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   BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16   

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https://dejure.org/2016,44477
BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16 (https://dejure.org/2016,44477)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2016 - VI ZB 8/16 (https://dejure.org/2016,44477)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - VI ZB 8/16 (https://dejure.org/2016,44477)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 104 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten bei Kostentragung durch den hinter der Partei stehenden Versicherer

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Kostenfestsetzung: Privatgutachterkosten auch dann, wenn Haftpflichtversicherer zahlt

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 91 ff. ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren

  • Anwaltsblatt

    § 104 ZPO
    Kosten für Privatgutachter sind erstattungsfähig - auch wenn Versicherer sie trägt

  • Anwaltsblatt

    § 104 ZPO
    Kosten für Privatgutachter sind erstattungsfähig - auch wenn Versicherer sie trägt

  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten bei Kostentragung durch den hinter der Partei stehenden Versicherer

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 104
    Erstattungsfähigkeit der vom Haftpflichtversicherer einer Partei getragenen Kosten für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 104
    Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren

  • rechtsportal.de

    ZPO § 104
    Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherung zahlt Privatgutachter: Geltendmachung im Kostenfestsetzungsverfahren möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenfestsetzung - und das Privatgutachten der Haftpflichtversicherung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Die Übernahme durch einen Versicherer steht der Geltendmachung von Kosten für einen Privatgutachter im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit der vom Haftpflichtversicherer einer Partei getragenen Kosten für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Festsetzung der Kosten eines Privatgutachters auch bei Übernahme durch einen Haftpflichtversicherer

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Festsetzung von Kosten eines Privatgutachtens

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 80 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzthaftung | Kostenfestsetzung: Kosten für Privatgutachter durch Dritten (Haftpflichtversicherer)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Versicherung zahlt Privatgutachter: Kostenfestsetzung möglich? (IBR 2017, 296)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 672
  • MDR 2017, 119
  • MDR 2017, 262
  • VersR 2017, 442
  • AnwBl 2017, 332
  • AnwBl Online 2017, 162
  • Rpfleger 2017, 181
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 11.06.2014 - 17 W 63/14

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch den privaten haftpflichtversicherer

    Auszug aus BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16
    b) Dagegen lassen sich weder der angefochtenen Entscheidung noch der darin zur Begründung in Bezug genommenen früheren Entscheidung des Beschwerdegerichts (OLG Köln, JurBüro 2015, 32) überzeugende Gründe entnehmen.

    aa) Dass "Gläubiger und Schuldner der Kostengrundentscheidung" (so in der angefochtenen Entscheidung selbst) bzw. "Gläubiger und Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs" (so OLG Köln, JurBüro 2015, 32, 33) nach der Regelung der §§ 91 ff. ZPO nur die Parteien des Rechtsstreits, nicht aber Dritte sein können, steht der Annahme, dass grundsätzlich auch die vom Haftpflichtversicherer für den Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits getragenen Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sein können, schon im Ansatz nicht entgegen.

    cc) Zuletzt lässt sich auch aus den vom Beschwerdegericht (vgl. OLG Köln, JurBüro 2015, 32, 33) in Bezug genommenen Entscheidungen insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 62, 189, 192 ff.) und des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507) nichts für die von ihm vertretene Rechtsauffassung herleiten.

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 17/11

    Kostenfestsetzung im Verkehrsunfallprozess: Beurteilung der Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16
    Wären die entsprechenden Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194 Rn. 4 ff., mwN; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, VersR 2012, 920 Rn. 10 ff.) also im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig, wenn sie der Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits selbst aufgewendet hätte, so spricht nichts dafür, sie anders als vom Versicherer übernommene Rechtsanwaltskosten zu behandeln und sie nur deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu halten, weil sie nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein Versicherer getragen hat.

    Das Beschwerdegericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob die vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters nach den insoweit bestehenden Grundsätzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194 Rn. 4 ff., mwN; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, VersR 2012, 920 Rn. 10 ff.) zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO waren.

  • BGH, 26.02.2013 - VI ZB 59/12

    Kostenfestsetzung im Verkehrsunfallprozess: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16
    Wären die entsprechenden Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194 Rn. 4 ff., mwN; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, VersR 2012, 920 Rn. 10 ff.) also im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig, wenn sie der Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits selbst aufgewendet hätte, so spricht nichts dafür, sie anders als vom Versicherer übernommene Rechtsanwaltskosten zu behandeln und sie nur deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu halten, weil sie nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein Versicherer getragen hat.

    Das Beschwerdegericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob die vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters nach den insoweit bestehenden Grundsätzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194 Rn. 4 ff., mwN; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, VersR 2012, 920 Rn. 10 ff.) zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO waren.

  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am

    Auszug aus BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16
    Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht von der Partei selbst, sondern von einem hinter der Partei stehenden (im Streitfall: Haftpflicht-) Versicherer getragen wurden (Fortführung Senatsbeschluss vom 13. September 2011, VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13).

    a) Für Kosten, die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts verbunden sind, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt, dass ihrer Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegensteht, dass sie nicht bei der Partei selbst, sondern bei ihrem Haftpflichtversicherer angefallen sind (Senatsbeschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13).

  • BGH, 17.07.2003 - I ZB 13/03

    Erstattung von Anwaltsgebühren bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von

    Auszug aus BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16
    cc) Zuletzt lässt sich auch aus den vom Beschwerdegericht (vgl. OLG Köln, JurBüro 2015, 32, 33) in Bezug genommenen Entscheidungen insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 62, 189, 192 ff.) und des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507) nichts für die von ihm vertretene Rechtsauffassung herleiten.
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16
    cc) Zuletzt lässt sich auch aus den vom Beschwerdegericht (vgl. OLG Köln, JurBüro 2015, 32, 33) in Bezug genommenen Entscheidungen insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 62, 189, 192 ff.) und des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507) nichts für die von ihm vertretene Rechtsauffassung herleiten.
  • BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10

    Kostenfestsetzung: Anspruch eines obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der

    Auszug aus BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16
    bb) Auch dass es sich bei der Kostenfestsetzung - wie das Beschwerdegericht noch zutreffend ausführt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, NJW 2015, 70 Rn. 13; vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 7) - um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, spricht - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - nicht gegen die Annahme, die Partei könne von ihrem Versicherer übernommene Kosten als (eigene) Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen.
  • OLG München, 03.11.1986 - 11 W 2683/86

    Parteikosten; Erstattungsfähigkeit; Haftpflichtversicherer; Rechtsstreit; Kosten;

    Auszug aus BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16
    Ihre Rechtfertigung findet diese Rechtsprechung in der Erwägung, dass die Übernahme der Prozesskosten, die Teil des versicherten Risikos sind, durch den Versicherer allein dem Versicherungsnehmer dient, nicht aber den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken entlasten soll (vgl. OLGR Karlsruhe 2002, 230, 231; OLG München, MDR 1987, 148).
  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 71/13

    Deus Ex - Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten

    Auszug aus BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16
    bb) Auch dass es sich bei der Kostenfestsetzung - wie das Beschwerdegericht noch zutreffend ausführt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, NJW 2015, 70 Rn. 13; vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 7) - um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, spricht - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - nicht gegen die Annahme, die Partei könne von ihrem Versicherer übernommene Kosten als (eigene) Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen.
  • OLG Köln, 11.01.2016 - 17 W 255/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch den privaten Haftpflichtversicherer

    Auszug aus BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16
    Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in zfs 2016, 288 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern Dritten entstanden seien, könnten grundsätzlich nicht in dem einem Rechtsstreit nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren als bloßem Betragsverfahren festgesetzt werden.
  • BGH, 30.04.2019 - VI ZB 41/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens, das ein

    Zur Geltendmachung von für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn die Kosten nicht von der Partei selbst, sondern von dem hinter dieser stehenden Haftpflichtversicherer getragen worden sind (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2016 - VI ZB 8/16, NJW 2017, 672 und vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13).

    Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 (VI ZB 8/16, NJW 2017, 672) den die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

    Das Beschwerdegericht hält die Kosten für die Tätigkeit des Privatsachverständigen auf der Grundlage der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2016 (VI ZB 8/16, NJW 2017, 672) für erstattungsfähig.

    In seinem die erste Beschwerdeentscheidung aufhebenden Beschluss vom 25. Oktober 2016 (VI ZB 8/16, NJW 2017, 672) hat der erkennende Senat ausgeführt, dem Beklagten könne die Festsetzung der für den Privatgutachter angefallenen Kosten nicht mit der Begründung versagt werden, die Kosten seien nicht ihm, sondern seinem Haftpflichtversicherer entstanden (vgl. zur Reichweite der Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung des Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegerichts: BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - IX ZR 204/15, NJW-RR 2017, 1020 Leitsatz 1 und Rn. 7).

    Dies ist im Streitfall nach der Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, die nach allgemeiner Meinung (vgl. etwa OLG Saarbrücken, VersR 2007, 1554, 1555; OLG Köln, VersR 1977, 317; NJW 1973, 905; BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, VVG § 86 Rn. 37; Langheid/Wandt/Möller/Segger, 2. Aufl. 2016, VVG § 86 Rn. 72; Prölss/Martin/Armbruster, 30. Aufl. 2018, VVG § 86 Rn. 7) auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche erfasst, grundsätzlich der Fall (vgl. Fölsch, MDR 2017, 262 f., Hansens, zfs 2017, 106, 107 f.; ders., RVGreport 2017, 66, 67 f.).

    Das Beschwerdegericht wird deshalb noch zu klären haben, ob der Beklagte den Ersatz der Kosten des Privatgutachters aus eigenem Recht oder in gewillkürter Prozessstandschaft für seinen Haftpflichtversicherer (vgl. Hansens, zfs 2017, 106, 107 f.; ders., RVGreport 2017, 66, 67 f.) geltend macht und ob die dafür jeweils erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

  • BGH, 15.01.2019 - II ZB 12/17

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher

    Bei diesem Verfahren handelt es um ein Massenverfahren, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, WRP 2014, 1468 Rn. 13; Beschluss vom 25. Oktober 2016 - VI ZB 8/16, NJW 2017, 672 Rn. 9).
  • OLG Köln, 03.08.2017 - 17 W 255/15
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der des Rechtsbeschwerdeverfahrens VI ZB 8/16 hat die Klägerin zu tragen.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten hin hat der BGH diese Entscheidung mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 - VI ZB 8/16 - (MDR 2017, 119 f. = NJW 2017, 672 f. = RVGReport 2017, 66 ff. mit Besprechung Hansens) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

    Im vorliegenden Fall kommt es auch auf die Person des Beklagten an - und nicht etwa auf seine Haftpflichtversicherung, die die Privatgutachten eingeholt und bezahlt hat (zu der möglichen Rechtsfolge aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG: Hansens, RVGReport 2017, 66, 68).

    Der BGH hat in seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung vom 25. Oktober 2016 (NJW 2017, 672 f. = juris Rn 5) darauf abgestellt, dass die Kosten der Versicherung als notwendige Kosten der Partei selbst anzusehen sind, weil sie dem Versicherungsnehmer dienen und nicht den Prozessgegner entlasten sollen.

  • AG Brandenburg, 11.05.2017 - 31 C 354/15

    Löcher in Holzständerwand gebohrt: Haftung für Schäden an dahinter liegenden

    Die Kosten bezüglich des vorprozessual von der Klägerin eingeholten Kostenangebots der Firma W... GmbH und die Kosten der Demontage und Montage der Wandpaneele sind hier im Übrigen als "notwendige" Kosten anzusehen ( BGH , Beschluss vom 25.10.2016, Az.: VI ZB 8/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr.: 20743 = "juris BGH , Beschluss vom 18.11.2008, Az.: VI ZB 24/08, u.a. in: MDR 2009, Seite 231; BGH , Beschluss vom 14.10.2008, Az.: VI ZB 16/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 422 f.; BGH , VersR 2008, Seite 801; BGH , NJW 2003, Seite 1398; OLG Frankfurt/Main , Beschluss vom 13.05.2016, Az.: 18 W 74/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr.: 14510; OLG Köln , Beschluss vom 20.4.2016, Az.: 17 W 26/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 1275 f.; OLG Bremen , Beschluss vom 12.06.2015, Az.: 2 W 32/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr.: 1455, OLG Karlsruhe , VersR 2004, Seiten 931 f.; OLG Köln , VersR 2004, Seite 803 ).
  • LG Stuttgart, 25.10.2018 - 19 T 337/18
    Wären die entsprechenden Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. hierzu nur BGH vom 26.2 2013 - VI ZB 59/12 - VersR 2013, 1194 Tz. 4ff. m. w. N.; vom 20.12.2011 - VI ZB 17/11 - VersR 2012, 920 Tz. 10 ff.) also im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig, wenn sie der Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits selbst aufgewendet hätte, so spricht nichts dafür, sie anders als vom Versicherer übernommene Rechtsanwaltskosten zu behandeln und sie nur deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu halten, weil sie nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein Versicherer getragen hat (BGH Beschluss v. 25.10.2016 - VI ZB 8/16; VersR 2017, 442; OLG Stuttgart Beschluss v. 16.08.1984 - 8 W 544/83; Zöller-Herget S 91 ZPO, Rn. 13 "Versicherungsgesellschaft"; Münchner KommentarSchulz, S 104 ZPO Rn. 26).
  • VG Augsburg, 13.03.2023 - Au 9 M 22.1539

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss, fehlende Anhörung, Gebührenerhöhung

    Inhaber des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs und Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahrens bleiben auch insoweit die Parteien des Rechtsstreits selbst (vgl. BGH, B.v. 25.10.2016 - VI ZB 8/16 - juris Rn. 8).
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