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   BGH, 25.11.1991 - III ZR 65/91   

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https://dejure.org/1991,2121
BGH, 25.11.1991 - III ZR 65/91 (https://dejure.org/1991,2121)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1991 - III ZR 65/91 (https://dejure.org/1991,2121)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1991 - III ZR 65/91 (https://dejure.org/1991,2121)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des bei der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zu leistenden Ausgleichsbetrags - Wert und Beschaffenheit des Enteignungsgrundstücks zur Zeit der gemeindlichen Beschlussfassung als Bemessungspunkte des Entschädigungsanspruchs wegen Ausübung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 93 Abs. 4 S. 1; BauGB § 95
    Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt für die Enteignungsentschädigung:; Mehrentschädigung durch Vorwirkung bei Eigentümerwechsel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2430 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 603
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.12.1968 - III ZR 114/66

    Grundsätze für die Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Grundstücken

    Auszug aus BGH, 25.11.1991 - III ZR 65/91
    Im Fall eines Eigentümerwechsels kann der Eigentümer eine Mehrentschädigung, die sich aus vor dem Eigentumswechsel eingetretenen Vorwirkungen ergibt, grundsätzlich nicht verlangen; sonst würde er für mehr entschädigt, als ihm entzogen worden ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 1968 - III ZR 114/66 - WM 1969, 274).

    Diesen Anspruch kann der frühere Eigentümer - wie im vorliegenden Fall geschehen - dem neuen abtreten, wie er schon mit der Eigentumsübertragung oder danach den Anspruch als einen künftigen hätte abtreten können (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Dezember 1968 a.a.O. S. 276).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 25.11.1991 - III ZR 65/91
    Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 02.02.1978 - III ZR 90/76

    Bewertung eines teilenteigneten Grundstücks

    Auszug aus BGH, 25.11.1991 - III ZR 65/91
    Nur so kann vermieden werden, daß der von der Vollenteignung betroffene Eigentümer, der möglicherweise das Grundstück zu dem unter Berücksichtigung der Herabstufung angemessenen Preis erworben hat, eine zu hohe Entschädigung erhält (Senatsurteil vom 2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - WM 1978, 520).
  • BGH, 28.11.1960 - III ZR 139/59

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung bei Veränderung der Baulandqualität -

    Auszug aus BGH, 25.11.1991 - III ZR 65/91
    Diese Entschädigung gebührt vielmehr demjenigen Eigentümer, dem bei Wirksamwerden der vorwirkenden Maßnahme das Grundstück gehört (Senatsurteil vom 28. November 1960 - III ZR 139/59 - n.v.).
  • RG, 10.03.1933 - VII 335/32

    Wann entsteht der auf Grund der Abtretung der Grundfläche (oder ihrer Freilegung)

    Auszug aus BGH, 25.11.1991 - III ZR 65/91
    Auch hier muß der Nachweis verlangt werden, daß die auf einer ideellen Teilenteignung beruhende Rechtsposition vom Eigentümer auf dessen Rechtsnachfolger, dem das Grundstück entzogen wird, übergegangen ist, sei es durch Gesamtrechtsnachfolge (z.B. im Wege des Erbganges) oder durch Einzelrechtsnachfolge (Abtretung oder Übertragung; vgl. dazu RGZ 140, 107, 109 ff.).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Insbesondere dann, wenn sich das Enteignungsverfahren längere Zeit hinzieht oder dieses Verfahren zusammen mit einer ihm vorgeschalteten Planung einen einheitlichen Enteignungsprozess darstellt, der die Enteignung mit Sicherheit erwarten lässt, ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Grundstück von der konjunkturellen Weiterentwicklung endgültig abgeschnitten wird (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 1975 - III ZR 25/73 - BGHZ 64, 382, 384, vom 11. Februar 1988 - III ZR 64/87 - BauR 1988, 458, 459 f. und vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - NJW-RR 1995, 911, 912; Beschluss vom 25. November 1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Insbesondere dann, wenn sich das Enteignungsverfahren längere Zeit hinzieht oder dieses Verfahren zusammen mit einer ihm vorgeschalteten Planung einen einheitlichen Enteignungsprozess darstellt, der die Enteignung mit Sicherheit erwarten lässt, ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Grundstück von der konjunkturellen Weiterentwicklung endgültig abgeschnitten wird (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 1975 - III ZR 25/73 - BGHZ 64, 382, 384, vom 11. Februar 1988 - III ZR 64/87 - BauR 1988, 458, 459 f. und vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - NJW-RR 1995, 911, 912; Beschluss vom 25. November 1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603).
  • VGH Bayern, 05.01.2016 - 8 ZB 15.951

    Angemessenheit eines freihändigen Erwerbsangebots

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufteilung der Enteignungsentschädigung bei einem Eigentumswechsel zwischen Besitzeinweisung und Enteignung (BGH, B.v. 25.11.1991 - III ZR 65/91) hat auch Auswirkungen auf die Angemessenheit eines freihändigen Erwerbsangebots im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG.

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der aktuelle Grundstückseigentümer im Fall eines Eigentümerwechsels eine Mehrentschädigung, die sich aus vor dem Eigentümerwechsel eingetretenen Vorwirkungen ergibt, grundsätzlich nicht verlangen, weil er ansonsten für mehr entschädigt würde, als ihm entzogen worden ist (vgl. BGH, B.v. 25.11.1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603 f. m. w. N.).

    Dabei ist zunächst die Vorwirkung des durch die spätere Enteignung eingetretenen Rechtsverlusts zu betrachten, die vor dem Zeitpunkt des Eigentümerwechsels eingetreten ist (BGH, B.v. 25.11.1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603 f.).

    Dies ändert indes nichts daran, dass der (eventuelle) Anspruch auf Mehrentschädigung nur dem früheren Eigentümer als Person und auch nur insoweit ohne Änderung seines rechtlichen Charakters seinen Erben zustehen kann (vgl. BGH, B.v. 25.11.1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603 f.).

    Denn die Mehrentschädigung ist ein Anspruch, der sich nach dem Vollzug der Übertragung von der Rechtsposition des Veräußerers vom Grundstückseigentum abtrennt und nur dem Veräußerer als früherem Eigentümer als Person zusteht (vgl. BGH, B.v. 25.11.1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603 f.).

    Eine solche Abtretung oder Übertragung ist indes keine gesetzliche Folge der Grundstücksübertragung, weil die Mehrentschädigung gerade kein gesetzlicher Bestandteil des Grundeigentums ist, sondern im Fall des Eigentümerwechsels vom Grundeigentum abgespalten wird (vgl. BGH, B.v. 25.11.1991 a. a. O.).

    Daraus ergibt sich auch, dass der Anspruch auf Mehrentschädigung nicht am Grundstückseigentum der Klägerin haftet, sondern an die Person des früheren Eigentümers anknüpft (zum Ganzen BGH, B.v. 25.11.1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603 f.) Dies schließt es aus, die (eventuelle) Mehrentschädigung bei der Prüfung der Angemessenheit des freihändigen Erwerbsangebots nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG zu berücksichtigen.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Insbesondere dann, wenn sich das Enteignungsverfahren längere Zeit hinzieht oder dieses Verfahren zusammen mit einer ihm vorgeschalteten Planung einen einheitlichen Enteignungsprozess darstellt, der die Enteignung mit Sicherheit erwarten lässt, ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Grundstück von der konjunkturellen Weiterentwicklung endgültig abgeschnitten wird (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 1975 - BGH III ZR 25/73 - BGHZ 64, 382 , vom 11. Februar 1988 - BGH III ZR 64/87 - BauR 1988, 458 und vom 6. April 1995 - BGH III ZR 27/94 - NJW-RR 1995, 911 ; Beschluss vom 25. November 1991 - BGH III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603).
  • BGH, 06.04.1995 - III ZR 27/94

    Bewertung einer Privatstraße

    c) Da nach allem dem "enteigneten" Grundbesitz der Beteiligten zu 1) auch unter dem Gesichtspunkt einer Vorwirkung der Enteignung entschädigungsrechtlich keine höhere Qualität beizumessen ist, als sie beim Eigentumserwerb der Beteiligten zu 1) durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung am 29. Mai 1986 gegeben war (Straßenland), bedarf es keiner Erörterung, ob anderenfalls - wie die Revision meint, was aber eher fernliegend ist - die auf der Vorwirkung der Enteignung beruhende Rechtsposition, die bei einem rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang eines besonderen Übertragungstatbestandes durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge bedarf (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - WM 1978, 520, 522; Beschluß vom 25. November 1991 - III ZR 65/91 - BGHR BauGB § 93 Eigentümerwechsel 1), beim Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung aufgrund der Wirkung des Zuschlags vom letzten Eigentümer auf den Ersteher übergeht.
  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 320/00

    Bemessung der Enteignungsentschädigung für Erschließungsanlagen

    Daraus folgt, daß bei einem Eigentumswechsel der neue Eigentümer im Falle der Enteignung eine Mehrentschädigung, die sich aus vor seinem Rechtserwerb eingetretenen Vorwirkungen ergeben könnte, grundsätzlich nicht verlangen kann; sonst würde er für mehr entschädigt als ihm durch die Enteignung entzogen worden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - III ZR 114/66 - WM 1969, 274, 276; Beschluß vom 25. November 1991 - III ZR 65/91 - BGHR BauGB § 93 Eigentümerwechsel 1).

    Eine etwa in der Person des früheren Eigentümers begründete weitergehende Rechtsposition ("Anwartschaft"; vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1991) kann beim Entschädigungsanspruch des enteigneten neuen Eigentümers nur berücksichtigt werden, wenn sie durch Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge (Abtretung oder Übertragung) auf ihn übergegangen ist (Senatsurteile vom 2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - WM 1978, 520, 522 und vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195 f; Beschluß vom 25. November 1991 aaO; vgl. auch BGHZ 93, 165, 170; 129 124, 135).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1078.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Insbesondere dann, wenn sich das Enteignungsverfahren längere Zeit hinzieht oder dieses Verfahren zusammen mit einer ihm vorgeschalteten Planung einen einheitlichen Enteignungsprozess darstellt, der die Enteignung mit Sicherheit erwarten lässt, ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Grundstück von der konjunkturellen Weiterentwicklung endgültig abgeschnitten wird (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 1975 - III ZR 25/73 - BGHZ 64, 382 , vom 11. Februar 1988 - III ZR 64/87 - BauR 1988, 458 und vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - NJW-RR 1995, 911 ; Beschluss vom 25. November 1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603).
  • VG Augsburg, 04.03.2015 - Au 6 K 14.1417

    Anforderungen an ein ernsthaftes Bemühen um den freihändigen Erwerb zu

    (BGH, B.v. 25.11.1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603-604; Molodovsky/Bernstorff a.a.O., Anm. 2.2.3 zu Art. 9).
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