst grundsätzlich zulässigen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 62 m.w.N.; BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837) - Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab.

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835, 837).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 47/12
    Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137).

    Damit verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind nur so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGHZ aaO unter Rn. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO).

  • BAG, 25.06.2003 - 4 AZR 405/02

    Stichtagsregelung in "Pakt für Arbeit

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 47/12
    Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383).
  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 352/00

    Ungleiche tarifliche Vergütung

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 47/12
    Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383).
  • BVerfG, 18.04.2008 - 1 BvR 759/05

    Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 47/12
    Damit verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind nur so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGHZ aaO unter Rn. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO).
  • BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versorgungsrente in der Zusatzversorgung

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 47/12
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 18 BetrAVG in ihrer früheren Fassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfGE 98, 365 ff.) und darf auch die der beanstandeten Vorschrift nachgebildete Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. seit Ablauf der bis zum 31. Dezember 2000 gesetzten Übergangsfrist nicht mehr für die Errechnung von Versicherungsrenten herangezogen werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter II 1 a und b; 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 90).
  • BGH, 29.09.2010 - IV ZR 8/10

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Verstoß der Übergangsregelung über die

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - IV ZR 47/12
    Insoweit unterscheidet sich die Verweisung von derjenigen des § 80 VBLS (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. September 2010 - IV ZR 8/10, juris), die für die Bestimmung der Anwartschaften beitragsfrei Versicherter ausdrücklich auf die "am 31. Dezember 2001 geltende Versicherungsrentenberechnung" und mithin nur auf solche Satzungsbestimmungen verweist, die zum genannten Stichtag gültig waren.
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BGH, 06.12.2017 - IV ZR 192/15

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Verstoß gegen den Gleichheitssatz

    Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat ergänzend auf sein Urteil vom 25. September 2013 (IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 4 f., 24), welches dasselbe Verfahren betrifft, Bezug.

    Auf die Revision des Klägers hat der Senat mit dem genannten Urteil vom 25. September 2013 (IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189) das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil dieses hinsichtlich der unterschiedlichen Startgutschriftenermittlung für rentenferne und rentennahe berufsständisch grundversorgte Versicherte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage ausgeschlossen habe.

    a) Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien, wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, können typisierende und generalisierende Regelungen zulässig sein (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 31; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 62 m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 31; vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO; IV ZR 47/12, aaO; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 61; BVerfG ZIP 2017, 1009 Rn. 108; ZTR 2008, 374 Rn. 55; BVerfGE 87, 234 unter C I).

    Es hat darüber hinaus auch mit Blick auf die Gruppe der Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung (vgl. dazu Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 33; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 35) festgestellt, dass die Übergangsregelung bei vergleichbarer Erwerbsbiographie bezogen auf die zurückgelegten Umlagejahre lediglich für solche rentennahen Versicherten zu einer Schlechterstellung gegenüber rentenfernen Versicherten mit gleichen Umlagejahren führt, die, auf volle Jahre gerechnet, zwischen 5 und 15 Umlagejahren sowie 18, 20, 41 oder 42 Umlagejahre zurückgelegt haben.

    Zu Recht hat es die auf der Grundlage der bestehenden Satzungsbestimmungen der Beklagten am Ende voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten miteinander verglichen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 33; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 35; vgl. auch BAG NZA 2014, 36 Rn. 34) und nicht zusätzlich darauf abgestellt, welche Entwicklung sich ergeben hätte, wenn die Beklagte die Grundversorgung, wie aus Sicht der Revision zutreffend, einheitlich nach dem Näherungsverfahren ermittelt hätte.

    Maßgebend ist dabei nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 31; IV ZR 47/12 aaO Rn. 33).

    Die sich daraus ergebende Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung nicht anhand des konkreten Versorgungsbedarfs, sondern einheitlich pauschal nach dem Näherungsverfahren reduziert den mit der Ermittlung der Grundversorgung im Einzelfall verbundenen Aufwand und ermöglicht eine zügige Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf das Punktemodell (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36; vgl. auch Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32).

    Eine unterschiedslose Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung bei rentenfernen und rentennahen Versicherten widerspräche - wie der Senat bereits dargelegt hat - schon dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Ziel, den rentennahen Versicherten einen weitergehenden Schutz ihres - deshalb möglichst konkret zu ermittelnden - Besitzstandes zu gewährleisten (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32).

  • BGH, 06.12.2017 - IV ZR 191/15

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Verfassungskonformität der

    a) Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien, wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, können typisierende und generalisierende Regelungen zulässig sein (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 31; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 62 m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 31; vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO; IV ZR 47/12, aaO; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 61; BVerfG ZIP 2017, 1009 Rn. 108; ZTR 2008, 374 Rn. 55; BVerfGE 87, 234 unter C I).

    Es hat darüber hinaus auch mit Blick auf die Gruppe der Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung (vgl. dazu Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 33; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 35) festgestellt, dass die Übergangsregelung bei vergleichbarer Erwerbsbiographie bezogen auf die zurückgelegten Umlagejahre lediglich für solche rentennahen Versicherten zu einer Schlechterstellung gegenüber rentenfernen Versicherten mit gleichen Umlagejahren führt, die, auf volle Jahre gerechnet, zwischen 5 und 15 Umlagejahren sowie 18, 20, 41 oder 42 Umlagejahre zurückgelegt haben.

    Zu Recht hat es die auf der Grundlage der bestehenden Satzungsbestimmungen der Beklagten am Ende voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten miteinander verglichen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 33; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 35; vgl. auch BAG NZA 2014, 36 Rn. 34) und nicht zusätzlich darauf abgestellt, welche Entwicklung sich ergeben hätte, wenn die Beklagte die Grundversorgung, wie aus Sicht der Revision zutreffend, einheitlich nach dem Näherungsverfahren ermittelt hätte.

    Maßgebend ist dabei nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 31; IV ZR 47/12 aaO Rn. 33).

    Die sich daraus ergebende Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung nicht anhand des konkreten Versorgungsbedarfs, sondern einheitlich pauschal nach dem Näherungsverfahren reduziert den mit der Ermittlung der Grundversorgung im Einzelfall verbundenen Aufwand und ermöglicht eine zügige Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf das Punktemodell (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36; vgl. auch Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32).

    Eine unterschiedslose Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung bei rentenfernen und rentennahen Versicherten widerspräche - wie der Senat bereits dargelegt hat - schon dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Ziel, den rentennahen Versicherten einen weitergehenden Schutz ihres - deshalb möglichst konkret zu ermittelnden - Besitzstandes zu gewährleisten (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32).

  • LG Karlsruhe, 22.05.2020 - 6 O 85/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Gegen diese unterschiedliche Behandlung und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 79 VBLS bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30 und IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO., Rn. 30).

    Zu klären war, ob die Schlechterstellung von aus Besitzstandsgründen an sich besser zu stellenden rentennahen gegenüber rentenfernen Versicherten sich noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung bewegt und Art. 3 Abs. 1 GG mithin nicht verletzt ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 25. September 2013 aaO.; vom 06. Dezember 2017 - IV ZR 191/15 - Rn. 11-23, ZTR 2018, 207).

    Es ist Sache der Versicherten, die sich auf einen Härtefall berufen, die den Härtefall begründenden Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 167/17 - ZfIR 2019, 670, 675 und vom 25. September 2013 - IV ZR 47/12, BetrAVR 2014, 189; BVerfG, Beschluss vom 22. April 2004, aaO.).

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 184/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Gegen diese unterschiedliche Behandlung und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 79 VBLS bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30 und IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO., Rn. 30).

    Zu klären war, ob die Schlechterstellung von aus Besitzstandsgründen an sich besser zu stellenden rentennahen gegenüber rentenfernen Versicherten sich noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung bewegt und Art. 3 Abs. 1 GG mithin nicht verletzt ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 25. September 2013 aaO.; vom 06. Dezember 2017 - IV ZR 191/15 - Rn. 11-23, ZTR 2018, 207).

    Es ist Sache der Versicherten, die sich auf einen Härtefall berufen, die den Härtefall begründenden Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 167/17 - ZfIR 2019, 670, 675 und vom 25. September 2013 - IV ZR 47/12, BetrAVR 2014, 189; BVerfG, Beschluss vom 22. April 2004, aaO.).

  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 229/15

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Übergangsregelung in der

    Gegen diese unterschiedliche Behandlung und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 79 VBLS bestehen keine rechtlichen Bedenken (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30 und IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 30; vgl. BAG, NZA 2014, 36 Rn. 20 ff.).
  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 144/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Gegen diese unterschiedliche Behandlung und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 79 VBLS bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30 und IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO., Rn. 30).

    Zu klären war, ob die Schlechterstellung von aus Besitzstandsgründen an sich besser zu stellenden rentennahen gegenüber rentenfernen Versicherten sich noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung bewegt und Art. 3 Abs. 1 GG mithin nicht verletzt ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 25. September 2013 aaO.; vom 06. Dezember 2017 - IV ZR 191/15 - Rn. 11-23, ZTR 2018, 207).

    Es ist Sache der Versicherten, die sich auf einen Härtefall berufen, die den Härtefall begründenden Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 167/17 - ZfIR 2019, 670, 675 und vom 25. September 2013 - IV ZR 47/12, BetrAVR 2014, 189; BVerfG, Beschluss vom 22. April 2004, aaO.).

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 376/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Gegen diese unterschiedliche Behandlung und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 79 VBLS bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30 und IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO., Rn. 30).

    Zu klären war, ob die Schlechterstellung von aus Besitzstandsgründen an sich besser zu stellenden rentennahen gegenüber rentenfernen Versicherten sich noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung bewegt und Art. 3 Abs. 1 GG mithin nicht verletzt ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 25. September 2013 aaO.; vom 06. Dezember 2017 - IV ZR 191/15 - Rn. 11-23, ZTR 2018, 207).

    Es ist Sache der Versicherten, die sich auf einen Härtefall berufen, die den Härtefall begründenden Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 167/17 - ZfIR 2019, 670, 675 und vom 25. September 2013 - IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189; BVerfG, Beschluss vom 22. April 2004, aaO.).

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2015 - 12 U 157/11

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Verstoß der Übergangsvorschriften der

    Auf die hiergegen eingelegte Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung aufgehoben (Urteil vom 25.09.2013, IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189) und an den Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Die umstrittene Frage der Wirksamkeit der Übergangsregelungen der Beklagten, soweit von diesen rentennahe berufsständisch versorgte Versicherte betroffen sind, ist auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2013 (IV ZR 47/12) nicht abschließend geklärt und berührt das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.

  • BGH, 10.09.2014 - IV ZR 298/13

    VBL-Satzung § 56 Abs. 1 Satz 4 (in der bis zum 1. Dezember 2001 geltenden

    aa) Der Kläger ist seine eingetragene Lebenspartnerschaft zeitlich vor der rückwirkend zum 31. Dezember 2001 erfolgten Umstellung des Versorgungssystems der Beklagten (zu diesem Stichtag Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 47/12, juris Rn. 2) eingegangen.
  • LG Karlsruhe, 28.02.2014 - 6 O 145/13

    Versorgungsausgleich: Vereinbarkeit der Berechnung der Startgutschrift für

    Denn maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit von Übergangsregelungen - und um solche handelt es sich bei den Regelungen zur Berechnung der Startgutschriften - ist nicht, ob diese in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen führen können; vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelungen abzustellen (vgl. BGH, Urteil v. 25. September 2013 - IV ZR 47/12 -, Tz. 33; BAG, Urteil v. 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 -, juris, Tz. 38; Urteil v. 25. Juni 2003 - 4 AZR 405/02 -, BAGE 106, 374, 383).
  • OLG München, 17.09.2015 - 25 U 4601/14

    Anspruch auf Zahlung einer höheren Zusatzrente und Feststellung über die

  • OLG München, 22.05.2015 - 25 U 1031/14

    Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • OLG Karlsruhe, 13.07.2018 - 12 U 158/17

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Vertrauensschutz gegen die

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