Rechtsprechung
BGH, 25.10.2016 - 2 StR 176/16 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 212 Abs. 1 StGB; § 213 Alt. 1 StGB
Minder schwerer Fall des Totschlags (Begriff des Hingerissenseins; Fortwirkung einer Gefühlsaufwallung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 22 StGB, § 23 StGB, § 213 Alt 1 StGB
Versuchter Totschlag: Minder schwerer Fall bei Tatprovokation - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 213 Alt. 1 StGB, § 213 Alt. 2 StGB, § 21 StGB, § 64 StGB
- Wolters Kluwer
Fortwirken einer Gefühlsaufwallung beim minder schweren Fall des Totschlags
- rewis.io
Versuchter Totschlag: Minder schwerer Fall bei Tatprovokation
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fortwirken einer Gefühlsaufwallung beim minder schweren Fall des Totschlags
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 213 1. Alt.
Fortwirken einer Gefühlsaufwallung beim minder schweren Fall des Totschlags - datenbank.nwb.de
Versuchter Totschlag: Minder schwerer Fall bei Tatprovokation
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Minder schwerer Fall des Totschlags - und der provozierte Zorn
Verfahrensgang
- LG Kassel, 14.12.2015 - 2620 Js 24350/15
- BGH, 25.10.2016 - 2 StR 176/16
Papierfundstellen
- NStZ 2017, 163
- StV 2017, 542
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.04.2007 - 5 StR 134/07
Unterlassene Erörterung eines minder schweren Falles des Totschlages (Zorn; …
Auszug aus BGH, 25.10.2016 - 2 StR 176/16
Maßgeblich für das Hingerissensein zur Tat ist nicht, ob sich die Tat als Spontantat darstellt; vielmehr kommt es darauf an, ob der durch die Provokation hervorgerufene Zorn noch angehalten und den Angeklagten zu seiner Tat hingerissen hat, der Zorn also nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat (BGH, NStZ-RR 2007, 200; s. auch BGH, NStZ-RR 2011, 10, 11). - BGH, 28.09.2010 - 5 StR 358/10
Totschlag (minder schwerer Fall; Hingerissenwerden; Spontantat); erheblich …
Auszug aus BGH, 25.10.2016 - 2 StR 176/16
Maßgeblich für das Hingerissensein zur Tat ist nicht, ob sich die Tat als Spontantat darstellt; vielmehr kommt es darauf an, ob der durch die Provokation hervorgerufene Zorn noch angehalten und den Angeklagten zu seiner Tat hingerissen hat, der Zorn also nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat (BGH, NStZ-RR 2007, 200; s. auch BGH, NStZ-RR 2011, 10, 11).