Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1145
BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05 (https://dejure.org/2005,1145)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2005 - V ZB 121/05 (https://dejure.org/2005,1145)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - V ZB 121/05 (https://dejure.org/2005,1145)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,1145) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 17 Abs. 3 Satz 2, 154 Abs. 2
    Ordnungsgemäße Kostenberechnung ist Voraussetzung für Verjährungsunterbrechung durch Stundung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 3 S. 2 Kostenordnung (KostO) durch die Mitteilung einer von dem Notar einseitig ausgesprochenen Stundung ; Beabsichtigte Abweichung bei der Auslegung einer bundesrechtlichen Vorschrift von der eines anderen Oberlandesgerichts

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährung der Notarkostenrechnung nach Stundung

  • Judicialis

    KostO § 17 Abs. 3 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 17 Abs. 3 S. 2
    Unterbrechung der Verjährung von Kostenforderungen eines Notars durch Stundung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Verjährungsunterbrechung nur bei ordnungsgemäßer Kostenrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 164, 355
  • NJW 2006, 1138
  • MDR 2006, 475
  • DNotZ 2006, 223
  • WM 2006, 197
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2000 - 10 W 54/00

    Anforderungen an die Berechnung der Notarkosten; Unterbrechung der Verjährung von

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05
    Es sieht sich daran aber unter anderem durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. September 2000 (OLGR 2001, 146 ff.) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vorgelegt.

    Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLGR 2001, 146, 150) die Auffassung, dass eine Unterbrechungswirkung auf Grund einer Stundung nur eintritt, wenn dem Schuldner eine dem § 154 KostO entsprechende Berechnung zugegangen ist.

    Unabhängig davon, wie genau (nach Absätzen und Sätzen) die einschlägigen Gebührenvorschriften benannt sein müssen (dazu OLG Düsseldorf OLGR 2001, 146, 147; KG, JurBüro 1997, 98), führt die Nichtangabe des § 36 Abs. 2 KostO dazu, dass eine dem § 154 Abs. 2 KostO entsprechende Gebührenberechnung nicht vorliegt, weil es sich hierbei um eine zentrale Norm für die Auslösung des Gebührenanspruchs handelt.

  • OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02

    Folgen einer nicht ordnungsgemäßen notariellen Kostenberechnung

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05
    Dieser Mangel hat in dem Beschwerdeverfahren zur Folge, dass die Rechnung als Grundlage für eine Einforderung der Kosten ausscheidet und ohne weitere Sachprüfung hätte aufgehoben werden müssen (BayObLG MittBay Not 2004, 298, 299; OLG Hamm ZNotP 2004, 166; KG DNotZ 1962, 428, 430; OLG Düsseldorf, aaO, S. 149).
  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05
    b) An die von dem Kammergericht bejahte Erheblichkeit der Rechtsfrage für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der Senat gebunden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; BGHZ 113, 374, 376; Senat, BGHZ 116, 392, 394).
  • BGH, 12.05.2005 - V ZB 40/05

    Voraussetzungen, Bemessung und Fälligkeit der Notargebühren für die Überwachung

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05
    Dem steht nicht entgegen, dass die Vergleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bereits vor der Einführung des Vorlageverfahrens ergangen ist (Senat, Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153, 22 ff. nicht abgedruckt; Beschl. v. 12. Mai 2005, V ZB 40/05, WM 2005, 1434, 1435).
  • BGH, 21.12.1989 - V ZB 22/89

    Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05
    b) An die von dem Kammergericht bejahte Erheblichkeit der Rechtsfrage für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der Senat gebunden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; BGHZ 113, 374, 376; Senat, BGHZ 116, 392, 394).
  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 19/02

    Anforderungen an die Aufschlüsselung des Geschäftswerts

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05
    Daran fehlt es, wenn dem Kostenschuldner wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO an die Durchschaubarkeit und Verständlichkeit notarieller Kostenrechnungen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002, NotZ 19/02, NJW 2003, 976) noch ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (vgl. OLG Hamm DNotZ 1988, 458; Assenmacher/Mathias, Kostenordnung, 15. Aufl., "Verjährung", Nr. 2.1.2; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 154 Rdn. 4 b).
  • BGH, 21.02.1991 - V ZB 13/90

    Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05
    b) An die von dem Kammergericht bejahte Erheblichkeit der Rechtsfrage für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der Senat gebunden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; BGHZ 113, 374, 376; Senat, BGHZ 116, 392, 394).
  • BGH, 22.10.1987 - IX ZR 175/86

    Abgrenzung von Beratung und Beurkundung bei einem Anwaltsnotar; Pflicht des

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05
    Diese Prüfung kann auch nicht über eine negative Feststellungsklage nach § 256 ZPO erreicht werden (BGH, Urt. v. 22. Oktober 1987, IX ZR 175/86, NJW 1988, 563, 564).
  • OLG Hamm, 07.12.1987 - 15 W 431/87
    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05
    Daran fehlt es, wenn dem Kostenschuldner wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO an die Durchschaubarkeit und Verständlichkeit notarieller Kostenrechnungen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002, NotZ 19/02, NJW 2003, 976) noch ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (vgl. OLG Hamm DNotZ 1988, 458; Assenmacher/Mathias, Kostenordnung, 15. Aufl., "Verjährung", Nr. 2.1.2; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 154 Rdn. 4 b).
  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05
    b) An die von dem Kammergericht bejahte Erheblichkeit der Rechtsfrage für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der Senat gebunden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; BGHZ 113, 374, 376; Senat, BGHZ 116, 392, 394).
  • OLG Jena, 26.06.1996 - 1 Ws 80/96
  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 29/02

    Kosten für gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von

  • BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08

    Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer

    Dass sie vor der Einführung des Vorlageverfahrens bei der Notarkostenbeschwerde ergangen ist, steht der Vorlage nicht entgegen (vgl. nur Senat, BGHZ 164, 355, 357 und zuletzt Beschl. v. 3. April 2008, V ZB 115/07, NJW 2008, 2192, jeweils m.w.N.).

    Er kann dem Kostengläubiger auch deshalb keine höheren Gebühren zusprechen, weil die Kostenberechnung vom 14. August 2006 den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht genügt und deshalb als Grundlage für eine Einforderung der Kosten ausscheidet (Senat, BGHZ 164, 355, 359).

    b) Der Verstoß gegen das Zitiergebot hat grundsätzlich zur Folge, dass die Kostenberechnung ohne weitere Sachprüfung aufgehoben werden muss (Senat, BGHZ 164, 355, 359; Beschl. v. 3. April 2008, aaO, 2193).

  • BGH, 13.05.2015 - V ZB 196/13

    Notarkosten: Verjährung des Vergütungsanspruchs bei nicht formgerechter

    Denn dieser Neubeginn setzte voraus, dass die Kostenrechnung den gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kostenanforderung durch den Notar in § 154 Abs. 2 KostO entspricht (Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZB 121/05, BGHZ 164, 355, 359 f.).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats zu dem inzwischen außer Kraft getretenen § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO trat ein Neubeginn der Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung der Notarkosten oder durch eine von dem Notar dem Kostenschuldner mitgeteilte Stundung nur ein, wenn eine der Vorschrift des § 154 Abs. 2 KostO genügende Kostenrechnung vorlag (Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZB 121/05, BGHZ 164, 355, 360; siehe aber zum neuen Recht § 19 Abs. 5 GNotKG).

    In materieller Hinsicht folgt dies daraus, dass eine solche Kostenberechnung als Grundlage für die Einforderung der Kosten ausscheidet (Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZB 121/05, BGHZ 164, 355, 359).

  • BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07

    Anforderungen an die Bezeichnung der Positionen in der Kostenrechnung eines

    Ohne Erledigung der Hauptsache hätte dies zur Folge gehabt, dass die Rechnung ohne weitere Sachprüfung hätte aufgehoben werden müssen (vgl. Senat, BGHZ 164, 355, 359 m.w.N.).

    Unter Kostenvorschriften im Sinne des § 154 Abs. 2 KostO können daher nur solche Normen verstanden werden, deren Angabe für die Nachvollziehbarkeit und Durchschaubarkeit des Kostenansatzes aus der Sicht eines verständigen - mit Kostensachen nicht vertrauten - Kostenschuldners von grundlegender Bedeutung sind (vgl. auch Senat, BGHZ 164, 355, 358 f.).

  • LG Düsseldorf, 27.04.2017 - 25 T 187/16

    Notarkostenrechnung Grundstückskauf - Entwurfsgebühr

    Zu § 154 Abs. 2 KostO war aber anerkannt, dass neben § 145 KostO auch die zu Grunde liegende Beurkundungsgebühr zu nennen ist (BGH DNotZ 2006, 223).
  • OLG Hamm, 05.02.2007 - 15 W 161/06

    Anrechnung der Entwurfs- auf die Beurkundungsgebühr; Formelle Anforderungen an

    Unabhängig hiervon führt auch die Nichtangabe des § 36 Abs. 2 KostO dazu, dass eine § 154 Abs. 2 KostO entsprechende Gebührenberechnung nicht vorliegt, weil es sich bei dieser Vorschrift um eine zentrale Norm für die Auslösung des Gebührenanspruchs handelt (BGHZ 164, 335 = NJW 2006, 1138).
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2006 - 10 W 33/06

    Zur Reichweite des Zitiergebots des § 154 Abs. 2 KostO

    Der Senat weicht mit dieser Auslegung des § 154 Abs. 2 KostO im Hinblick auf die Auslagenvorschriften zwar nicht von den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 25.10.2005 - V ZB 121/05, MDR 2006, 475f, ab.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht