Rechtsprechung
   BGH, 25.11.1986 - VI ZR 148/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1143
BGH, 25.11.1986 - VI ZR 148/86 (https://dejure.org/1986,1143)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1986 - VI ZR 148/86 (https://dejure.org/1986,1143)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1986 - VI ZR 148/86 (https://dejure.org/1986,1143)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,1143) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 204 S. 1; PflichtVersG § 3 Nr. 1
    Verjährung der Ansprüche von Ehegatten untereinander aus einem Verkehrsunfall

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 407
  • MDR 1987, 395
  • FamRZ 1987, 250
  • VersR 1987, 561
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 173/74

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei dienstlicher Teilnahme am

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 148/86
    Diese Rechtsprechung knüpft an den Gedanken an, daß die Risiken des Straßenverkehrs mit Blick auf die dort auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter strenge und für alle Verkehrsteilnehmer gleiche Sorgfaltsanforderungen verlangen mit der Folge, daß die Anwendung eines auf persönlichen Beziehungen beruhenden milderen Haftungsmaßstabes ausscheidet (vgl. BGHZ 46, 317 f. [BGH 20.12.1966 - VI ZR 53/65] zu § 708 BGB; BGHZ 61, 101, 104 f. und 63, 51, 57 f. zu § 1359 BGB; BGHZ 68, 217, 220 zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • BGH, 11.03.1970 - IV ZR 772/68

    Haftung eines Ehegatten für die Verletzung des anderen im Straßenverkehr

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 148/86
    Zwar ist es richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der mildere Haftungsmaßstab des § 1359 BGB nicht gilt, wenn ein Ehegatte als Fahrer eines Kraftfahrzeugs dem anderen durch Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs Schaden an seiner Gesundheit oder an seinem Eigentum zufügt (BGHZ 53, 352, 355 f. [BGH 11.03.1970 - IV ZR 772/68]; weitere Nachweise bei Weber, KVR, Stichwort: Ehegatten im Kraftfahrzeughaftpflichtrecht, S. 15 ff.).
  • BGH, 18.06.1973 - III ZR 207/71

    Begründetheit eines Schmerzensgeldanspruchs unter Eheleuten;

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 148/86
    Diese Rechtsprechung knüpft an den Gedanken an, daß die Risiken des Straßenverkehrs mit Blick auf die dort auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter strenge und für alle Verkehrsteilnehmer gleiche Sorgfaltsanforderungen verlangen mit der Folge, daß die Anwendung eines auf persönlichen Beziehungen beruhenden milderen Haftungsmaßstabes ausscheidet (vgl. BGHZ 46, 317 f. [BGH 20.12.1966 - VI ZR 53/65] zu § 708 BGB; BGHZ 61, 101, 104 f. und 63, 51, 57 f. zu § 1359 BGB; BGHZ 68, 217, 220 zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • BGH, 10.07.1974 - IV ZR 212/72

    Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer in einem Prozeß;

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 148/86
    Diese Rechtsprechung knüpft an den Gedanken an, daß die Risiken des Straßenverkehrs mit Blick auf die dort auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter strenge und für alle Verkehrsteilnehmer gleiche Sorgfaltsanforderungen verlangen mit der Folge, daß die Anwendung eines auf persönlichen Beziehungen beruhenden milderen Haftungsmaßstabes ausscheidet (vgl. BGHZ 46, 317 f. [BGH 20.12.1966 - VI ZR 53/65] zu § 708 BGB; BGHZ 61, 101, 104 f. und 63, 51, 57 f. zu § 1359 BGB; BGHZ 68, 217, 220 zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • BGH, 07.12.1976 - VI ZR 7/75

    Umfang der Hemmung der Verjährung

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 148/86
    Jedenfalls betrifft § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG - wie der Zusammenhang mit § 3 Nr. 3 Satz 1 PflVG deutlich erkennen läßt - nur den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer, nicht aber den Deckungsanspruch des Schädigers (vgl. Senat BGHZ 67, 372, 375, 377 zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG; vgl. ferner Johannsen in Bruck-Möller-Sieg, VVG, 8. Aufl., Bd. V Anm. B 32).
  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 148/86
    Er zielt - wie dargelegt - auf die Wahrung des Familienfriedens und verwirklicht damit das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, das sachangemessene Privilegierungen von Ehe und Familie einschließt (BVerfGE 48, 346, 366; 62, 323, 329).
  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 148/86
    Er zielt - wie dargelegt - auf die Wahrung des Familienfriedens und verwirklicht damit das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, das sachangemessene Privilegierungen von Ehe und Familie einschließt (BVerfGE 48, 346, 366; 62, 323, 329).
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 148/86
    Diese Befugnis findet dort ihre Grenze, wo es um die Anwendung einer gesetzlichen Regelung geht, die nach Wortlaut, Systematik und Sinn abschließend ist und eine Regelungslücke nicht aufweist (BVerfGE 65, 182, 191 f.).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 148/86
    Allerdings ist es dem Richter nicht verwehrt, im Wege der Gesetzesauslegung zwischenzeitlichen Veränderungen der von der Norm erfaßten Situation Rechnung zu tragen (BVerfGE 69, 188, 203).
  • BGH, 20.12.1966 - VI ZR 53/65

    Sorgfaltspflichten des Gesellschafters beim Lenken eines Kfz

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 148/86
    Diese Rechtsprechung knüpft an den Gedanken an, daß die Risiken des Straßenverkehrs mit Blick auf die dort auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter strenge und für alle Verkehrsteilnehmer gleiche Sorgfaltsanforderungen verlangen mit der Folge, daß die Anwendung eines auf persönlichen Beziehungen beruhenden milderen Haftungsmaßstabes ausscheidet (vgl. BGHZ 46, 317 f. [BGH 20.12.1966 - VI ZR 53/65] zu § 708 BGB; BGHZ 61, 101, 104 f. und 63, 51, 57 f. zu § 1359 BGB; BGHZ 68, 217, 220 zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17

    Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter

    Zwar besteht der Normzweck des § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB darin, einem besonderen familiären Näheverhältnis Rechnung zu tragen, welches den Gläubiger während des Bestehens der Ehe davon Abstand nehmen lassen könnte, zur Durchsetzung seines Anspruchs gerichtlich gegen den Schuldner vorzugehen (vgl. BGH Urteil vom 25. November 1986 - VI ZR 148/86 - FamRZ 1987, 250).

    Die Vorschrift kommt deshalb auch dann zur Anwendung, wenn die Beziehungen zwischen den Beteiligten zerrüttet und bereits zum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden sind (vgl. BGH Urteil vom 25. November 1986 - VI ZR 148/86 - FamRZ 1987, 250, 251; vgl. auch BGHZ 76, 293, 295 = FamRZ 1980, 560 f.).

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 139/06

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall nach Verjährung des

    Eine unmittelbare Anwendung der für den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer geltenden Höchstfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG (vgl. Senat, BGHZ 67, 372, 375, 377; Urteil vom 25. November 1986 - VI ZR 148/86 - VersR 1987, 561, 562) auf den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger ist schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ausgeschlossen, wie auch die Revision nicht verkennt.
  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 110/86

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs unter Ehegatten

    Es müßte auf Unverständnis stoßen, wenn ein Ehegatte alle Ersatzansprüche, die er gegen den anderen wegen verschuldeter Schadenszufügung im Laufe der Ehe erworben hat und deren Verjährung während des Bestehens der Ehe gemäß § 204 BGB gehemmt ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 25. November 1986 - VI ZR 148/86 - BGHR BGB § 204 Satz 1 Normzweck 1 = FamRZ 1987, 250), ohne Rücksicht auf die früher unternommenen Anstrengungen zur gemeinsamen Überwindung des Schadens allein deshalb sollte uneingeschränkt durchsetzen können, weil es später zur Trennung gekommen oder die Ehe gescheitert ist (vgl. dazu auch Weber a.a.O. S. 11/12).
  • BGH, 07.07.1992 - VI ZR 1/92

    Deliktsstatut für einen Kraftfahrzeugunfall türkischer Staatsangehöriger in der

    Das gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen im Straßenverkehr, für die personenbezogene Differenzierungen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten jedenfalls nach deutschem Rechtsverständnis ohnehin außer Betracht zu bleiben haben (BGHZ 53, 352, 355 f [BGH 11.03.1970 - IV ZR 772/68]; 61, 101, 104 f; Senatsurteil vom 25. November 1986 - VI ZR 148/86 - VersR 1987, 561, 562).
  • OLG Hamm, 15.12.1999 - 20 U 131/99

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Bindung des Kfz-Versicherers an das

    Die Verjährung eines Deckungsanspruchs der Kfz-Haftpflichtversicherung ist von der Verjährung des Direktanspruchs des Geschädigten (§ 3 Nr. 3 PflVersG) unabhängig (BGH r + s 1987, 88).
  • OLG Hamm, 17.12.1997 - 13 U 202/96

    Beschwer trotz Zuerkennung eines genannten Schmerzensgeldbetrags

    Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Satz 2 BGB gilt auch, wenn das Kind neben dem Anspruch gegen den Vater zugleich einen Direktanspruch gegen dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer (§ 3 Nr. 1 PflVG) hat (vgl. BGH, r + s 1987, 88).
  • OLG Hamm, 03.04.2006 - 13 U 184/05

    Keine analoge Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2

    Dementsprechend wird, soweit ersichtlich, eine analoge Anwendung der 10-jährigen Höchstfrist auf den Anspruch gegen den Schädiger, in der Kommentarliteratur nirgends vertreten; vielmehr wird dort zum Teil sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die 10-Jahresfrist dem Versicherer u.U. dann nicht hilft, wenn zwar diese, nicht aber die allgemeine 30-jährige Höchstfrist und auch noch nicht die erst mit der erforderlichen Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis von anspruchsbegründenden Umständen und Schädiger beginnende Dreijahresfrist abgelaufen ist, dann häufig auch keine Verjährung des Deckungsanspruchs gegen den Versicherer gem. § 12 VVG eingetreten ist und dementsprechend der Dritte den Versicherer auf dem klassischen Wege über eine Pfändung und Überweisung des Versicherungsschutzanspruchs zu einer Leistung zwingen kann (vgl. dazu Prölls/Martin-Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 3 Nr. 3 PflVG, Rdn. 2; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 Nr. 3 PflVG, Rdn. 4 unter Hinweis auf BGH VersR 1977, 282 ff., 284; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 3 PflVG, Rdn. 16 unter Hinweis auf BGH RuS 87, 88 = VersR 1987, 561 ff., 562 f.; Feyock/Jacobsen, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 3 PflVG, Rdn. 21; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung, 5. Aufl., Rdn. 841 f.; Bruck/Möller-Johannsen, VVG, 8. Aufl., Band V, Anm. B 32).
  • OLG Celle, 26.04.2001 - 14 U 158/00

    Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen eines Verkehrsunfalls;

    Der Hemmungsgrund des § 204 Satz 1 BGB greift auch für Ansprüche gegen den Schädiger aus Straßenverkehrsunfällen, für die ein Haftpflichtversicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG einzutreten hat (BGH NJW-RR 1987, 407).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht