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   BGH, 25.10.2001 - III ZR 43/01   

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https://dejure.org/2001,1975
BGH, 25.10.2001 - III ZR 43/01 (https://dejure.org/2001,1975)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2001 - III ZR 43/01 (https://dejure.org/2001,1975)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - III ZR 43/01 (https://dejure.org/2001,1975)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 301
  • MDR 2002, 288
  • VersR 2003, 388
  • BB 2001, 2501 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Frankfurt, 25.02.2015 - 2 U 142/14

    Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils

    Ein Versäumnisurteil durfte daher grundsätzlich erst nach Abschluß der Beweisaufnahme ergehen (vgl. §§ 367, 279 Abs. 3, § 220 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, NJW 2002, 301 f.; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 332, Rdnr. 2; Zöller/Greger, a.a.O., § 370, Rdnr. 1).
  • LG Flensburg, 14.06.2023 - 7 O 140/20

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der wahrheitswidrigen Behauptung einer

    Grundlage der Prüfung der Entscheidungsreife und der zu treffenden Entscheidung nach Aktenlage ist der bisherige Akteninhalt einschließlich aller durchgeführten Beweisaufnahmen (BGH NJW 2002, 301, 302 mwN).

    Auch eine in dem von der einen Partei versäumten Termin durchgeführte Beweisaufnahme ist zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2002, 301, 302).

  • OLG Köln, 19.02.2010 - 22 U 163/07
    Entscheidungsgrundlage ist gemäß §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO der gesamte Akteninhalt bis zum versäumten Verhandlungstermin, dessen Beginn dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die beiderseitigen Sachanträge gestellt werden sollten (vgl. BGH NJW 2002, 301; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 251a Rdn. 5).

    Eine - wie hier - vor diesem Zeitpunkt durchgeführte Beweisaufnahme ist danach zu verwerten, weil die Beweisaufnahme nach § 367 Abs. 1 ZPO keine Anwesenheit der Parteien voraussetzt (vgl. BGH NJW 2002, 301; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 251a Rdn. 5).

  • OLG Hamm, 01.12.2009 - 28 U 39/09

    Regressansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen Vermögensschäden des Mandanten im

    Der Kläger war im Senatstermin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 1. Dezember 2009 nicht säumig, so dass der Senat nicht gehalten war, den im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2001 (III ZR 43/01, NJW 2002, 301) vorgegebenen Weg einer Verwertung des Beweisergebnisses im Rahmen einer Entscheidung nach Aktenlage gemäß § 367 Abs. 1, §§ 331a, 251a ZPO zu beschreiten.
  • OLG Schleswig, 12.03.2004 - 14 U 9/03

    Voraussetzungen eines der Arglisthaftung gleichzusetzenden Haftung wegen

    Dazu gehört aber auch die mündliche Anhörung des Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO vor Eintritt in die mündliche Verhandlung (BGH NJW 2002, 301, 302).
  • AG Düsseldorf, 07.10.2019 - 11c C 44/19
    Insofern hat der BGH bereits entschieden, dass insbesondere zwischenzeitlich durchgeführte Beweisaufnahmen im Rahmen einer Entscheidung nach Lage der Akten verwertet werden dürfen, obwohl die Parteien nicht mündlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt haben (BGH, Beschluss vom 25.10.2001 - III ZR 43/01).
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