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   BGH, 25.10.1982 - NotZ 12/82   

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BGH, 25.10.1982 - NotZ 12/82 (https://dejure.org/1982,3400)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1982 - NotZ 12/82 (https://dejure.org/1982,3400)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1982 - NotZ 12/82 (https://dejure.org/1982,3400)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Notar - Notaramt - Anforderung - Eignung - Bestellung - Verfassungstreue - Zweifel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 756
  • MDR 1983, 313
  • DNotZ 1983, 123 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78

    Voraussetzung der Bestellung zum Notar

    Auszug aus BGH, 25.10.1982 - NotZ 12/82
    Zu den Anforderungen an die Prüfung der Eignung für das Notaramt, wenn Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers aus einer von ihm stammenden Veröffentlichung und seiner darin zum Ausdruck gebrachten politischen Gesinnung hergeleitet werden (im Anschluß an BGHZ 73, 46).

    Der Senat bestätigte diese Entscheidung durch Beschluß vom 11. Dezember 1978 (BGHZ 73, 46).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 73, 46 ausgeführt hat, ist der Vorschrift zu entnehmen, daß zum Notar nur bestellt werden kann, wer die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland wahren wird.

    Der Senat hat schon in BGHZ 73, 46, 51 darauf hingewiesen, daß die Landes Justizverwaltung bei der Eignungsprüfung ein prognostisches Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers abzugeben und sich dabei unter Ausschöpfung aller Erkenntnismittel die Überzeugung zu bilden habe, ob er die Gewähr für die von ihm zu fordernde Verfassungstreue biete (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]).

    Aus der Senatsentscheidung BGHZ 73, 46 ergibt sich nichts anderes.

    Von dieser Auffassung sind sie jetzt nur im Hinblick auf die Senatsentscheidung BGHZ 73, 46 abgewichen.

    Seit der Senatsentscheidung BGHZ 73, 46, mit der das gerichtliche Verfahren nach der Ablehnung des ersten Antrags auf Bestellung zum Notar abschloß, sind fast vier Jahre vergangen.

    Insgesamt zeigt also die Entwicklung des Falles, daß die vom Senat im Hinblick auf die "Kursbuch"-Veröffentlichung in BGHZ 73, 46 zum Ausdruck gebrachte ernsthafte Befürchtung, der Antragsteller könne sich bei seiner politischen Grundeinstellung jederzeit, also auch in absehbarer Zeit, verfassungsfeindlich verhalten, nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht mehr gerechtfertigt zu sein braucht.

  • BGH, 06.07.1970 - NotZ 10/69

    Zulassung zum anwaltlichen Anwärterdienst - Fakultativer Versagungsgrund

    Auszug aus BGH, 25.10.1982 - NotZ 12/82
    Maßgebend für die Beurteilung der Eignung ist vielmehr stets der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bestellung zum Notar (BGHZ 53, 95, 103; Senatsbeschluß vom 6. Juli 1970 - NotZ 10/69 = DNotZ 1972, 310, 312).

    Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, der auch im Rahmen des § 6 BNotO zu beachten ist (vgl. BGHZ 53, 95, 101 f; BGH DNotZ 1972, 310, 312), wird es dabei mit auf das Gewicht und die Bedeutung des Geschehens ankommen, das als Beweisanzeichen für die Ungeeignetheit gewertet worden ist.

    Sogar schwerste Verstöße gegen die Gemeinschaftsordnung können durch Zeitablauf und Wohlverhalten an Bedeutung verlieren (BGH DNotZ 1972, 310, 312 f).

    Diesen Grundsätzen (a - d) wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht, weil nicht ersichtlich ist, daß ihm eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Antragstellers zugrunde liegt, die dessen Lebensführung und Berufstätigkeit als Rechtsanwalt erkennbar mitberücksichtigt (vgl. BGH DNotZ 1972, 310, 312).

  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 4/69

    Eignung zum Notar (§ 6 BNotO)

    Auszug aus BGH, 25.10.1982 - NotZ 12/82
    Da ein Eignungsmangel die Persönlichkeit des Bewerbers berührt (vgl. BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100), wird der Mangel häufig nicht nur vorübergehender Natur sein.

    Maßgebend für die Beurteilung der Eignung ist vielmehr stets der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bestellung zum Notar (BGHZ 53, 95, 103; Senatsbeschluß vom 6. Juli 1970 - NotZ 10/69 = DNotZ 1972, 310, 312).

    Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, der auch im Rahmen des § 6 BNotO zu beachten ist (vgl. BGHZ 53, 95, 101 f; BGH DNotZ 1972, 310, 312), wird es dabei mit auf das Gewicht und die Bedeutung des Geschehens ankommen, das als Beweisanzeichen für die Ungeeignetheit gewertet worden ist.

  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

    Auszug aus BGH, 25.10.1982 - NotZ 12/82
    Er hat sich straffrei gehalten, obwohl er insoweit gerade als Strafverteidiger in einschlägigen Strafverfahren besonderen Gefahren ausgesetzt gewesen sein mag, in solche Delikte verstrickt zu werden (vgl. etwa die Fälle BGHSt 29, 99; BGH Urteil vom 14. November 1979 - 3 StR 323/79 S; Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 28/82 S = MDR 1982, 507).
  • BGH, 14.11.1979 - 3 StR 323/79

    Klaus Croissant

    Auszug aus BGH, 25.10.1982 - NotZ 12/82
    Er hat sich straffrei gehalten, obwohl er insoweit gerade als Strafverteidiger in einschlägigen Strafverfahren besonderen Gefahren ausgesetzt gewesen sein mag, in solche Delikte verstrickt zu werden (vgl. etwa die Fälle BGHSt 29, 99; BGH Urteil vom 14. November 1979 - 3 StR 323/79 S; Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 28/82 S = MDR 1982, 507).
  • BGH, 30.06.1980 - AnwZ (B) 6/80

    Begriff des "unwürdigen" Verhaltens gemäß § 7 Nr. 5 BRAO

    Auszug aus BGH, 25.10.1982 - NotZ 12/82
    Es liegt ferner nichts dafür vor, daß er eine solche Organisation aktiv unterstützt hätte (vgl. BGHZ 77, 331).
  • BGH, 24.03.1982 - 3 StR 28/82

    Hans-Christian Ströbele

    Auszug aus BGH, 25.10.1982 - NotZ 12/82
    Er hat sich straffrei gehalten, obwohl er insoweit gerade als Strafverteidiger in einschlägigen Strafverfahren besonderen Gefahren ausgesetzt gewesen sein mag, in solche Delikte verstrickt zu werden (vgl. etwa die Fälle BGHSt 29, 99; BGH Urteil vom 14. November 1979 - 3 StR 323/79 S; Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 28/82 S = MDR 1982, 507).
  • BGH, 17.12.1962 - NotZ 8/62

    Blinder kann nicht Notar werden

    Auszug aus BGH, 25.10.1982 - NotZ 12/82
    Da ein Eignungsmangel die Persönlichkeit des Bewerbers berührt (vgl. BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100), wird der Mangel häufig nicht nur vorübergehender Natur sein.
  • BGH, 16.10.1978 - AnwSt (R) 6/78

    Außerberufliches Verhalten eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 25.10.1982 - NotZ 12/82
    Nachdem der Bundesgerichtshof das freisprechende Urteil des Ehrengerichtshofs Berlin vom 14. Februar 1977 - II EGH 6/76 - aufgehoben hatte (BGHSt 28, 150), hat der Ehrengerichtshof Celle durch rechtskräftiges Urteil vom 15. Oktober 1979 - EGH 2/79 (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwSt (B) 9/80) einen Verweis gegen den Antragsteller verhängt.
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BGH, 25.10.1982 - NotZ 12/82
    Der Senat hat schon in BGHZ 73, 46, 51 darauf hingewiesen, daß die Landes Justizverwaltung bei der Eignungsprüfung ein prognostisches Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers abzugeben und sich dabei unter Ausschöpfung aller Erkenntnismittel die Überzeugung zu bilden habe, ob er die Gewähr für die von ihm zu fordernde Verfassungstreue biete (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Durch spätere Wiederholung eines Zulassungsverfahrens läßt sich auch eine der Schwere des jeweiligen Fehlverhaltens adäquate zeitliche Befristung der Versagung erreichen (vgl. den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1982 - NotZ 12/82 - zur Notarzulassung).
  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 23/89

    Bestellung eines DKP-Aktivisten zum Notar

    Ein Bewerber kann nur dann zum Notar bestellt werden, wenn er die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland wahren wird (Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1978 NotZ 2/78 = BGHZ 73, 46, 47/51 = DNotZ 1979, 362, 363/365 und vom 25. Oktober 1982 - NotZ 12/82 = DNotZ 1983, 123, 124, jeweils m.w.Nachw.).

    Eine wissenschaftliche Veröffentlichung des Bewerbers, aus der sich bloß theoretische Möglichkeit ergibt, daß der Bewerber zu irgendeinem Zeitpunkt unter irgendwelchen, nicht näher bestimmbaren Voraussetzungen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland mißachten wird, genügt allein nicht, um einem Bewerber den Zugang zum Amt des Notars zu verwehren (Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 aaO.).

    Im Unterschied zu dem vom Senat in seinem Beschluß vom 25. Oktober 1982 (aaO.) entschiedenen Fall hat der Antragsteller hier nicht nur in einem wissenschaftlichen Aufsatz verfassungsfeindliche Ansichten vertreten; er hat sich vielmehr zu dem verfassungsfeindlichen politischen Aktionsprogramm der DKP, dem sogenannten Mannheimer Programm, bekannt.

  • BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 78/07

    Festsetzung der Vergütung des anwaltlichen Vertreters; Anrechnung von Vorschüssen

    Der Anwaltsgerichtshof kann einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer nicht ändern, sondern ihr nur die Änderung ihres Bescheids aufgeben (Senat, Beschl. v. 10. Mai 1971, AnwZ (B) 20/70, NJW 1971, 1409, 1411 insoweit in BGHZ 56, 142 nicht abgedruckt; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 12/82, NJW 1983, 756, 758).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 33/92

    Eignung eines Bewerbers zum Anwaltsnotar

    aa) In diesem Fall kommt es darauf an, ob sich aus dem früheren Fehlverhalten noch Schlüsse für den Zeitpunkt ziehen lassen, in dem über die Bestellung zu befinden ist (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluß vom 6. Juli 1970 aaO; Beschluß vom 2. Oktober 1972 - NotZ 5/71 = DNotZ 1974, 757, 758; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 12/82 = DNotZ 1983, 122; Beschluß vom 2. Juli 1984 aaO; Beschluß vom 9. Mai 198.8 aaO; Beschluß vom 29. Juli 1991 aaO; Beschluß vom 2. August 1993 - NotZ 32/92 = Beschlußumdruck S. 11).
  • BGH, 14.10.1985 - NotZ 1/85

    Notarrecht - Zulassung - Eignung

    Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß es für die Beurteilung der Eignung auf die Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ankommt (vgl. Senat, Beschl. vom 25. Oktober 1982 - NotZ 12/82 = NJW 1983, 756, 757).
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