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   BGH, 25.10.2011 - XI ZR 332/10   

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https://dejure.org/2011,1701
BGH, 25.10.2011 - XI ZR 332/10 (https://dejure.org/2011,1701)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2011 - XI ZR 332/10 (https://dejure.org/2011,1701)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 332/10 (https://dejure.org/2011,1701)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 VerbrKrG, § 4 Abs 1 S 2 VerbrKrG, § 4 Abs 1 S 4 VerbrKrG, § 6 Abs 1 VerbrKrG, § 126 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    VerbrKrG § 1 Abs. 2; VerbrKrG § 4 Abs. 1; VerbrKrG § 6 Abs. 1; BGB § 421; BGB § 607 Abs. 1
    Anforderungen an Formwirksamkeit einer Mithaftungserklärung; Dahrlensvertrag mit beigefügter Mithaftungserklärung als Angebot auf Abschluss eines Schuldbeitritts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorlage eines Darlehensvertrags durch die Bank mit beigefügter Mithaftungserklärung als Angebot auf Abschluss auch eines Schuldbeitritts

  • rewis.io
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage eines Darlehensvertrags durch die Bank mit beigefügter Mithaftungserklärung als Angebot auf Abschluss auch eines Schuldbeitritts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mithaftung eines Kommanditisten für Darlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.04.2004 - XI ZR 49/03

    BGH erklärt Klauseln über Entgelte für die Übertragung von Wertpapieren in ein

    Auszug aus BGH, 25.10.2011 - XI ZR 332/10
    Das in § 4 Abs. 1 VerbrKrG niedergelegte Schriftformerfordernis hat für den Verbraucher Informations- und Warnfunktion, der ausreichend Rechnung getragen ist, wenn die vom Schuldbeitretenden unterzeichnete Mithaftungserklärung alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben enthält (Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800 und vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1383).

    aa) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass sich der hier zur Entscheidung stehende Fall von der dem Senatsurteil vom 27. April 2004 (XI ZR 49/03, WM 2004, 1381) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation allein durch die zeitliche Reihenfolge der Erklärungen unterscheidet.

    Damit bezog sich die Unterschrift der Klägerin auf Seite 8 erkennbar auf die in Nr. 5 e) der Programmrichtlinie als mögliche Art der Sicherheit angesprochene und auf Seiten 10 und 11 von der Klägerin dann auch tatsächlich angetragene und zur Bedingung der Darlehensgewährung an die L. KG gemachte Übernahme der quotalen selbstschuldnerischen Haftung durch die Anteilseigner (vgl. auch Senatsurteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1383).

    Insoweit ist der Sachverhalt identisch mit demjenigen, der dem Senatsurteil vom 27. April 2004 (XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1382) zugrunde lag; auch dort war - worauf die Klägerin im Berufungsrechtszug im Einzelnen zutreffend hingewiesen hat - im Hinblick auf die Mithaftung der Anteilseigner allein in Nr. 9.1 des Darlehensvertrags auf die einschlägige Programmrichtlinie verwiesen, die in Nr. 5 e) eine dem Streitfall entsprechende Sicherheitenregelung enthielt.

    Wenn es aber seitdem nicht mehr der Aufnahme beider Erklärungen in einer einheitlichen Urkunde bedarf, kann der Umstand, dass sich das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Schuldbeitritts drei Seiten vor dessen Annahme durch den Beklagten befindet, jedenfalls dann nicht formschädlich sein, wenn - wie hier - die Vertragserklärung des Mithaftenden alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nötigen Pflichtangaben enthält und sich die Unterschrift der Klägerin wie oben ausgeführt erkennbar auf den angetragenen Schuldbeitritt des Beklagten bezieht (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1383).

    Die Klägerin hat mit der Übersendung des unterzeichneten und nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zusammengeösten Vertragswerks sowohl ein Angebot an die L. KG auf Abschluss eines Darlehensvertrages - dessen Konditionen für den Beklagten offengelegt waren -, als auch ein Angebot an den Beklagten auf Abschluss eines Schuldbeitritts zu diesem am 1. Dezember 1994 geschlossenen Kreditvertrag (vgl. zur Möglichkeit der Übernahme einer Mithaftung bezüglich zukünftiger Verbindlichkeiten BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 213/95, BGHZ 133, 220, 222, 226; Senatsurteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1382) abgegeben.

  • BGH, 24.07.2007 - XI ZR 208/06

    Anwendung des VerbrKrG auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden

    Auszug aus BGH, 25.10.2011 - XI ZR 332/10
    Er ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich - wie hier - bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 12 mwN).

    Entscheidend ist allein die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 13 mwN).

    Danach war der Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - Verbraucher, da bei einer Beteiligung an einer Gesellschaft die Kapitalanlage im Vordergrund steht und daher selbst Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer werbenden GmbH & Co. KG keine unternehmerische Tätigkeit ausüben (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 18).

  • BGH, 20.11.1990 - XI ZR 107/89

    Blanko-"Oberschrift" - "Oberschrift" ist keine Unterschrift iSv §§ 416, 440 Abs.

    Auszug aus BGH, 25.10.2011 - XI ZR 332/10
    bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich nichts Abweichendes aus dem Senatsurteil vom 20. November 1990 (XI ZR 107/89, BGHZ 113, 48, 53 f.), das als Voraussetzung für eine Namensunterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB fordert, dass diese die Urkunde räumlich abschließt, also unterhalb des Textes steht.
  • BGH, 10.07.1996 - VIII ZR 213/95

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist bei Schuldbeitritt zu

    Auszug aus BGH, 25.10.2011 - XI ZR 332/10
    Die Klägerin hat mit der Übersendung des unterzeichneten und nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zusammengeösten Vertragswerks sowohl ein Angebot an die L. KG auf Abschluss eines Darlehensvertrages - dessen Konditionen für den Beklagten offengelegt waren -, als auch ein Angebot an den Beklagten auf Abschluss eines Schuldbeitritts zu diesem am 1. Dezember 1994 geschlossenen Kreditvertrag (vgl. zur Möglichkeit der Übernahme einer Mithaftung bezüglich zukünftiger Verbindlichkeiten BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 213/95, BGHZ 133, 220, 222, 226; Senatsurteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1382) abgegeben.
  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

    Auszug aus BGH, 25.10.2011 - XI ZR 332/10
    Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungsgesetze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 38 mwN).
  • BGH, 06.12.2005 - XI ZR 139/05

    Anforderungen an die Form einer Kreditvereinbarung; Heilung von Formmängeln durch

    Auszug aus BGH, 25.10.2011 - XI ZR 332/10
    Dabei kann die von der Revision aufgeworfene Frage offenbleiben, ob die im Rahmen eines Schuldbeitritts abgegebene Vertragserklärung der Bank - anders als bei einem Darlehensvertrag (hierzu Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - XI ZR 139/05, BGHZ 165, 213, 216) - überhaupt der Schriftform bedarf.
  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 322/98

    Schriftform des Beitritts zu einem Kreditvertrag

    Auszug aus BGH, 25.10.2011 - XI ZR 332/10
    Das in § 4 Abs. 1 VerbrKrG niedergelegte Schriftformerfordernis hat für den Verbraucher Informations- und Warnfunktion, der ausreichend Rechnung getragen ist, wenn die vom Schuldbeitretenden unterzeichnete Mithaftungserklärung alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben enthält (Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800 und vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1383).
  • BGH, 30.07.1997 - VIII ZR 244/96

    Wahrung der Schriftform bei Schuldbeitritt zu einem Finanzierungsleasingvertrag;

    Auszug aus BGH, 25.10.2011 - XI ZR 332/10
    Der weitere Verweis der Revisionserwiderung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 1997 (VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001) ist vor diesem Hintergrund unbehelflich, da dort noch die - engere - Vorgängerfassung des § 4 Abs. 1 VerbrKrG vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840) maßgeblich war.
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