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   BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95   

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https://dejure.org/1996,1525
BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95 (https://dejure.org/1996,1525)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1996 - II ZR 352/95 (https://dejure.org/1996,1525)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1996 - II ZR 352/95 (https://dejure.org/1996,1525)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 302, 303
    Zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern

  • Wolters Kluwer

    Einmannkonzern - Mantelverkauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG (1965) §§ 302, 303
    Haftung im qualifiziert-faktischen GmbH-Konzern nach kurzfristiger Beendigung der Konzernierung durch Mantelverkauf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 943
  • NJW-RR 1997, 607
  • NJW-RR 1997, 640 (Ls.)
  • ZIP 1997, 416
  • WM 1997, 316
  • BB 1997, 489
  • DB 1997, 519
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90

    Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern -

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95
    Ein etwaiger Anspruch der Klägerin analog § 303 Abs. 1 AktG wäre auch nicht verwirkt, ohne daß in diesem Zusammenhang - wie das Berufungsgericht gemeint hat - Anlaß zur Revisionszulassung bestand; denn nach gefestigter Senatsrechtsprechung treten an die Stelle der insoweit für den GmbH-Konzern wegen der fehlenden Publizität der Beendigung des Unternehmensvertrages nicht in Betracht kommenden sechsmonatigen Anmeldefrist die allgemeinen Verwirkungsgrundsätze (BGHZ 95, 330, 347; 115, 187, 202 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats fehlt es bei einer Einmann-GmbH - wie vorliegend - dann an einer angemessenen Rücksichtnahme des Unternehmers, wenn die Gesellschaft "infolge" der im Konzerninteresse ausgeübten Einwirkungen ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann (BGHZ 122, 123, 129); eine Haftung des herrschenden Unternehmens kommt daher nicht in Betracht, wenn die eingetretenen Verluste auf Umständen beruhen, die mit der Ausübung der Leitungsmacht nichts zu tun haben (so schon Senat BGHZ 95, 330, 344; BGHZ 107, 7, 18; BGHZ 115, 187, 194).

    Entscheidend ist, daß die G. die Möglichkeit der Befriedigung ihrer Gläubiger nicht gerade infolge der Ausübung von Leitungsmacht während des Beherrschungszustandes verloren hat (vgl. hierzu BGHZ 115, 187, 199 f.).

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95
    Auf dieser Grundlage haftet nach der Rechtsprechung des Senats der eine GmbH beherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb dieser Gesellschaft unternehmerisch betätigt, entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (so zuletzt: Sen.Urt. v. 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93, NJW 1994, 446 im Anschluß an BGHZ 122, 123 - TBB - m.w.N.).

    Mit dieser Erwägung knüpft das Berufungsgericht zwar formal an den vom Senat in BGHZ 122, 123 präzisierten konzernrechtlichen Haftungstatbestand an; sein Rückschluß auf eine insolvenzverursachende konzernspezifische Handlungsweise des Beklagten, die in der Anteilsveräußerung zum Ausdruck gekommen wäre, findet jedoch angesichts der tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles im Vortrag der Parteien keine ausreichende Grundlage.

    Nach der Rechtsprechung des Senats fehlt es bei einer Einmann-GmbH - wie vorliegend - dann an einer angemessenen Rücksichtnahme des Unternehmers, wenn die Gesellschaft "infolge" der im Konzerninteresse ausgeübten Einwirkungen ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann (BGHZ 122, 123, 129); eine Haftung des herrschenden Unternehmens kommt daher nicht in Betracht, wenn die eingetretenen Verluste auf Umständen beruhen, die mit der Ausübung der Leitungsmacht nichts zu tun haben (so schon Senat BGHZ 95, 330, 344; BGHZ 107, 7, 18; BGHZ 115, 187, 194).

  • BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93

    Begriff des herrschenden Unternehmens

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95
    Auf dieser Grundlage haftet nach der Rechtsprechung des Senats der eine GmbH beherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb dieser Gesellschaft unternehmerisch betätigt, entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (so zuletzt: Sen.Urt. v. 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93, NJW 1994, 446 im Anschluß an BGHZ 122, 123 - TBB - m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann auch eine natürliche Person Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne sein, und zwar auch durch Ausübung von Leitungsmacht auf der Grundlage maßgeblicher Beteiligung an mehreren Gesellschaften (vgl. Senat aaO., NJW 1994, 446 mit weiteren Hinweisen auf seine frühere Rechtsprechung).

  • BGH, 12.02.1996 - II ZR 279/94

    Sittenwidrige Schädigung durch Einstellung des Geschäftsbetriebes einer GmbH

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95
    Da zu diesem Zeitpunkt der Alleingesellschafter der ehemaligen Mehrheitsgesellschafterin bereits wirksam als Mitgeschäftsführer der N. abberufen war, übte der Beklagte seitdem alleinige wirtschaftliche Leitungsmacht (vgl. zu diesem Kriterium: Sen.Urt. v. 12. Februar 1996 - II ZR 279/94, ZIP 1996, S. 657, 638 m.N.) aus; dies wurde zusätzlich rechtlich dadurch abgesichert, daß die Parteien der Anteilsübertragung untereinander bindend - die Rückwirkung der gesellschaftsrechtlichen Veränderungen zum 1. Oktober 1992 vereinbart haben (vgl. Sen.Urt. v. 19. Januar 1987 - II ZR 81/86, NJW-RR 1987, 807 f.).

    Eine denkbare Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 12. Februar 1996 - II ZR 279/94, ZIP 1996, S. 253) hat das Berufungsgericht in bezug auf den Vertragsabschluß vom 30. Juni 1991 nicht erschöpfend und für die Zeit danach - von seinem Standpunkt aus konsequent - überhaupt nicht geprüft, wie es auch eine haftungsrelevanten Konkursverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 GmbHG (vgl. hierzu BGHZ 126, 181) nicht in Betracht gezogen hat.

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95
    Ein etwaiger Anspruch der Klägerin analog § 303 Abs. 1 AktG wäre auch nicht verwirkt, ohne daß in diesem Zusammenhang - wie das Berufungsgericht gemeint hat - Anlaß zur Revisionszulassung bestand; denn nach gefestigter Senatsrechtsprechung treten an die Stelle der insoweit für den GmbH-Konzern wegen der fehlenden Publizität der Beendigung des Unternehmensvertrages nicht in Betracht kommenden sechsmonatigen Anmeldefrist die allgemeinen Verwirkungsgrundsätze (BGHZ 95, 330, 347; 115, 187, 202 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats fehlt es bei einer Einmann-GmbH - wie vorliegend - dann an einer angemessenen Rücksichtnahme des Unternehmers, wenn die Gesellschaft "infolge" der im Konzerninteresse ausgeübten Einwirkungen ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann (BGHZ 122, 123, 129); eine Haftung des herrschenden Unternehmens kommt daher nicht in Betracht, wenn die eingetretenen Verluste auf Umständen beruhen, die mit der Ausübung der Leitungsmacht nichts zu tun haben (so schon Senat BGHZ 95, 330, 344; BGHZ 107, 7, 18; BGHZ 115, 187, 194).

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95
    Eine denkbare Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 12. Februar 1996 - II ZR 279/94, ZIP 1996, S. 253) hat das Berufungsgericht in bezug auf den Vertragsabschluß vom 30. Juni 1991 nicht erschöpfend und für die Zeit danach - von seinem Standpunkt aus konsequent - überhaupt nicht geprüft, wie es auch eine haftungsrelevanten Konkursverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 GmbHG (vgl. hierzu BGHZ 126, 181) nicht in Betracht gezogen hat.
  • BGH, 19.01.1987 - II ZR 81/86

    Unwirksamkeit eines notariellen Geschäftsanteilskaufvertrages und

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95
    Da zu diesem Zeitpunkt der Alleingesellschafter der ehemaligen Mehrheitsgesellschafterin bereits wirksam als Mitgeschäftsführer der N. abberufen war, übte der Beklagte seitdem alleinige wirtschaftliche Leitungsmacht (vgl. zu diesem Kriterium: Sen.Urt. v. 12. Februar 1996 - II ZR 279/94, ZIP 1996, S. 657, 638 m.N.) aus; dies wurde zusätzlich rechtlich dadurch abgesichert, daß die Parteien der Anteilsübertragung untereinander bindend - die Rückwirkung der gesellschaftsrechtlichen Veränderungen zum 1. Oktober 1992 vereinbart haben (vgl. Sen.Urt. v. 19. Januar 1987 - II ZR 81/86, NJW-RR 1987, 807 f.).
  • BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88

    Beteiligung des Vorstandsmitglieds einer Bank an einem Schuldnerunternehmen

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95
    Nach der Rechtsprechung des Senats fehlt es bei einer Einmann-GmbH - wie vorliegend - dann an einer angemessenen Rücksichtnahme des Unternehmers, wenn die Gesellschaft "infolge" der im Konzerninteresse ausgeübten Einwirkungen ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann (BGHZ 122, 123, 129); eine Haftung des herrschenden Unternehmens kommt daher nicht in Betracht, wenn die eingetretenen Verluste auf Umständen beruhen, die mit der Ausübung der Leitungsmacht nichts zu tun haben (so schon Senat BGHZ 95, 330, 344; BGHZ 107, 7, 18; BGHZ 115, 187, 194).
  • OLG Dresden, 09.08.2005 - 2 U 897/04

    Regionale Organisationen des Kolpingwerks haften für insolventes

    (3.1) Dahinstehen kann dabei, ob die im Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29.09.1982 - I ZR 88/80 - (BGHZ 85, 84 [88]) zum Vereinsrecht dargelegten Grundsätze in Anbetracht der zwischenzeitlichen Entwicklung der gesellschaftsrechtlichen Konzern-Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 122, 123 [126 ff.]; BGHZ 115, 187 [189 ff.]; BGH ZIP 1997, 416 [417 ff.]; BGH ZIP 1994, 1690 [1691 ff.]; BGH ZIP 1994, 207 [208]) und der Haftungsprinzipien zum Existenz vernichtenden Eingriff (vgl. BGH NZG 2005, 214 [215]; BGH NJW-RR 2005, 335 [336]; BGHZ 151, 181 [186 f.]; BGHZ 150, 61 [67 f.]; BGHZ 140, 10 [16 f.]) überhaupt noch Geltung beanspruchen können (so allerdings: LG München DB 2003, 1316 [1317 f.]; Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Novellierung des Vereinsrechts vom 25.08.2004, S. 17 [www.
  • OLG Bremen, 18.05.1999 - 3 U 2/98
    Unter diesem Gesichtspunkt haftet der eine GmbH beherrschende Gesellschafter dieser entsprechend den §§ 302, 303 AktG (BGHZ 122, 123 = ZIP 1993, 589 = NJW 1993, 1200, dazu EWiR 1993, 327 (Altmeppen) ; BGH ZIP 1997, 416 = NJW 1997, 943 ; BGH ZIP 1996, 637 = NJW 1996, 1283; BGH ZIP 1994, 207 = NJW 1994, 446, dazu EWiR 1994, 213 (Hirte) ) unter folgenden Voraussetzungen: Vorliegen eines faktischen Konzerns, Leitung der GmbH durch das herrschende Unternehmen, Verletzung der Eigeninteressen der abhängigen GmbH, dadurch verursachter, anderweitig nicht kompensierbarer Schaden der abhängigen GmbH und mangelnde Isolierbarkeit dieses Nachteils.

    Die Verletzung der Eigeninteressen der abhängigen GmbH ist zentrales Merkmal der Haftung im qualifizierten faktischen Konzern (s. BGHZ 122, 123, 130 f. = ZIP 1993, 589 ; BGH ZIP 1994, 207 = NJW 1994, 446; BGH ZIP 1997, 416 = NJW 1997, 943; BGH NJW 1995, 2989, 2990; Lutter/Hommelhoff , GmbHG, 14. Aufl., Anh. § 13 Rz. 19; Emmerich/Sonnenschein , Konzernrecht, 6. Aufl., § 20a III 2 (S. 356) und § 24a I 2 (S. 398)).

    In Betracht kommen dafür vor allem Abzug der Liquidität zu unangemessenen Bedingungen, insbesondere ein drakonisches Cash-Management mit Abzug aller Liquidität zugunsten der Mutter oder anderer Konzern-Gesellschaften (BGH ZIP 1997, 416 = NJW 1997, 943, 944; Lutter/Hommelhoff , aaO, Anh. § 13 Rz. 19; Emmerich/Sonnenschein , aaO, § 24a I 2 (S. 401); Baumbach/Hueck , GmbHG, 16. Aufl., Anh. Konzernrecht Rz. 83).

    Auch bei der wirtschaftlichen Einmanngesellschaft fehlt es an der angemessenen Rücksicht auf deren Eigeninteressen, wenn sie infolge der im Konzerninteresse ausgeübten Einwirkungen ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann, und zwar durch Abzug aller Ressourcen, Abzug von Liquidität oder sonstigem "Auslaufenlassen" der Gesellschaft (BGHZ 122, 123, 130 = ZIP 1993, 589 ; BGH ZIP 1997, 416 = NJW 1997, 943, 944).

    Allein die Vermögenslosigkeit der GmbH oder deren Insolvenz lässt zwar noch nicht den Schluss auf einen haftungsauslösenden -- weil existenzvernichtenden Eingriff -- zu, aber dann, wenn andere Merkmale hinzukommen (BGH ZIP 1997, 416 = NJW 1997, 943, 944).

  • BGH, 02.10.2000 - II ZR 64/99

    Einzelausgleich einer Nachteilszufügung im faktischen GmbH-Konzern

    Danach haftet der eine GmbH beherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb dieser Gesellschaft unternehmerisch betätigt, entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (vgl. Sen.Urt. v. 25. November 1996 - II ZR 352/95, ZIP 1997, 416 im Anschluß an BGHZ 122, 123 - TBB - m.w.N.).

    Rechtsbedenkenfrei bejaht das Oberlandesgericht die Unternehmereigenschaft des Beklagten im Sinne der §§ 15 ff. AktG, da dieser auf der Grundlage seiner Stellung als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der N. GmbH und der I. GmbH konzernrechtliche Leitungsmacht über diese Gesellschaften ausübte (vgl. Senat aaO, ZIP 1997, 416, 417).

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03

    Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Auftraggebers

    Der Beklagte hat für die Honorarverbindlichkeit der Drittbeklagten auch nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern einzustehen (vgl. BGHZ 122, 123; NJW 1994, 446; 1997, 943; 2001, 370).
  • OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 8/07

    Unternehmensmitbestimmung: Pflicht eines einer Konzernmutter nachgeordneten

    Als natürliche Person unterfällt Herr Dr. Z nicht den Regelungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG, kann aber als natürliche Person auch ein Unternehmen darstellen (BGH NJW 1997, 943 ff; Hüfer, AktG, 8. Aufl., § 15 Rn. 11 jeweils m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 10.01.2001 - 13 K 424/95

    Keine Rückstellung im Einzelunternehmen eines GmbH-Geschäftsführers, der sich

    Die zivilrechtliche Rechtsprechung hat entschieden, dass der eine GmbH beherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb dieser Gesellschaft unternehmerisch betätigt, entsprechend den §§ 302, 303 AktG haftet, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschafter nimmt, ohne dass sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (BGH-Urteile in NJW 1994, 446; NJW 1993, 1200; NJW 1997, 943).
  • OLG Köln, 14.12.2000 - 18 U 99/00
    Nach gefestigter Rechtsprechung haftet das eine GmbH beherrschende Unternehmen analog §§ 302, 303 Aktiengesetz, wenn es die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne dass sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelmaßnahmen ausgleichen lässt (BGH NJW 1997, 943 ff.; BGH NJW 1994, 446 f.; BGH NJW 1993, 1200 ff. = BGHZ 122, 123 ff.; OLG Köln, Betriebsberater 1997, 169 ff.; OLG Düsseldorf, GmbHR 1999, 123 ff.).
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