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BGH, 25.10.2006 - 1 StR 424/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO; § 274 StPO
Verlesbare Urkunde nach § 256 StPO; wesentliche Förmlichkeit (keine Protokollierungspflicht beim Vernehmungsbehelf) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Verlesung eines Arztberichtes in einer Verhandlung; Notwendigkeit der Protokollierung
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 273 Abs. 1 § 249 Abs. 1
Keine Protokollierung der Urkundenverlesung bei einem Vorhalt - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2007, 117
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.12.2003 - 1 StR 340/03
Beweiskraft des Protokolls bzw. wesentliche Förmlichkeit (nicht …
Auszug aus BGH, 25.10.2006 - 1 StR 424/06
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Verlesung einer Urkunde dann nicht zu protokollieren ist, wenn diese nur als Vernehmungsbehelf dient (BGH StV 2000, 241; Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 1 StR 340/03).
- BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nach …
Es besteht zwar keine Pflicht zur Protokollierung des Vorhalts (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 424/06 -, juris). - BGH, 08.06.2010 - 1 StR 181/10
Darlegungsanforderungen an die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO; …
Die bloße Dokumentation einer "teilweisen" Verlesung oder Anhörung genügt in aller Regel nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2003 - 1 StR 34/03; 25. Oktober 2006 - 1 StR 424/06; 21. November 2006 - 1 StR 477/06). - BGH, 21.11.2006 - 1 StR 477/06
Vorgaben zur Protokollierung (Einheitlichkeit bei gleichartigen Vorgängen; …
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Sofern eine Urkunde nur auszugsweise verlesen werden soll, empfiehlt es sich - worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hat - sowohl den Verlesungszweck (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 424/06) wie auch die verlesenen Teile der Urkunde zu protokollieren und ggfs. auch in der Urkunde z.B. durch Klammern kenntlich zu machen.