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   BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 10/13   

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https://dejure.org/2013,36640
BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 10/13 (https://dejure.org/2013,36640)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 10/13 (https://dejure.org/2013,36640)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 10/13 (https://dejure.org/2013,36640)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 S 1 BNotO, § 14 Abs 3 S 1 BNotO, § 31 BNotO, § 56 Abs 2 S 3 BNotO
    Eignungsmangel eines Notarbewerbers: Beurkundungen des Notariatsverwalters unter Überschreitung der Dreimonatsfrist; Prüfungsmaßstab für die Eignungsbeurteilung im Bewerbungsverfahren

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Notaramt durch Nachhaltige, vorsätzliche und eigennützige Verstöße gegen die zwingende berufsrechtliche Regelung des § 56 Abs. 2 S. 3 BNotO; Beurteilungskriterien im Hinblick auf die persönliche Eignung eines ...

  • rewis.io

    Eignungsmangel eines Notarbewerbers: Beurkundungen des Notariatsverwalters unter Überschreitung der Dreimonatsfrist; Prüfungsmaßstab für die Eignungsbeurteilung im Bewerbungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Notaramt durch Nachhaltige, vorsätzliche und eigennützige Verstöße gegen die zwingende berufsrechtliche Regelung des § 56 Abs. 2 S. 3 BNotO; Beurteilungskriterien im Hinblick auf die persönliche Eignung eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Notariatsverwalter, die Drei-Monats-Frist und neue Beurkundungsfälle

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vornahme neuer Notariatsgeschäfte unter Überschreitung der Drei-Monats-Frist begründen Zweifel an der Eignung für das Notaramt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2014, 311
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569

    Keine ernstlichen Zweifel

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 10/13
    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10) weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 1 L 134/10

    Realitätsnaher Maßstab in Bezug auf Aufteilung von Telefonkosten; keine

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 10/13
    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10) weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 10/13
    Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00, juris Rn. 15) und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (ausführlich hierzu: Kopp/Schenke aaO Rn. 7, 7a-c mwN).
  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08

    Eignung eines Notarbewerbers bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 10/13
    aa) Zutreffend geht das Kammergericht davon aus, dass eine Eignungsvermutung zugunsten der Bewerber um ein Notaramt nicht besteht, vielmehr verbleibende Zweifel zu Lasten des jeweiligen Bewerbers gehen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 9 und vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, juris Rn. 7).
  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 12/11

    Auswahlverfahren für die Bestellung zum Notar in Berlin: Reichweite der

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 10/13
    Dabei ist nicht wesentlich die strafrechtliche Bewertung und/oder die Beurteilung nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte, als vielmehr die im Bewerbungsverfahren selbständig zu prüfende Frage, ob aus dem zugrunde liegenden Verhalten negative Folgerungen im Hinblick auf die wegen des öffentlichen Amts erhöhten persönlichen Anforderungen an einen Notar zu ziehen sind (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Urteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14).
  • BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 13/11

    Bestellung zum Notar: Wahrheitspflicht des Bewerbers in der Selbstauskunft

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 10/13
    aa) Zutreffend geht das Kammergericht davon aus, dass eine Eignungsvermutung zugunsten der Bewerber um ein Notaramt nicht besteht, vielmehr verbleibende Zweifel zu Lasten des jeweiligen Bewerbers gehen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 9 und vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, juris Rn. 7).
  • BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17

    Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als

    Das legt die Antragsschrift nicht ausreichend dar (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 10/13, juris Rn. 11) und ist - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - auch im Übrigen nicht ersichtlich.
  • BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18

    Rechtsstreit um das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers

    Das legt die Antragsschrift nicht ausreichend dar (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 10/13, juris Rn. 11) und ist - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - auch im Übrigen nicht ersichtlich.
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der

    Diese Voraussetzungen legt die Antragsbegründungsschrift nicht ausreichend dar (zu den diesbezüglichen Anforderungen s. Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 10/13, BeckRS 2013, 22411 Rn. 11 [insoweit in DNotZ 2014, 311 nicht mit abgedruckt]) und sind - wie sich aus den obigen Ausführungen (zu a) ergibt - auch im Übrigen nicht ersichtlich.
  • BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 20/13

    Notarbestellungsverfahren in Berlin: Genehmigungsbedürftigkeit einer Tätigkeit

    Vielmehr sind die Rechtsfragen im Zusammenhang mit unrichtigen Angaben gegenüber der Justizverwaltungsbehörden durch die Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2012, aaO; Senatsbeschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 10/13 und vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, NJW-RR 2012, 632).
  • BGH, 06.03.2023 - NotZ(Brfg) 6/22

    Bestellung eines Bewerbers zum Notar bei begründeten Zweifeln an der persönlichen

    (dd) Ungeachtet dessen ist die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens nicht wesentlich für die selbständig zu prüfende Frage, ob aus dem zugrundeliegenden Verhalten negative Folgerungen im Hinblick auf die wegen des öffentlichen Amts erhöhten persönlichen Anforderungen an einen Notar zu ziehen sind (Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 10/13, DNotZ 2014, 311 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 22.05.2014 - AnwZ (Brfg) 75/13

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Weitergabe von personenbezogenen Daten durch eine

    Erblickt der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles darin, dass die angefochtene Entscheidung auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder erhebliche Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann von ihm verlangt werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; BGH, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 10/13 Rn. 11; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 78).
  • OLG Köln, 08.05.2017 - 2 VA (Not) 5/16
    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2013 (- NotZ (Brfg) 10/13 -, DNotZ 2014, 311) legt allerdings nahe, dass die Verwaltung eines Anwaltsnotariats grundsätzlich auf die bloße Abwicklung bereits begonnener Amtsgeschäfte des Notars gerichtet ist und daher Beurkundungen nach Ablauf der Frist § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO nur dann zulässig sind, wenn es sich um ein "Folgegeschäft" im Sinne der Fortführung eines bereits vom Notar begonnenen Amtsgeschäfts handelt, wobei insoweit die Erteilung eines Auftrags für den Notar genügt (vgl. auch KG Berlin, Urt. v. 20.02.2013 - Not 12/12 -, n.v., m.w.N.).
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