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   BGH, 25.09.2018 - XI ZB 6/17   

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https://dejure.org/2018,35958
BGH, 25.09.2018 - XI ZB 6/17 (https://dejure.org/2018,35958)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2018 - XI ZB 6/17 (https://dejure.org/2018,35958)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2018 - XI ZB 6/17 (https://dejure.org/2018,35958)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Empfangsbekenntnis als Beweis für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung hinsichtlich Begründung der Berufung i.R.d. Frist

  • rewis.io

    Form- und fristgerechte Berufungseinlegung und -begründung: Glaubhaftmachung des Wegfalls der Beweiswirkung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses zum Eingang des Ersturteils; Unterzeichnung der Berufungsbegründung mit Vertretungszusatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Empfangsbekenntnis als Beweis für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung hinsichtlich Begründung der Berufung i.R.d. Frist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Widerlegung eines Empfangsbekenntnisses und zur Unterzeichnung i. V.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 24.09.2019 - XI ZB 9/19

    Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist bei einer unvollständigen Übertragung

    Ein Empfangsbekenntnis erbringt als Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO grundsätzlich den Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit für die Zustellung (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206 Rn. 8; Beschlüsse vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 6 und vom 25. September 2018 - XI ZB 6/17, juris Rn. 6).

    Hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH, Beschlüsse vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, aaO und vom 25. September 2018 - XI ZB 6/17, aaO).

  • OVG Saarland, 27.09.2019 - 1 D 155/19

    Rückübermittlung eines Empfangsbekenntnisses über das elektronische

    Erforderlich ist, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben könnten richtig sein, ausgeschlossen ist.(aus neuerer Zeit: BGH, Beschlüsse vom 11.9.2018, a.a.O., und vom 25.9.2018 - XI ZB 6/17 -, juris jew. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 12.6.2019 - 11 C 19.233 -, juris Ls. 4 und Rdnr. 15 m.w.N.) Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses erfordert, dass dessen Beweiswirkung zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird.(BFH, Beschluss vom 22.9.2015 - V B 20/15 -, juris Ls. 2 und Rdnr.8 m.w.N.) Nichts anderes kann für eine elektronische Zustellung gelten.
  • OLG Bremen, 20.09.2022 - 3 U 21/22

    Signatur eines elektronischen Empfangsbekenntnisses eines Rechtsanwalts durch

    Ein (elektronisches) Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstückes als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - XI ZB 6/17, Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96, NJW 1996, 2514, 2515 und vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98, NJW-RR 1998, 1442, 1443; Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722, 2723 mwN).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 9 S 7.18

    Konsequenz der Vertretung eines Rechtsanwalts in eigener Sache; Schätzung der

    Dieser setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist der Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl.: BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - XI ZB 6/17 -, juris, Rn. 6. m. w. N.).
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