Rechtsprechung
   BGH, 25.11.1992 - XII ZR 116/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1005
BGH, 25.11.1992 - XII ZR 116/91 (https://dejure.org/1992,1005)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1992 - XII ZR 116/91 (https://dejure.org/1992,1005)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1992 - XII ZR 116/91 (https://dejure.org/1992,1005)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,1005) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berufung - Berufungskläger - Erste Instanz - Hinweispflicht - Klageänderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 511

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 597
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.05.1990 - VIII ZR 237/89

    Zulässigkeit der Berufung bei Veräußerung der streitbefangenen Sache "zwischen

    Auszug aus BGH, 25.11.1992 - XII ZR 116/91
    Ohne Weiterverfolgung wenigstens eines Teils des in erster Instanz erhobenen - und dort erfolglos gebliebenen - Klageanspruchs kommt grundsätzlich auch eine Klageänderung oder eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht in Betracht, weil das eine wie das andere eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. Senatsurteil BGHZ 85, 140, 142; Urteile des BGH vom 8. November 1988 VI ZR 117/88 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Beschwer 5, vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89 - NJW 1990, 2683 und vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90 - WM 1991, 609 [BGH 22.11.1990 - IX ZR 73/90], jeweils m.w.N.).

    b) Der Senat, der insoweit die Prozeßerklärungen der Kläger erster Instanz eigenständig und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts zu werten hat (vgl. Urteil vom 9. Mai 1990 aaO S. 2684) , gelangt in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil und aus den dort zutreffend hervorgehobenen schriftsätzlichen Äußerungen der Kläger zu dem Ergebnis, daß diese in erster Instanz ausschließlich einen Vorschußanspruch verfolgt haben, ohne daß sie wenigstens hilfsweise eine - endgültig bezifferte - Forderung auf Schadensersatz erhoben hätten.

  • BGH, 20.10.1982 - IVb ZR 318/81

    Streitigkeit um Versorgungsausgleich und monatliche Unterhaltszahlungen im Rahmen

    Auszug aus BGH, 25.11.1992 - XII ZR 116/91
    Ohne Weiterverfolgung wenigstens eines Teils des in erster Instanz erhobenen - und dort erfolglos gebliebenen - Klageanspruchs kommt grundsätzlich auch eine Klageänderung oder eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht in Betracht, weil das eine wie das andere eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. Senatsurteil BGHZ 85, 140, 142; Urteile des BGH vom 8. November 1988 VI ZR 117/88 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Beschwer 5, vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89 - NJW 1990, 2683 und vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90 - WM 1991, 609 [BGH 22.11.1990 - IX ZR 73/90], jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.11.1988 - VI ZR 117/88

    Zulässigkeit der Berufung bei Änderung der Klage in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 25.11.1992 - XII ZR 116/91
    Ohne Weiterverfolgung wenigstens eines Teils des in erster Instanz erhobenen - und dort erfolglos gebliebenen - Klageanspruchs kommt grundsätzlich auch eine Klageänderung oder eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht in Betracht, weil das eine wie das andere eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. Senatsurteil BGHZ 85, 140, 142; Urteile des BGH vom 8. November 1988 VI ZR 117/88 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Beschwer 5, vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89 - NJW 1990, 2683 und vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90 - WM 1991, 609 [BGH 22.11.1990 - IX ZR 73/90], jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.11.1990 - IX ZR 73/90

    Zulässigkeit der Berufung - Neuer Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität

    Auszug aus BGH, 25.11.1992 - XII ZR 116/91
    Ohne Weiterverfolgung wenigstens eines Teils des in erster Instanz erhobenen - und dort erfolglos gebliebenen - Klageanspruchs kommt grundsätzlich auch eine Klageänderung oder eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht in Betracht, weil das eine wie das andere eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. Senatsurteil BGHZ 85, 140, 142; Urteile des BGH vom 8. November 1988 VI ZR 117/88 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Beschwer 5, vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89 - NJW 1990, 2683 und vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90 - WM 1991, 609 [BGH 22.11.1990 - IX ZR 73/90], jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

    Das schließt jedoch nicht aus, dass die Partei auf einen zulässigen und gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO, der die Schlüssigkeit ihres bisherigen Vorbringens in Frage stellt, von sich aus - im Rahmen von § 263 ZPO - einen neuen Klagegrund in das Verfahren einführt (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, aaO; Urteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98, NJW 2001, 2548, unter III 1 b und c; Urteil vom 25. November 1992 - XII ZR 116/91, NJW 1993, 597, unter 2 b und c; zum Parteiwechsel BGHZ 91, 132, 134).
  • OLG Köln, 13.05.2015 - 11 U 96/14

    Anspruch des Bauherrn auf Herausgabe von Bauunterlagen

    Ob die Auswechselung des Streitgegenstandes der Zulässigkeit der Berufung dann nicht entgegensteht, wenn der Berufungskläger rügt, das Gericht erster Instanz habe § 139 Abs. 1 ZPO verletzt und bei Erfüllung der Hinweispflicht hätte er seine Klage geändert (BGH NJW 1993, 597; dagegen Musielak/Ball Vor § 511 Rdn. 27; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., Vor 511 Rdn. 27), bedarf ebenfalls keiner Entscheidung.
  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 179/98

    Erfordernis eines richterlichen Hinweises bei Aufgreifen einer Rechtsfrage durch

    Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat, der die erstinstanzlichen Prozeßerklärungen der Klägerin eigenständig und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts zu werten hat (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1992 - XII ZR 116/91, NJW 1993, 597, 598; Urt. v. 12.7.1995 - IV ZR 369/94, NJW-RR 1995, 1469, 1470), aufgrund der zutreffenden Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe trotz ständiger Kritik des Beklagten in erster Instanz darauf beharrt, daß dem Beklagten der Versand von Impfstoffen an Ärzte nur verboten werden solle, wenn eine vorherige ärztliche Anforderung oder ein Ausnahmefall des § 47 AMG nicht vorlägen.

    Die erhobene Verfahrensrüge bedeutet daher, daß ihre Berufung nicht ausschließlich den neuen Anspruch zum Gegenstand hat (vgl. BGH NJW 1993, 597, 598).

    Die Begründetheit der von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung erhobenen Rüge aus § 139 ZPO führt dazu, daß an die Sachdienlichkeit der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung keine strengeren Anforderungen gestellt werden können als diejenigen, die für eine solche in erster Instanz gelten (vgl. BGH NJW 1993, 597, 598).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht