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   BGH, 25.11.2015 - II ZR 384/13   

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https://dejure.org/2015,37981
BGH, 25.11.2015 - II ZR 384/13 (https://dejure.org/2015,37981)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2015 - II ZR 384/13 (https://dejure.org/2015,37981)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2015 - II ZR 384/13 (https://dejure.org/2015,37981)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 GKG, § 36 GKG, Nr 1242 GKVerz
    Gerichtskosten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde und teilweise Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach Zulassung als Revisionsverfahren

  • IWW

    Anlage 1 zum GKG, § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG, § 39 Abs. 2 GKG, § 35 GKG, § 36 GKG

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • rewis.io

    Gerichtskosten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde und teilweise Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach Zulassung als Revisionsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 6
    Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1248
  • NJW-RR 2016, 189
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.09.2006 - VII ZR 166/05

    Kostenrechtliche Folgen teilweiser Zulassung der Revision bei Zurücknahme der

    Auszug aus BGH, 25.11.2015 - II ZR 384/13
    Anders als bei den Rechtsanwaltsgebühren (RVG VV Nr. 3506) findet keine Anrechnung von Gebühren für das Beschwerdeverfahren auf die Gebühren für das nachfolgende Revisionsverfahren statt, weder nach § 35 GKG noch nach § 36 GKG (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 418 Rn. 6).

    Der insoweit entstehende Mehraufwand rechtfertigt den gesetzlich vorgesehenen gesonderten Gebührenansatz (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 418 Rn. 10).

  • OLG Oldenburg, 29.03.2006 - 9 W 6/06

    Ausschluss auch des Vollstreckungsschuldners mit liquiden Einwendungen gegen den

    Auszug aus BGH, 25.11.2015 - II ZR 384/13
    Anders als bei den Rechtsanwaltsgebühren (RVG VV Nr. 3506) findet keine Anrechnung von Gebühren für das Beschwerdeverfahren auf die Gebühren für das nachfolgende Revisionsverfahren statt, weder nach § 35 GKG noch nach § 36 GKG (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 418 Rn. 6).

    Der insoweit entstehende Mehraufwand rechtfertigt den gesetzlich vorgesehenen gesonderten Gebührenansatz (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 418 Rn. 10).

  • BGH, 08.06.2015 - IX ZB 52/14

    Zulässigkeit einer mittels E-Mail eingelegten Erinnerung gegen den

    Auszug aus BGH, 25.11.2015 - II ZR 384/13
    Die Erinnerungen, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1), haben keinen Erfolg.
  • BGH, 17.12.2003 - V ZR 343/02

    Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 25.11.2015 - II ZR 384/13
    Wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und sie teilweise zurückgewiesen, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und damit die beiden Gebühren gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG nach dem erfolglosen Teil der Beschwerde (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
  • BGH, 23.04.2015 - I ZB 73/14

    Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen

    Auszug aus BGH, 25.11.2015 - II ZR 384/13
    Die Erinnerungen, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1), haben keinen Erfolg.
  • BGH, 08.04.2021 - VI ZR 348/20

    Gerichtskosten: Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von

    Wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und wird sie teilweise zurückgewiesen, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gebühr nach Nr. 1242 KV der Anlage 1 zum GKG nach dem Wert des erfolglosen Teils der Beschwerde (BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - II ZR 384/13, NJW-RR 2016, 189 mwN; Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Zimmermann, GKG, 5. Aufl., KV 1242 Rn. 2).

    Bei einer solchen Aufspaltung des Verfahrens ist es möglich, dass insgesamt höhere Kosten entstehen als bei einem einheitlichen Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde oder ihrer Zurückweisung im Ganzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - II ZR 384/13, NJW-RR 2016, 189 mwN).

    Der durch die Aufspaltung des Verfahrens entstehende Mehraufwand rechtfertigt jedoch den gesetzlich vorgesehenen gesonderten Gebührenansatz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2015 - II ZR 384/13, NJW-RR 2016, 189 und vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 419, 420 Rn. 10).

  • BFH, 13.04.2016 - X E 5/16

    Erinnerung gegen Kostenansatz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren -

    Bei der teilweisen Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach einer Zulassung als Revisionsverfahren und einer teilweisen Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde wird das Verfahren aufgespalten (BGH-Beschluss vom 25. November 2015 II ZR 384/13, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2016, 189, unter II.).

    Damit war das im Zweiten Teil, Abschnitt V., der FGO geregelte Rechtsmittelverfahren, zu dem im hiesigen Kontext auch das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu zählen ist, entgegen der Auffassung des Kostenschuldners insgesamt noch nicht "entscheidungsreif" (s. hierzu auch BFH-Beschluss vom 23. Juni 2004 VI B 28/04, BFH/NV 2004, 1420, unter 1., und BGH-Beschluss vom 25. November 2015 II ZR 384/13, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2016, 189, unter II.).

  • BGH, 09.02.2023 - V ZR 93/22

    Herausgabe des Besitzes an den Baulichkeiten; Unterlassung der Verpachtung der

    Da gemäß Nr. 1242 KV GKG Gerichtskosten nur für den zurückgewiesenen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde anfallen, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten nach dem erfolglosen Teil der Beschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - II ZR 384/13, NJW-RR 2016, 189 Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 15.12.2021 - 1 A 307/18

    Erledigung; Streitwert; teilweise Zulassung; Kostenentscheidung

    Durch die Teilzulassung wurde das Verfahren aufgespalten (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 2015 - II ZR 384/13 -, juris Rn. 3).
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