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   BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 9/13   

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https://dejure.org/2013,37159
BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 9/13 (https://dejure.org/2013,37159)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 9/13 (https://dejure.org/2013,37159)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13 (https://dejure.org/2013,37159)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 3 BNotO, § 10 Abs 1 S 3 BNotO, Art 12 Abs 1 S 2 GG
    Notarstellenbesetzung: Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichem Grund

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 6; GG Art. 12 Abs. 2
    Beendigung eines Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichen Gründen durch zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft

  • Wolters Kluwer

    Beendigung eines Stellenbesetzungsverfahrens bzgl. einer Notarstelle aus sachlichen Gründen

  • rewis.io

    Notarstellenbesetzung: Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichem Grund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beendigung eines Stellenbesetzungsverfahrens bzgl. einer Notarstelle aus sachlichen Gründen

  • datenbank.nwb.de

    Notarstellenbesetzung: Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichem Grund

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Stellenbesetzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besetzung einer Notarstelle - der Verzicht des erfolgreichen Notaranwärters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Stellenbesetzungsverfahren für eine Notarstelle darf aus sachlichen Gründen beendet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 629
  • DNotZ 2014, 307
  • WM 2014, 807
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 9/13
    Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, IÖD 2011, 242; BVerwG, BVerwGE 141, 361 Rn. 26 f. und NVwZ-RR 2000, 172) erloschen, weil der Beklagte das im Juli 2011 eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren rechtswirksam aus sachlichem Grund abgebrochen hat.

    Vielmehr darf der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung absehen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 2/12, ZNotP 2012, 358 Rn. 4; BVerwG, BVerwGE 141, 361 Rn. 26 f. mwN und NVwZ-RR 2000, 172 Rn. 25 f.; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, IÖD 2011, 242 Rn. 24).

    Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwG, BVerwGE 141, 361 Rn. 27 und NVwZ-RR 2000, 172, Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, aaO).

    Dies kann durch Mitteilungen an die im Verfahren bisher beteiligten Personen geschehen, jedoch auch durch eine öffentliche Verlautbarung, etwa die erneute Ausschreibung der zu besetzenden Stelle (vgl. BVerwGE 141, 361 Rn. 28; BVerfG, NVwZ 2012, 366 Rn. 23).

  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 9/13
    Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, IÖD 2011, 242; BVerwG, BVerwGE 141, 361 Rn. 26 f. und NVwZ-RR 2000, 172) erloschen, weil der Beklagte das im Juli 2011 eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren rechtswirksam aus sachlichem Grund abgebrochen hat.

    Vielmehr darf der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung absehen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 2/12, ZNotP 2012, 358 Rn. 4; BVerwG, BVerwGE 141, 361 Rn. 26 f. mwN und NVwZ-RR 2000, 172 Rn. 25 f.; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, IÖD 2011, 242 Rn. 24).

    Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwG, BVerwGE 141, 361 Rn. 27 und NVwZ-RR 2000, 172, Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, aaO).

  • BVerfG, 12.07.2011 - 1 BvR 1616/11

    Bewerbungsverfahrensanspruch bzgl Besetzung einer Hochschullehrerstelle - keine

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 9/13
    Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, IÖD 2011, 242; BVerwG, BVerwGE 141, 361 Rn. 26 f. und NVwZ-RR 2000, 172) erloschen, weil der Beklagte das im Juli 2011 eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren rechtswirksam aus sachlichem Grund abgebrochen hat.

    Vielmehr darf der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung absehen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 2/12, ZNotP 2012, 358 Rn. 4; BVerwG, BVerwGE 141, 361 Rn. 26 f. mwN und NVwZ-RR 2000, 172 Rn. 25 f.; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, IÖD 2011, 242 Rn. 24).

    Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwG, BVerwGE 141, 361 Rn. 27 und NVwZ-RR 2000, 172, Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, aaO).

  • BVerfG, 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 9/13
    Dies kann durch Mitteilungen an die im Verfahren bisher beteiligten Personen geschehen, jedoch auch durch eine öffentliche Verlautbarung, etwa die erneute Ausschreibung der zu besetzenden Stelle (vgl. BVerwGE 141, 361 Rn. 28; BVerfG, NVwZ 2012, 366 Rn. 23).

    Einzelheiten über die durch Aktenvermerk vom 15. März 2012 hinreichend dokumentierten Gründe des Abbruchs konnte der Kläger durch Akteneinsicht erfahren (vgl. BVerfG, NVwZ 2012, 366 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 2/12

    Verfahren wegen Aufnahme in den notariellen Anwärterdienst in Bayern: Erlöschen

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 9/13
    Vielmehr darf der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung absehen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 2/12, ZNotP 2012, 358 Rn. 4; BVerwG, BVerwGE 141, 361 Rn. 26 f. mwN und NVwZ-RR 2000, 172 Rn. 25 f.; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, IÖD 2011, 242 Rn. 24).

    Auch insoweit ist die zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft aufgrund ihrer Organisationsgewalt grundsätzlich berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen zu beenden (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 2/12, aaO Rn. 5).

  • BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit durch Ablehnung einer länderübergreifenden

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 9/13
    Die im Verhältnis der Länder untereinander geschuldete Rücksichtnahme und Zusammenarbeit verbietet es, einem Land mit Blick auf die eigene Justizhoheit zu verwehren, das Ziel einer geordneten Rechtspflege in einem anderen Land trotz hinreichender Informationen zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 BvR 1506/04, ZNotP 2005, 349 Rn. 24).

    Im Hinblick auf die zu dem hierfür maßgeblichen Stichtag vom 1. August 2012 noch nicht einmal um die Hälfte verstrichene Mindestverweildauer ist die Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht in die Auswahl der geeigneten Bewerber aufzunehmen, rechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 7/04, ZNotP 2004, 411 und Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 28. Juni 2005 - 1 BvR 1506/04, ZNotP 2005, 349).

  • BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11

    Besetzung einer Notarstelle: Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 9/13
    Dieser ist insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO, denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vornherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rechtspr. vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, ZNotP 2011, 394 Rn. 13 mwN).

    An der Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit ändert sich im Ergebnis nichts, wenn ein Notar - wie im vorliegenden Fall - die Verlegung seines Amtssitzes in ein anderes Bundesland erstrebt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, aaO Rn. 14).

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02

    Besetzung einer Notarstelle mit einem überdurchschnittlich geeigneten

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 9/13
    Die Justizverwaltung eines Bundeslandes ist zwar nicht ohne weiteres verpflichtet und in der Regel auch nicht in der Lage, durch ihre Personalpolitik die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in allen Bundesländern zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02, ZNotP 2003, 154).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 9/13
    Es hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung eingeräumten Organisationsermessens, dass Bewerbungen von Notaren auf andere Notarstellen nur berücksichtigt werden, wenn zwischen der Bestellung am bisherigen Amtssitz und dem Ende der Ausschreibungsfrist ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92, DNotZ 1994, 333, juris Rn. 13 ff. zu § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO a.F.).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 7/04

    Umfang des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 9/13
    Im Hinblick auf die zu dem hierfür maßgeblichen Stichtag vom 1. August 2012 noch nicht einmal um die Hälfte verstrichene Mindestverweildauer ist die Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht in die Auswahl der geeigneten Bewerber aufzunehmen, rechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 7/04, ZNotP 2004, 411 und Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 28. Juni 2005 - 1 BvR 1506/04, ZNotP 2005, 349).
  • BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 3/13

    Begründetheit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der

  • BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17

    Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als

    Zutreffend hat das Oberlandesgericht insoweit auf die mangelnde Vergleichbarkeit der Sachverhalte abgestellt, weil die Berücksichtigung der Mindestverweildauer durch den Beklagten - auf die sich in früheren Bewerbungsverfahren des Klägers die Rheinische Notarkammer nach Abstimmung mit der Justizverwaltung Nordrhein-Westfalen berufen hatte (Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307 Rn. 1; vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 1/15, DNotZ 2015, 876 Rn. 3, 4) - im Rahmen der gebotenen Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit der Länder erfolgt war (vgl. BVerfG, NJW-RR 2005, 1431, 1432 f.).

    Die Erwägung des Beklagten, dem Ergebnis des Zweiten juristischen Staatsexamens, das wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruhe und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei sei, komme eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Eignungsvergleich der Bewerber als Nachweis der Leistungsfähigkeit zu, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (Senat, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01, NJW-RR 2002, 705 f.; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56; vgl. auch Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230, 234; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307 Rn. 11).

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 7/14

    Abbruch eines Notarstellenbesetzungsverfahrens in Hessen: Sachlicher Grund bei

    a) Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zuweisung einer der durch Ausschreibung vom 7. Juli 2010 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am Main zusteht, anhand der ständigen Rechtsprechung des Senats über das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichem Grund (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307 ff.) beurteilt.

    Vielmehr darf der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung absehen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 2/12, ZNotP 2012, 358 Rn. 4; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307; BVerwGE 141, 361 Rn. 26 f. mwN und BVerwG, NVwZ-RR 2000, 172 Rn. 25 f.; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, IÖD 2011, 242 Rn. 24).

    Auch insoweit ist die zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft aufgrund ihrer Organisationsgewalt grundsätzlich berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen zu beenden (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 2/12, aaO Rn. 5; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13 aaO Rn. 7).

  • BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18

    Rechtsstreit um das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers

    a) Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zuweisung einer der am 11. September 2017 ausgeschriebenen Anwärterstellen zusteht, zutreffend unter Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Senats über das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichem Grund (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 2/12, ZNotP 2012, 358 ff.; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307 ff.; vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 7/14, ZNotP 2015, 113 ff.) beurteilt.
  • OLG Dresden, 09.02.2024 - Not 2/23
    Dem Ergebnis des Zweiten juristischen Staatsexamens kommt eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Eignungsvergleich der Bewerber als Nachweis der Leistungsfähigkeit zu (BGH NJW-RR 2006, 55; BGH DNotZ 2014, 307 Rn. 11).
  • OLG München, 11.11.2014 - VA - Not 3/14
    Ein gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.11.2013, Az. NotZ (Brfg) 9/13 , zurückgewiesen.

    Das hält sich im Rahmen eines sachgerecht ausgeübten Ermessens, das als Ausfluss der Organisationsfreiheit der Justizverwaltung insgesamt weiter ist als das Ermessen einer reinen Auswahlentscheidung, denn bei der Verlegung des Amtssitzes ist lediglich die Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 S.2 GG tangiert, nicht die Freiheit der Berufswahl gem. Art. 12 Abs. 1 S.1 GG (BGH, DNotZ 2014, 307, Rn. 14).

    Somit sei die Mindestverweildauer mangels weniger belastender Mittel auch erforderlich (BGH DNotZ 2014, 307 Rn. 14).

  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 1/15

    Notarstellenbesetzungsverfahren in Bayern: Berücksichtigung einer

    Auf den Senatsbeschluss vom 25. November 2013 (NotZ(Brfg) 9/13, NJW-RR 2014, 629) wird Bezug genommen.
  • OLG Köln, 21.06.2022 - Not 3/21

    Besetzung einer hauptberuflichen Notarstelle Anspruch auf Neubescheidung über

    Dieser ist insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 1 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vornherein besonderen Beschränkungen unterliegt (BGH, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307 ff., juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 18.07.2011 - NotZ (Brfg) 1/11, ZNotP 2011, 394 ff., juris Rn. 13).
  • OLG Stuttgart, 20.07.2018 - 1 Not 1/18
    Er wurde mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 davon in Kenntnis gesetzt, dass sich das beklagte Land entschieden hatte, die ausgeschriebene zehnte und elfte Stelle nicht zu besetzen (BGH, Beschluss vom 25. November 2013, NotZ (Brfg) 9/13, Rn. 6 a.E.).

Redaktioneller Hinweis

  • Die gegen den Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

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