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   BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16   

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BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16 (https://dejure.org/2017,40282)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2017 - 1 StR 339/16 (https://dejure.org/2017,40282)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16 (https://dejure.org/2017,40282)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 17 Satz 1 StGB; § 41 StGB; § 264 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB; § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB; § 266a StGB
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Verbotsirrtum bei Kenntnis von dem Bestehen sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse; Grundsätze über die Darlegung der Berechnungsgrundlagen, Schätzung im Ausnahmefall); Geldstrafe neben Freiheitsstrafe ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Subventionsbetrug durch Fehlverwendung im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln für das Projekt Yachthafen; Darlegen der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge; Darlegen der Berechnung der bei den polnischen Arbeitnehmern angefallenen Lohnsteuer

  • rewis.io

    Subventionsbetrug: Subventionsgeber und Subventionserheblichkeit bei Aufspaltung eines einheitlichen Großprojekts in mehrere Investionsvorhaben

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subventionsbetrug durch Fehlverwendung im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln für das Projekt Yachthafen; Darlegen der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge; Darlegen der Berechnung der bei den polnischen Arbeitnehmern angefallenen Lohnsteuer

  • rechtsportal.de

    Subventionsbetrug durch Fehlverwendung im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln für das Projekt Yachthafen; Darlegen der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge; Darlegen der Berechnung der bei den polnischen Arbeitnehmern angefallenen Lohnsteuer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof hebt Urteil bezüglich des Projekts "Hohe Düne" weitgehend auf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Subventionsbetrug - und die zweckwidrige Verwendung der Fördergelder

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lohnsteuerhinterziehung, Beitragsvorenthaltung - und die Berechnung der vorenthaltenen Beträge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beitragsvorenthaltung - und der vorgebliche Werkvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Subventionsbetrug - und die subventionserheblichen Tatsachen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil bezüglich des Projekts "Hohe Düne" weitgehend aufgehoben

  • archive.org (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.07.2017)

    Entscheidung über Løkkevik-Revision vertagt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 28 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 20.04.2016 - 1 StR 1/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der vorenthaltenen

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16
    Danach hat der Tatrichter die geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376; Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352).

    Falls solche Feststellungen im Einzelfall nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände geschätzt werden (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352).

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Deshalb genügt es nicht, die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge lediglich der Höhe nach anzugeben (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352).

    Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352).

  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 101/98

    Begriff der Subvention; Subventionserhebliche Tatsache; Subventionsbetrug;

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16
    aa) Die Subventionserheblichkeit muss sich auch bei § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB aus einem Gesetz im formellen oder materiellen Sinne ergeben; die Bezeichnung als "subventionserheblich' in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien etc. genügt nicht (BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 114/14, BGHSt 60, 15, 37 und vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 237).

    Insoweit genügt bereits die in den Normen der Europäischen Union erfolgte Benennung der Vergabevoraussetzungen als Grundlage der Pönalisierung dahingehender Täuschungshandlungen (vgl. BTDrucks. 7/5291 S. 13; BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, NStZ-RR 2011, 81 f.; Urteil vom 5. September 1989 - 1 StR 291/89, NStZ 1990, 35, 36; OLG München, Beschluss vom 1. Juli 1981 - 2 Ws 668/81, NJW 1982, 457; Tiedemann aaO § 264 Rn. 81, 82; MüKo-StGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 72; Fischer aaO § 264 Rn. 17a).

    Verwaltungsvorschriften, Bekanntmachungen, Rahmenpläne, Richtlinien usw. scheiden dagegen als Rechtsvorschriften aus (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 237 zu § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB aF; Tiedemann aaO § 264 Rn. 75 mwN).

    Der Pflicht des Subventionsgebers zur ausdrücklichen Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB kommt erhebliche Bedeutung zu, damit der Antragsteller die Vergabevoraussetzungen erkennen kann und der Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane etwaige Täuschungshandlungen schnell und eindeutig feststellen können (BTDrucks. 7/5291 S. 13; BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238 mwN).

  • BGH, 28.05.2014 - 3 StR 206/13

    Subventionsbetrug (Subventionsbegriff; zumindest auch wirtschaftsfördernde

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16
    Die Strafkammer könne sich deshalb dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244 ff.) nicht anschließen.

    Ein solches ist anzunehmen, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, den Parteien also der Geschäftswille fehlt (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 250; Urteil vom 25. Oktober 1961 - V ZR 103/60, BGHZ 36, 84, 87 f.; BFH, Urteil vom 21. Oktober 1988 - III R 194/84, BStBl II 1989, 216).

    Soweit sich das Landgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützt (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244 ff. und vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, wistra 2011, 67 ff.), übersieht es, dass sich diese Entscheidungen auf § 4 Abs. 1 SubvG beziehen.

  • BGH, 30.09.2010 - 5 StR 61/10

    Subventionsbetrug: Voraussetzungen einer subventionserheblichen Tatsache -

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16
    Die Kammer gehe deshalb auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2010, wistra 2011, 67 ff. (gemeint ist der Beschluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, wistra 2011, 67 ff.) davon aus, dass nicht jede Umgehung oder Scheinhandlung strafbar sei.

    Insoweit genügt bereits die in den Normen der Europäischen Union erfolgte Benennung der Vergabevoraussetzungen als Grundlage der Pönalisierung dahingehender Täuschungshandlungen (vgl. BTDrucks. 7/5291 S. 13; BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, NStZ-RR 2011, 81 f.; Urteil vom 5. September 1989 - 1 StR 291/89, NStZ 1990, 35, 36; OLG München, Beschluss vom 1. Juli 1981 - 2 Ws 668/81, NJW 1982, 457; Tiedemann aaO § 264 Rn. 81, 82; MüKo-StGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 72; Fischer aaO § 264 Rn. 17a).

    Soweit sich das Landgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützt (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244 ff. und vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, wistra 2011, 67 ff.), übersieht es, dass sich diese Entscheidungen auf § 4 Abs. 1 SubvG beziehen.

  • BGH, 04.03.1993 - 1 StR 16/93

    Folgen des Fehlens von konkreten Feststellungen über die Vorstellungen der

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16
    Danach hat der Tatrichter die geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376; Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352).

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352).

  • BGH, 20.01.1987 - 1 StR 456/86

    Begriff der Vorteilhaftigkeit einer Zuwendung

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16
    Sollte das Landgericht einen Gestaltungsmissbrauch feststellen, wäre die Art der Antragstellung für den Angeklagten bzw. die Gesellschaften auch vorteilhaft im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil sie sich eignete, die Aussichten auf die Bewilligung der Subvention in der gewünschten Höhe durch die Herbeiführung der Entscheidungszuständigkeit der Landesbehörden zu verbessern und durch Vermeiden der Einbindung der Kommission zu einem Zeit- und damit Zinsvorteil führte (vgl. zu "vorteilhaft' BGH, Urteil vom 20. Januar 1987 - 1 StR 456/86, BGHSt 34, 265, 270; Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 3/12, juris Rn. 16).

    Der Subventionsbetrug ist vollendet, sobald die falschen Angaben dem Subventionsgeber gegenüber gemacht wurden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1987 - 1 StR 456/86, BGHSt 34, 265, 267).

  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 114/14

    Kreditbetrug: Schutz ausländischer Kreditgeber; Genussrechtekapital als Kredit

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16
    aa) Die Subventionserheblichkeit muss sich auch bei § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB aus einem Gesetz im formellen oder materiellen Sinne ergeben; die Bezeichnung als "subventionserheblich' in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien etc. genügt nicht (BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 114/14, BGHSt 60, 15, 37 und vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 237).

    Subventionserhebliche Tatsachen ergeben sich allenfalls aus dem nach § 4 dieses Gesetzes aufgestellten Rahmenplan oder weiteren, im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Verwaltungsbestimmungen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 144/14, BGHSt 60, 15, 37 f.), die aber kein Gesetz im materiellen Sinn sind.

  • BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10

    Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16
    Danach hat der Tatrichter die geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376; Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352).

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

  • BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85

    Strafaussetzung bei Verhängung einer Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16
    Das Urteil muss erkennen lassen, dass auch diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147, 148; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16, StraFo 2017, 72, 73).

    Das Verhältnis zwischen den Sanktionsmitteln Geld- und Freiheitsstrafe richtet sich dabei nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen, weshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe als bestimmende Strafzumessungstatsache Berücksichtigung zu finden hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147 mwN).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16
    Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008, Rechtssache C-199/06, Slg. 2008 I-469, Rn. 51) verschafft die Verletzung der Anmelde- und Stillhaltepflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV dem Beihilfeempfänger einen Zeitvorteil, der der Gewährung eines zinsfreien Kredits entspricht.
  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 291/89

    Grundlage für die Aufklärungsrüge in einem Rechtsmittel - Qualifizierung von

  • BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12

    Aussetzung eines Rechtsstreits über die Rückforderung einer Beihilfe bis zur

  • BayObLG, 30.12.1981 - RReg. 5 St 85/81

    Subventionsbetrug durch unterlassene Veränderungsmitteilung an das Arbeitsamt;

  • OLG München, 01.07.1981 - 2 Ws 668/81
  • BFH, 21.10.1988 - III R 194/84

    Steuerumgehung - Ausländische Gesellschaft - Einschaltung einer ausländischen

  • BGH, 25.10.1961 - V ZR 103/60

    Hypothekenbestellung für Scheinforderung

  • BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95

    Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG ,

  • BGH, 20.03.1996 - 2 StR 4/96

    Verurteilung - Angaben über die Anzahl der Beschäftigten - Beschäftigungszeiten -

  • BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16

    Keine "Strafbarkeitslücke" bei Insiderhandel und Marktmanipulation

  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16

    Nachträgliches Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafe und Einzelgeldstrafe

  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 94/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen (Begriff des

  • BGH, 11.07.1985 - 4 StR 293/85

    Anrechnung einer vom Angeklagten im Ausland erlittenen Auslieferungshaft auf die

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

  • BGH, 22.03.1994 - 1 StR 31/94

    Sozialversicherungsbeiträge - Geringverdiener - Abführung

  • BGH, 07.02.1990 - 2 StR 601/89

    Straftat im Ausland - Inländisches Ermittlungsverfahren - Strafe - Anrechnung

  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

  • BGH, 19.11.1970 - 2 StR 510/70

    Anwendung des festen Umrechnungsmaßstabs bei der Anrechnung einer

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

  • LG Hamburg, 18.01.2021 - 608 Qs 18/20

    Falschangaben bei Antrag auf Corona-Soforthilfe: Betrug oder Subventionsbetrug?

    Jedenfalls stellt § 2 SubvG (in dem vorliegenden Fall i.V.m. § 1 HmbgSubvG) aber eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Bestimmung subventionserheblicher Tatsachen durch den Subventionsgeber dar (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2017, 1 StR 339/16, wistra 2018, 302 so grds. auch, wenngleich nicht ausdrücklich für Hamburg: Rau/Sleiman, aaO, 375 und Burgert, aaO, 184).
  • BGH, 15.11.2022 - 6 StR 237/21

    BGH hebt weitere Freisprüche bezüglich des Projekts "Hohe Düne" auf

    Bei der rechtlichen Bewertung ist das Landgericht ausgehend von den vom Bundesgerichtshof aufgezeigten Gesichtspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, wistra 2018, 302; auszugsweise abgedruckt in BGHR StGB § 264 Abs. 8 Gesetzliche Abhängigkeit 2 und 3) nach einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine künstliche Aufspaltung nicht vorliege.

    Sie erfasst auch Subventionen nach EG-Recht, die durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland vergeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, aaO, Rn. 83 mwN; MüKo-StGB/Ceffinato, aaO, Rn. 59).

    Im Anschluss wäre zu prüfen gewesen, ob die Beschreibung des Investitionsvorhabens nebst Investitionskosten und Investoren in diesen Unterlagen subventionserhebliche Tatsachen sind (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2022 - 1 StR 439/21, Rn. 31 f.; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, aaO, Rn. 119).

    aa) Subventionserhebliche Tatsache nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB aF ist das Nichtvorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs als Ausschlusstatbestand für eine Bewilligung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, aaO, Rn. 80 und 88).

    Ein solcher kommt hier in Betracht, wenn die Gründung zweier Betriebsgesellschaften und die damit verbundene Aufspaltung in zwei Projekte ausschließlich erfolgte, um die Voraussetzungen der Notifizierung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Punkt 2.1 des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben von 1998 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7; im Folgenden "MSR 1998") und nach Art. 26 der VO (EG) Nr. 1260/1999 zu umgehen und die höchstmögliche Förderung zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, aaO, Rn. 81, 96).

    Die wirtschaftliche Unteilbarkeit ist aufgrund der technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen sowie der unmittelbaren räumlichen Nähe zu beurteilen, wobei die Eigentumsverhältnisse sowie der Umstand, ob das Vorhaben von einem oder von mehr als einem Unternehmen durchgeführt wird, unerheblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, aaO, Rn. 100).

    dd) Die Urteilsgründe teilen nicht mit, welche Angaben bei Antragstellung gemacht worden sind und erlauben somit dem Senat keine Prüfung, ob das Vorliegen eines einheitlichen Projektes bei Antragsstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben verschleiert und dadurch Gestaltungsmissbrauch betrieben worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2022 - 1 StR 439/21, Rn. 35; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, aaO, Rn. 105).

  • BGH, 22.08.2018 - 3 StR 449/17

    Subventionsbetrug (subventionserhebliche Tatsachen; restriktive Interpretation;

    Die Verordnung (EG) 1260/1999 ist keine gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB, da sie keine Bedingungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils enthält (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, wistra 2018, 302, 305).

    Bei Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2988/95 handelt es sich um ein Gesetz im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, wistra 2018, 302, 305, 306 f.).

  • BGH, 28.07.2022 - 1 StR 439/21

    BGH hebt erneut Freispruch bezüglich des Projekts "Hohe Düne" auf

    Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 (1 StR 339/16) hatte der Senat den Freispruch wegen eines durchgreifenden Darstellungsmangels aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Schwerin zurückverwiesen.

    a) Der Senat hat mit Blick auf die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB aF in seinem Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16 Rn. 117 ff. ausgeführt:.

    Sie ergehen also "auf Grund eines Gesetzes" im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 Var. 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16 Rn. 116).

    c) Aufgrund dieser unvollständigen Feststellungen kann revisionsrechtlich nicht überprüft werden, ob der Angeklagte bei der Antragstellung tatsächliche Umstände in einer Weise dargestellt hat, die das Vorliegen eines solchen einheitlichen Projektes gerade verschleiern sollten, und dadurch Gestaltungsmissbrauch betrieben hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16 Rn. 105).

  • BGH, 12.10.2023 - 2 StR 243/22

    Deutlicher Hinweis auf die Subventionserheblichkeit der Tatsachen vom

    Ein Scheingeschäft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG, § 117 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, den Parteien also der Geschäftswille fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, juris Rn. 75; Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 250; Urteil vom 25. Oktober 1961 - V ZR 103/60, BGHZ 36, 84, 87 f.; BFH, Urteil vom 21. Oktober 1988 - III R 194/84, BStBl. II 1989, 216; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 264 Rn. 124 mwN; MüKo-StGB/Ceffinato, 4. Aufl., § 264 Rn. 88).
  • BGH, 13.06.2023 - 1 StR 126/23

    Bestimmen des Schuldumfangs bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung nach dem

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16 Rn. 46; Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 Rn. 6, jew. mwN).
  • BayObLG, 20.10.2022 - 203 StRR 317/22

    Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen

    Auch die Vorschrift von § 2 SubvG stellt eine gesetzliche Grundlage für die Bestimmung subventionserheblicher Tatsachen durch den jeweiligen Subventionsgeber dar (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16 -, juris Rn. 115 zu § 264 StGB a.F.).
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