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   BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 318/80   

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BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 318/80 (https://dejure.org/1981,3200)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1981 - VIII ZR 318/80 (https://dejure.org/1981,3200)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1981 - VIII ZR 318/80 (https://dejure.org/1981,3200)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vollstreckungsgegenklage - Rückerstattungsanordnung - Ausschluß von Einwendungen - Entstehen der Gründe vor Zustellung - Bußgeldbescheid

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1047
  • MDR 1982, 488
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.05.1957 - IV ZR 74/57

    Vollstreckungsgegenklage gegen einstweilige Anordnung

    Auszug aus BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 318/80
    Sinn der Vollstreckungsgegenklage ist es, dem Schuldner die Geltendmachung nachträglich entstandener Einwendungen zu ermöglichen, die bei der ihn belastenden Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. BGHZ 24, 269, 275).

    Daß der Bundesgerichtshof in einem die vorläufige Unterhaltsregelung zwischen Ehegatten nach § 627 b ZPO a.F. betreffenden Fall, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hatte, den Zeitpunkt des Eingangs der Stellungnahme des Verpflichteten für maßgeblich erklärt hat (BGHZ 24, 269, 274), steht dem hier gewonnenen Ergebnis nicht entgegen.

  • BGH, 12.12.1958 - 1 StR 439/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 318/80
    Daß hierbei die Wertgrenze der amtsgerichtlichen Zuständigkeit in Zivilsachen (§ 23 Nr. 1 GVG), die an sich nach § 403 Abs. 1 StPO zu beachten wäre, überschritten wird, steht dem nicht entgegen (BGHSt 12, 247).
  • OLG Köln, 19.12.1985 - 12 U 102/85

    Sittenwidriger Ratenkreditvertrag; Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsbescheid;

    Die Vollstreckungsgegenklage setzt ihrem Wesen nach eine Präklusion von Einwendungen voraus, weil sie zwangsläufig mit einem Angriff gegen die materielle Rechtskraft des Vollstreckungstitels verbunden ist (vgl. BGH NJW 1982, 1047): Die materielle Rechtskraft hindert nämlich nach der vorherrschenden prozessualen Rechtskrafttheorie in der Variante der ne-bis-inidem-Lehre (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 152 II 2 mwN) grundsätzlich eine neue abweichende Entscheidung, sofern nicht nachträglich eine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (BGH NJW 1984, 126, 127).

    Sie entstehen nicht durch eine - der Rechtskraft fähigen - Entscheidung des Gerichts, sondern durch (bloße) Parteierklärungen (vgl. BGH NJW 1982, 1047).

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