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   BGH, 25.09.2018 - 3 StR 113/18   

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BGH, 25.09.2018 - 3 StR 113/18 (https://dejure.org/2018,37987)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2018 - 3 StR 113/18 (https://dejure.org/2018,37987)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18 (https://dejure.org/2018,37987)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG
    Besitz im Betäubungsmittelstrafrecht (tatsächliches Herrschaftsverhältnis; Besitzwille; Unerheblichkeit der tatsächlichen Dauer der Sachherrschaft; kurze Dauer als Indiz für fehlenden Herrschaftswillen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßige Verurteilung wegen vollendeten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Betäubungsmitteldelikt: Bedeutung der tatsächlichen Dauer der Sachherrschaft für den Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Besitz von Betäubungsmitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 41
  • StV 2019, 336
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 11.09.2019 - 2 WD 26.18

    Besitz; Dublette; Festplatte; Freispruch; Laptop; Löschung; Screenshot;

    Bei Dateien entfällt der Besitz, wenn sie vollständig gelöscht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 430/06 - NStZ 2007, 95 und Beschluss vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18 - StV 2019, 336).

    Bestehen gelöschte Dateien an einem Speicherort fort, die dem durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr ohne Weiteres zugänglich sind, so begründet dies mangels Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ebenfalls keinen Besitz mehr; dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Person über die Kenntnis und Fähigkeit verfügt, sie wiederherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18 - StV 2019, 336 Rn. 3).

    Zudem kann im Fall der Löschung von Dateien der diesbezügliche Besitzwille fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18 - StV 2019, 336 Rn. 3).

  • BGH, 02.11.2022 - 6 StR 239/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (konkurrenzrechtliche

    d) Im nächsten Rechtsgang wird hinsichtlich des Angeklagten A. K. jedenfalls die Frage eines täterschaftlichen (Fremd-)Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände, wie etwa Lagerhaltung und Verfügbarkeit, zu erwägen sein (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 1 StR 75/22; vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, NStZ 2020, 41, 42; Patzak/Volkmer/Fabricius, 10. Aufl., BtMG § 29 Rn. 1005 ff. mwN).
  • BGH, 18.11.2021 - 3 StR 131/21

    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts; Einziehung von Wertersatz für im

    a) Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20, NStZ 2021, 52 Rn. 6; vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Urteile vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212; vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07, NStZ-RR 2008, 54, 55; vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97, NStZ-RR 1998, 148, 149).

    c) Der Umstand, dass die Transportfahrt polizeilich observiert wurde, steht der tatsächlichen Sachherrschaft der Angeklagten über das Marihuana während der Autofahrt und damit ihrer Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, NStZ 2020, 41, 42; Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212).

  • BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (freie Zugänglichkeit des Rauschgifts

    a) Besitz im Sinne der § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Urteile vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07 Rn. 5 mwN und vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07 Rn. 23).
  • BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21

    Eingeschränkte revisionsgerichtliche Überprüfung bei Strafzumessung und

    b) Mithin bedarf es keiner Erörterung, ob die Verurteilung der Angeklagten im Fall II. 4 der Urteilsgründe auch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtsfehlerhaft ist oder ihr der Besitz des Mitangeklagten im Rahmen der mittäterschaftlichen Beschaffung der Betäubungsmittel als eigener zuzurechnen ist (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21, juris Rn. 9; Beschluss vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1329 f., 1378; andererseits BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 10; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 674, 1343, 1379).
  • BGH, 16.02.2022 - 5 StR 320/21

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit; fehlerhafte Anwendung des

    Das neu zuständige Tatgericht wird zu bedenken haben, dass Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraussetzt, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20, NStZ 2021, 52 Rn. 6; vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8).

    Denn die tatsächliche Dauer der Sachherrschaft stellt zwar ein Indiz für die Begründung eigener, von einem Besitzwillen getragener Herrschaftsgewalt über die Betäubungsmittel dar, ist aber keine zusätzliche Voraussetzung für das Vorliegen von Besitz im betäubungsmittelrechtlichen Sinn (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8, NStZ 2020, 41, 42; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 1007; MüKoStGB/O?lakc?o?lu, 4. Aufl., BtMG § 29 Rn. 1080).

  • BGH, 26.01.2022 - 6 StR 620/21

    Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

    Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht eine Strafbarkeit wegen (täterschaftlichen) Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nicht erkennbar geprüft hat (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, NStZ 2020, 41, 42).
  • LG München II, 09.11.2021 - 2 KLs 44 Js 6774/19

    Strafaussetzung zur Bewährung bei einschlägigen Vorstrafen und Bewährungsversagen

    Besitz im Sinne der § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; BGH Beschluss vom 25.9.2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Urt. v. 15.4.2008 - 4 StR 651/07 Rn. 5 mwN; und v. 17.10.2007 - 2 StR 369/07 Rn. 23).
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