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   BGH, 25.11.2020 - IV ZR 318/18   

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https://dejure.org/2020,45900
BGH, 25.11.2020 - IV ZR 318/18 (https://dejure.org/2020,45900)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2020 - IV ZR 318/18 (https://dejure.org/2020,45900)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2020 - IV ZR 318/18 (https://dejure.org/2020,45900)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Vorliegen einer fehlerhaften oder ungenauen Belehrung

  • rewis.io

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Belehrung über eine für den Versicherungsnehmer vorteilhafte Widerspruchsfrist; konkurrierende Widerspruchsrechte; Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 5a
    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Vorliegen einer fehlerhaften oder ungenauen Belehrung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der im Policenmodell geschlossene Versicherungsvertrag - und das verwirkte Widerspruchsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zu lange Widerspruchsfrist in der Widerspruchsbelehrung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    1 Versicherungsvertrag - 2 Widerspruchsrechte?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Formalia der Widerspruchsbelehrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 487
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - IV ZR 318/18
    Der Klägerin ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32-42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, VersR 2015, 693 Rn. 42 ff.).

    Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht und beeinträchtigt die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. im Einzelnen Senatsurteile vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 8 Rn. 12 ff.; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 42; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 10.06.2015 - IV ZR 105/13

    Versicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Begriff der "Textform" in der

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - IV ZR 318/18
    Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht und beeinträchtigt die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. im Einzelnen Senatsurteile vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 8 Rn. 12 ff.; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 42; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.12.2016 - IV ZR 339/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - IV ZR 318/18
    Einer Abgrenzung zu Fällen, in denen sich eine Abweichung der Widerspruchsbelehrung von den gesetzlichen Anforderungen zu Ungunsten des Versicherungsnehmers auswirken kann - wie beim Fehlen eines Hinweises auf das gesetzliche Formerfordernis der Widerspruchserklärung (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 339/15, r+s 2017, 130 Rn. 11) - und damit ein Fortbestehen des Widerspruchsrechts begründet, bedarf es nicht.
  • BGH, 14.10.2015 - IV ZR 155/14

    Rentenversicherungsvertrag im Policenmodell: Anforderungen an eine ordnungsgemäße

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - IV ZR 318/18
    Auch im Übrigen hat der Senat in einer Abweichung einer Widerspruchsbelehrung vom Gesetzeswortlaut, die für den Versicherungsnehmer vorteilhaft ist, keinen Belehrungsfehler gesehen, der zu einem fortbestehenden Lösungsrecht führen könnte (Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 155/14, r+s 2015, 594 Rn. 12 zur Nennung weiterer für den Beginn der Widerspruchsfrist erforderlicher Unterlagen).
  • BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den BGH beim sogenannten

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - IV ZR 318/18
    Der Klägerin ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32-42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, VersR 2015, 693 Rn. 42 ff.).
  • BGH, 27.04.2016 - IV ZR 486/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrages über eine

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - IV ZR 318/18
    Dabei hat es auch berücksichtigt, dass sich die hier zu beurteilende Belehrung von der Gestaltung der Belehrung unterscheidet, die dem Senatsurteil vom 27. April 2016 (IV ZR 486/14, juris Rn. 11) zugrunde liegt.
  • BGH, 08.03.2017 - IV ZR 98/16

    Lebensversicherung nach dem Policenmodell: Nebeneinanderlaufen von zwei

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - IV ZR 318/18
    Durch § 5 VVG a.F. wird dem Versicherungsnehmer lediglich eine zusätzliche Möglichkeit zum Widerspruch gegeben, die dem Umstand Rechnung trägt, dass der Versicherungsschein in einzelnen Punkten vom Versicherungsantrag abweicht (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - IV ZR 98/16, VersR 2017, 739 Rn. 8 f. m.w.N.).
  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 201/16

    Rückzahlungsanspruch eines Versicherten auf die geleisteten Versicherungsbeiträge

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - IV ZR 318/18
    aa) Ob eine Widerspruchsbelehrung inhaltlich und formal den gesetzlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 21. März 2018 - IV ZR 201/16, r+s 2018, 363 Rn. 9).
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 415/13

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Abschlusses einer Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - IV ZR 318/18
    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es für den Versicherungsnehmer unschädlich und damit unerheblich, dass in einer Widerspruchsbelehrung eine Widerspruchsfrist von einem Monat genannt wurde, während die Frist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. vor dem 8. Dezember 2014 nur 14 Tage betrug (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 415/13, juris Rn. 11).
  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 508/07

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - IV ZR 318/18
    Um den vom Berufungsgericht angesprochenen Fall eines hinausgeschobenen Beginns der Frist für die Ausübung eines Lösungsrechts, wie des Widerrufsrechts für in einer Haustürsituation abgeschlossene Rechtsgeschäfte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07, juris Rn. 15), geht es bei der hier in Rede stehenden Konstellation nicht.
  • BGH, 15.03.2023 - IV ZR 40/21

    Ansprüche aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch;

    aa) Enthält die Widerspruchsbelehrung - wie hier - keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs, bleibt der Versicherungsnehmer im Unklaren darüber, in welcher Form er die Widerspruchserklärung abzugeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2020 - IV ZR 318/18, NJW-RR 2021, 487 Rn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 12 U 23/23

    Widerspruch bzw. Rücktritt beim Lebensversicherungsvertrag nach altem Recht

    Zum anderen wäre das Beharren des Versicherers auf der Schriftform in dieser Konstellation treuwidrig und nach § 242 BGB zurückzuweisen gewesen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25.11.2020 - IV ZR 318/18, juris Rn. 13).
  • BGH, 26.04.2023 - IV ZR 300/22

    Angabe eines Lebensversicherers bzgl. fehlender Zugehörigkeit zum deutschen

    Eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Belehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2020 - IV ZR 318/18, NJW-RR 2021, 487 Rn. 17 m.w.N.; st. Rspr.).
  • OLG Köln, 04.07.2022 - 20 U 136/22
    So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise eine Hervorhebung durch Sternchen rechts und links des Belehrungstextes nebst Einrückung der Belehrung in einem eigenen Absatz für auseichend gehalten (BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - IV ZR 318/18 -, juris-Rz. 18).

    Die Beurteilung, ob im Einzelfall eine Widerspruchsbelehrung den Anforderungen an die drucktechnisch deutliche Form im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügt, ist dem Tatrichter zugewiesen (BGH, Urteil vom 06.05.2020 - IV ZR 102/19 -, juris-Rz. 14; BGH, Beschluss vom 25.11.2020 - IV ZR 318/18 -, juris-Rz. 17).

  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 11 U 36/22

    Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung beim

    Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht und beeinträchtigt die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2020 - IV ZR 318/18, Rn. 21, zitiert nach juris, m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 31.05.2021 - 16 U 62/20

    Geltendmachung eines Anspruch auf Herausgabe von Versicherungsvertragsunterlagen

    Berufen sie sich nun - annähernd zehn Jahre später - auf die angebliche Unwirksamkeit der gesetzlichen Grundlage, handeln sie in missbräuchlicher Weise widersprüchlich (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, zuletzt: Beschluss vom 25. November 2020 - IV ZR 318/18 juris Rn. 20 f.).
  • OLG Brandenburg, 04.01.2023 - 11 U 102/22

    Vertragsschluss bezüglich eines Versicherungsvertrags nach dem Antragsmodell oder

    Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht und beeinträchtigt die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2020 - IV ZR 318/18, Rn. 21, zitiert nach juris, m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21

    Berufung auf Fehler in Widerspruchsbelehrung bei fehlenden Auswirkungen des

    Bereits mit Urteil vom 29.07.2015 (IV ZR 415/13, so auch im Hinweisbeschluss vom 25.11.2020 - IV ZR 318/18 -) hat der Bundesgerichtshof eine Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung hinsichtlich der einzuhaltenden Frist für unschädlich und damit unerheblich erklärt, wenn die einzuhaltende Frist 14 Tage beträgt, die Belehrung jedoch eine Frist von einem Monat nennt: eine solche Fehlerhaftigkeit habe zur Folge, dass der Versicherer seinerseits gegen § 242 BGB verstoße, wenn er sich gegen einen nach Ablauf der 14-tägigen gesetzlichen Frist, aber innerhalb der in der Belehrung genannten Monatsfrist erklärten Widerspruch mit der Berufung auf die gesetzlichen Vorgaben verteidige.
  • OLG Frankfurt, 17.01.2023 - 18 U 20/22

    Lebensversicherungsvertrag: Verwirkung des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter

    Sie genügt den durch den Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 27. April 2016 und vom 25. November 2020 genannten formellen Anforderungen (BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 486/14, juris Rn. 11; Beschluss vom 25. November 2020 - IV ZR 318/18, juris Rn. 18).
  • OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 11 U 77/22

    Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg v. 19.10.2022 11 U 77/22

    Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht und beeinträchtigt die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2020 - IV ZR 318/18, Rn. 21, zitiert nach juris, m.w.N.).
  • OLG Dresden, 24.10.2022 - 4 U 1520/22

    Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsprämien nach Widerruf Wirksamkeit einer

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