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   BGH, 25.10.2006 - 1 StR 424/06   

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https://dejure.org/2006,8243
BGH, 25.10.2006 - 1 StR 424/06 (https://dejure.org/2006,8243)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2006 - 1 StR 424/06 (https://dejure.org/2006,8243)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 424/06 (https://dejure.org/2006,8243)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Verlesung eines Arztberichtes in einer Verhandlung; Notwendigkeit der Protokollierung

  • Judicialis

    StPO § 256; ; StPO § 256 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 273 Abs. 1 § 249 Abs. 1
    Keine Protokollierung der Urkundenverlesung bei einem Vorhalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 117
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.12.2003 - 1 StR 340/03

    Beweiskraft des Protokolls bzw. wesentliche Förmlichkeit (nicht

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - 1 StR 424/06
    Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Verlesung einer Urkunde dann nicht zu protokollieren ist, wenn diese nur als Vernehmungsbehelf dient (BGH StV 2000, 241; Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 1 StR 340/03).
  • BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nach

    Es besteht zwar keine Pflicht zur Protokollierung des Vorhalts (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 424/06 -, juris).
  • BGH, 08.06.2010 - 1 StR 181/10

    Darlegungsanforderungen an die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO;

    Die bloße Dokumentation einer "teilweisen" Verlesung oder Anhörung genügt in aller Regel nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2003 - 1 StR 34/03; 25. Oktober 2006 - 1 StR 424/06; 21. November 2006 - 1 StR 477/06).
  • BGH, 21.11.2006 - 1 StR 477/06

    Vorgaben zur Protokollierung (Einheitlichkeit bei gleichartigen Vorgängen;

    Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Sofern eine Urkunde nur auszugsweise verlesen werden soll, empfiehlt es sich - worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hat - sowohl den Verlesungszweck (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 424/06) wie auch die verlesenen Teile der Urkunde zu protokollieren und ggfs. auch in der Urkunde z.B. durch Klammern kenntlich zu machen.
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