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   BGH, 25.10.2006 - 2 ARs 428/06, 2 AR 242/06   

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https://dejure.org/2006,2703
BGH, 25.10.2006 - 2 ARs 428/06, 2 AR 242/06 (https://dejure.org/2006,2703)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2006 - 2 ARs 428/06, 2 AR 242/06 (https://dejure.org/2006,2703)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2006 - 2 ARs 428/06, 2 AR 242/06 (https://dejure.org/2006,2703)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 27 JGG; § 30 JGG; § 31 JGG; § 62 JGG; § 66 JGG; § 14 StPO
    Nachträgliche Entscheidung über einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe; Absehen von der Einbeziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten (Sperrwirkung); Einheit zwischen Schuld- und Strafspruchrichter; Schuldfeststellung

  • lexetius.com

    JGG §§ 27, 30, 31, 62, 66

  • openjur.de
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeitsregelung bei mehrfacher Verurteilung eines Jugendlichen durch unterschiedliche Gerichte und teilweisem Verzicht auf die Einbeziehung von Strafen; Auswirkungen des Verzichts auf die Einbeziehung von Strafen aus erzieherischen Gründen auf die nachträgliche ...

  • Judicialis

    JGG § 27; ; JGG § 30; ; JGG § 31; ; JGG § 62; ; JGG § 66

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 27 § 30 § 31 § 62 § 66
    Verhältnis zwischen § 27 und § 66 Abs. 1 JGG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht - Verhängung einer Jugendstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 136
  • NJW 2007, 447
  • NStZ 2008, 693
  • StV 2008, 116
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 28.03.2007 - 2 ARs 110/07

    Verzicht auf die Einbeziehung rechtskräftig abgeurteilter Straftaten aus

    Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt nur ein, wenn der Richter in früheren Entscheidungen ausdrücklich aus erzieherischen Gründen auf die Einbeziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - 2 ARs 428/06 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Bei Zusammentreffen einer Schuldfeststellung (§ 27 JGG) und einer anderen rechtskräftigen Entscheidung hat grundsätzlich der im Verfahren nach §§ 30, 62 JGG zuständige Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Jugendstrafe vorliegen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - 2 ARs 428/06).

  • OLG Hamm, 01.07.2010 - 3 RVs 55/10

    Zuständigkeit der Jugendgerichte für die Verhängung einer vorbehaltenen

    Das Verfahren bleibt anhängig im spezifisch jugendgerichtlichen Sinne, denn der Entscheidung nach §§ 30, 62 JGG liegt die Überlegung zugrunde, dass die Erforderlichkeit der Verhängung von Jugendstrafe in der Beurteilung des erkennenden Gerichts - zunächst - ungewiss gewesen ist und sich unter Wahrung der Einheit zwischen Schuld- und Strafspruchrichter der Richter des Schuldspruchs nähere Erkenntnisse über das Verhalten und die Entwicklung des Jugendlichen während der Bewährungszeit verschaffen soll, um sich im Rahmen der nach § 30 JGG vorgegebenen Reaktionsmöglichkeiten über die Frage der Erforderlichkeit schlüssig zu werden (vgl. hierzu BGH, NJW 2007, S. 447; Eisenberg, a.a.O., § 62 Rdn. 9).
  • BGH, 28.03.2007 - 2 AR 306/06
    Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt nur ein, wenn der Richter in früheren Entscheidungen ausdrücklich aus erzieherischen Gründen auf die Einbeziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - 2 ARs 428/06 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Bei Zusammentreffen einer Schuldfeststellung (§ 27 JGG) und einer anderen rechtskräftigen Entscheidung hat grundsätzlich der im Verfahren nach §§ 30, 62 JGG zuständige Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Jugendstrafe vorliegen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - 2 ARs 428/06).

  • OLG Celle, 22.09.2009 - 2 Ws 206/09

    Einbeziehung einer nach allgemeinen Strafrecht rechtskräftig abgeurteilten Tat

    Auch eine Ablehnung der Einbeziehung darf nicht stillschweigend erfolgen, sondern ist in einer Ergänzungsentscheidung ausdrücklich auszusprechen (vgl. BGH NJW 07, 447; Eisenberg, a. a. O., § 66 JGG, Rn. 8).
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