Rechtsprechung
BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- autokaufrecht.info
Wertersatz nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung eines Kfz-Kaufpreises
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 357 Abs 7 BGB vom 20.09.2013, § 357a Abs 1 BGB vom 10.08.2021
Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des Wertersatzanspruchs bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher und bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den Händler - IWW
- rewis.io
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 Abs. 7 BGB (Fassung bis zum 27. Mai 2022, nunmehr § 357a Abs. 1 BGB) bei einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag, der mit einem vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 357 Abs. 7 (Fassung bis zum 27. Mai 2022)
- rechtsportal.de
BGB § 357 Abs. 7 (Fassung bis zum 27. Mai 2022)
Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung; Berechnung des Wertersatzanspruchs i.R.e. Fahrzeugkaufvertrags - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- LG Itzehoe, 01.09.2021 - 7 O 538/20
- OLG Schleswig, 03.02.2022 - 5 U 174/21
- BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22
Papierfundstellen
- (Für BGHZ vorgesehen)
- NJW 2023, 910
- ZIP 2022, 2428
- MDR 2023, 176
- VersR 2023, 315
- WM 2022, 2332
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21
Widerruf eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags bei verbundenem …
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 aF, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszins und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, weil sie den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatz des Verzugszinses nicht angegeben hat (…vgl. Senatsurteile vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 11 f. und vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 25 ff.).Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 30 mwN).
Zu diesem Zeitpunkt war es für die Klägerin noch nicht vorhersehbar, ob und wann sie vielleicht doch in Verzug geraten würde (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 32).
Danach hat der Darlehensnehmer die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen (…vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 40 und vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 57).
Maßgeblich ist der objektive Wert der Ware (…Senatsurteile vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 43 und vom 25. Oktober 2022, aaO).
Wie der Senat mit Urteil vom 25. Oktober 2022 (aaO Rn. 60 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist bei einem - wie hier - mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag für die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 Abs. 7 BGB aF (nunmehr: § 357a Abs. 1 BGB) bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher der Händlerverkaufspreis einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer zugrundezulegen.
Gegen diesen Anspruch hat die Beklagte mit ihrem Wertersatzanspruch aufgerechnet, der sich in Höhe der Differenz aus dem ursprünglichen Kaufpreis von 41.400 EUR und dem vereinbarten Rückkaufpreis, der nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 25. Oktober 2022 (XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 79) der anzusetzende Händlereinkaufspreis ist, bemisst und damit 18.961,20 EUR ausmacht.
Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich der Wertverlust nach der Vergleichswertmethode, wobei im Grundsatz auf den objektiven Wert der Ware abzustellen ist (…vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 40 und vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 57).
Anders als die Klägerin meint, ist dabei zu ihren Lasten grundsätzlich auch eine Wertminderung aufgrund Alterung oder anderer Umstände zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 59; OLG Braunschweig…, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 113;… OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2021, 49 Rn. 35;… BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB, § 357a Rn. 10;… Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearbeitung 2021, § 358 Rn. 204k;… MünchKommBGB/Fritsche, 9. Aufl., § 357a Rn. 10;… BeckOK BGB/Müller-Christmann, 64. Ed. 1.8.2022, § 357a Rn. 3;… Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 357a Rn. 5;… PWW/Stürner, BGB, 17. Aufl., § 357a Rn. 4;… Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 495 BGB Rn. 229;… einschränkend für zufälligen Untergang der Ware: NK-BGB/Ring, 4. Aufl., § 357 Rn. 29 mwN;… Jauernig/Stadler, BGB, 18. Aufl., § 357 Rn. 10).
Das Berufungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - zu Recht weder beim Ausgangswert den maßgeblichen Händlerverkaufspreis um die Gewinnmarge vermindert (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 60 ff.) noch eine Wertminderung aufgrund Alterung oder anderer Umstände zu Gunsten der Klägerin unberücksichtigt gelassen (siehe oben II A 4 b).
Deren Maßgaben ergeben sich - was der Senat mit Urteil vom 25. Oktober 2022 (XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 60 ff. mwN) eingehend begründet hat - aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften eindeutig ist.
- BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22
Widerruf eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags bei verbundenem …
Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 30 mwN).Zu diesem Zeitpunkt war es für den Kläger noch nicht vorhersehbar, ob und wann er vielleicht doch in Verzug geraten würde (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 32).
Maßgeblich ist dabei ausschließlich der objektive Wert der Ware (…vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 43 und vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 60 ff.).
- OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22
BGB, BGBEG, ZPO
Dieser Auffassung hat sich auch für die Auslegung des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB der Bundesgerichtshof nunmehr angeschlossen (siehe BGH…, Urteil vom 12.04.2022 - XI ZR 179/21, juris Rn. 12, WM 2022, 979; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 25, WM 2022, 2332), die gegenteilige frühere Rechtsprechung (siehe BGH…, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, juris Rn. 52, BGHZ 224, 1;… Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 24), auf die sich das Landgericht für sein Urteil gestützt hat, ist überholt.Zudem steht der Begründetheit des Feststellungsantrags zu 1., mit der die Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der vereinbarten Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags vom 15.11.2019 begehrt wird, nicht entgegen, dass die Beklagte auch für den Zeitraum ab dem Widerruf nach § 357a Abs. 3 S. 1 BGB i.d.F.v. 11.03.2016 (gültig vom 21.03.2016 bis 27.05.2022, jetzt § 357b Abs. 3 S. 1 BGB) weiterhin den vereinbarten Sollzinsen verlangen kann (so BGH, Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 37, WM 2022, 2332): Der Feststellungsantrag ist ausdrücklich auf die vertraglich vereinbarten Zinsen aus dem Darlehensvertrag geschuldet, nicht auf eine im Rückabwicklungsschuldverhältnis geschuldete Zinszahlung, auch wenn diese der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Zinsen entspricht (…der Fall liegt damit anders als in der Konstellation des OLG München, a.a.O., in dem die begehrte Feststellung gerichtet war auf das Nichtbestehen einer Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen gemäß dem Darlehensvertrag).
Insbesondere soll dem sich aus § 357 Abs. 4 BGB ergebenden Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers (bzw. hier der beklagten Bank bei verbundenen Geschäften) der Verbraucher auch nicht den Einwand von Treu und Glauben im Hinblick darauf entgegenhalten können, dass der Unternehmer den Widerruf als verfristet zurückgewiesen hat, denn der Darlehensnehmer kann seinen Rückgewähranspruch dann unter den Voraussetzungen des § 322 Abs. 2 BGB geltend machen, d.h. indem er den Unternehmer in Annahmeverzug versetzt (siehe BGH…, Urteil vom 12.04.2022 - XI ZR 179/21, juris Rn. 14, NJW 2022, 1890; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 42, WM 2022, 2332).
Der Bundesgerichtshof hat dagegen an seiner Auffassung zur Auslegung des § 357 BGB auch nach dem vorgenannten Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg weiter festgehalten (siehe BGH…, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 608/21, juris Rn. 19, WM 2021, 2248;… Urteil vom 25.01.2022 - XI ZR 559/20, juris Rn. 15, WM 2022, 418; Urteil vom 18.10.2022 - XI ZR 226/21, juris Rn. 15, WM 2022, 2332; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 42, WM 2022, 2332) und auch keine Veranlassung zur Aussetzung bei ihm geführter Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Vorabentscheidungsverfahren C-38/21, C-47/21 und C-232/21 gesehen.
Das Bestehen eines Wertersatzanspruchs der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig: Nach dem wirksamen Widerruf eines mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags steht der finanzierenden Bank nach § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB i.d.F.v. 20.09.2013 (gültig vom 13.06.2014 bis 22.05.2022, jetzt § 357a Abs. 1 BGB) ein Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust der finanzierten Ware zu (siehe BGH…, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 30, BGHZ 227, 253; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 57, WM 2022, 2332).
Der Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des finanzierten Pkw wegen dessen Nutzung bis zum Widerruf bemisst sich nach der Vergleichswertmethode, wonach der Verbraucher die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen hat (siehe BGH…, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 40, BGHZ 227, 253; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 57, WM 2022, 2332).
Dabei ist der Verkehrswert des Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags nach dem Händlerverkaufspreis zu bestimmen, d.h. unter Einschluss der Gewinnmarge des Händlers (siehe BGH, Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 63, WM 2022, 2332) und unter Zugrundelegung des Bruttowerts unter Einschluss der Mehrwertsteuer (…siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 72).
25.01.2022 - XI ZR 559/20, juris Rn. 17, WM 2022, 418; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 49, WM 2022, 2332), so dass auch insoweit Rückzahlungsansprüche des Verbrauchers als derzeit unbegründet abzuweisen sind, solange der Verbraucher nicht seine Vorleistungspflicht erfüllt hat oder der Unternehmer sich im Annahmeverzug befindet.
Alleine darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen des Widerrufs bestritten und die Zurückweisung der Berufung beantragt hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (siehe BGH, Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 47, WM 2022, 2332 m.w.N.).
Der Hilfswiderklageantrag zu 1. auf Feststellung der Verpflichtung des Klägers zum Ersatz des Wertverlusts ist zulässig, insbesondere ist auch das Feststellungsinteresse für einen solchen Antrag zu bejahen (siehe BGH, Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 57, WM 2022, 2332) und es liegt auch keine rechtliche Identität des Streitgegenstands vor, da vielmehr ein über die Darlehensrückabwicklung hinausgehender Wertverlust geltend gemacht wird.
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22 Bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 23).
- OLG Braunschweig, 20.12.2022 - 4 U 57/21
Rückgaberecht nach Widerruf Kfz-Kaufvertrag mit Darlehensvertrag
Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (…ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) genügt dies aber den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht, sondern verlangt die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (…vgl. Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 11 f.)" (BGH…, Urteil vom 28. Juni 2022 - XI ZR 266/21 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 -, Rn. 26, 27, juris).Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger im September 2018 war auch nicht nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich oder verwirkt (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 -, Rn. 29, juris).
Denn es ist der Kläger, der bestimmt, was als erledigendes Ereignis im Sinne der Zivilprozessordnung anzusehen ist (…vgl. nur BeckOK ZPO/Jaspersen, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 91a Rn. 51, Rn. 55: "durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde [Hervorhebung durch den Senat]; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 -, Rn. 23: "bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis" [Hervorhebung durch den Senat]).
- BGH, 13.12.2022 - XI ZR 14/22 Zur Begründung verweist der Senat - insbesondere auch im Hinblick auf eine nicht gebotene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union - auf sein Urteil vom 25. Oktober 2022 (XI ZR 44/22, juris Rn. 42 ff., 81).