Rechtsprechung
   BGH, 25.11.2020 - XII ZB 256/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,43725
BGH, 25.11.2020 - XII ZB 256/20 (https://dejure.org/2020,43725)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2020 - XII ZB 256/20 (https://dejure.org/2020,43725)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2020 - XII ZB 256/20 (https://dejure.org/2020,43725)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,43725) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 233 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 233 Satz 2 ZPO, § 266 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 117 FamFG, § 574 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Versäumung einer Rechtsmittelfrist in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich Zurechnung des Verschuldens eines Rechtsanwalts; Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschuldete Versäumung einer Rechtsmittelfrist in einer Familienstreitsache bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung; Ausgangskontrolle vor Streichen der Frist im Fristenkalender

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 S. 2; FamFG § 71 Abs. 1 S. 1
    Versäumung einer Rechtsmittelfrist in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich Zurechnung des Verschuldens eines Rechtsanwalts; Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwalt darf nicht auf unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kein Vertrauen auf falsche Rechtsmittelbelehrung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Offenkundig falsche Rechtsbehelfsbelehrung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die versäumte (Rechts-)Beschwerdefrist - und die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 233 ZPO
    Verschuldeter Rechtsirrtum: Falsche Rechtsmittelbelehrung im Familienrecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Wiedereinsetzung bei offenkundig falscher Rechtsbehelfsbelehrung

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 233 ZPO
    Verschuldeter Rechtsirrtum: Falsche Rechtsmittelbelehrung im Familienrecht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 784
  • MDR 2021, 219
  • MDR 2021, 252
  • FamRZ 2021, 444
  • AnwBl 2021, 174
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.01.2018 - XII ZB 534/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung einer Rechtsmittelfrist bei

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - XII ZB 256/20
    Das gilt auch bei einer von einem Familiensenat eines Oberlandesgerichts erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, wenn der Fehler in keiner Weise nachvollziehbar ist und sich das Vorliegen eines offensichtlichen Versehens aufdrängt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17, FamRZ 2018, 699).

    Die Fristversäumung ist mithin auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17 - FamRZ 2018, 699 Rn. 7 mwN; vgl. BVerfG Beschluss vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427/19 - juris Rn. 33 ff.).

    Daran ändert der Umstand nichts, dass diese einfachen Anforderungen genügende Kenntnis des Verfahrensrechts selbstverständlich auch vom Familiengericht (hier: vom Familiensenat eines Oberlandesgerichts) zu verlangen ist, zumal der Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung in keiner Weise nachvollziehbar ist und sich das Vorliegen eines offensichtlichen Versehens aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17 - FamRZ 2018, 699 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 10.08.2016 - VII ZB 17/16

    Wiedereinsetzungantrag nach Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - XII ZB 256/20
    Das Oberlandesgericht hat insoweit entscheidend darauf abgestellt, dass die Einhaltung der notwendigen organisatorischen Vorkehrungen hinsichtlich der vor Streichung der Frist erforderlichen Kontrolle, ob die fristwahrende Handlung tatsächlich ausgeführt wurde oder ob diese noch aussteht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14 - FamRZ 2014, 1915 Rn. 7; BGH Beschluss vom 10. August 2016 - VII ZB 17/16 - NJW-RR 2016, 1403 Rn. 13 f. mwN), nicht dargelegt worden ist, was zur Glaubhaftmachung des fehlenden (nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden) Verschuldens erforderlich gewesen wäre.
  • BGH, 27.08.2014 - XII ZB 255/14

    Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer Familiensache:

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - XII ZB 256/20
    Das Oberlandesgericht hat insoweit entscheidend darauf abgestellt, dass die Einhaltung der notwendigen organisatorischen Vorkehrungen hinsichtlich der vor Streichung der Frist erforderlichen Kontrolle, ob die fristwahrende Handlung tatsächlich ausgeführt wurde oder ob diese noch aussteht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14 - FamRZ 2014, 1915 Rn. 7; BGH Beschluss vom 10. August 2016 - VII ZB 17/16 - NJW-RR 2016, 1403 Rn. 13 f. mwN), nicht dargelegt worden ist, was zur Glaubhaftmachung des fehlenden (nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden) Verschuldens erforderlich gewesen wäre.
  • BVerfG, 04.09.2020 - 1 BvR 2427/19

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Übermäßig strenge Handhabung der

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - XII ZB 256/20
    Die Fristversäumung ist mithin auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17 - FamRZ 2018, 699 Rn. 7 mwN; vgl. BVerfG Beschluss vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427/19 - juris Rn. 33 ff.).
  • BGH, 10.01.2023 - VIII ZB 41/22

    Verschulden eines Rechtsanwalts an einem Fristversäumnis (hier

    Die Fristversäumung ist mithin auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17, FamRZ 2018, 699 Rn. 7; vom 25. November 2020 - XII ZB 256/20, NJW 2021, 784 Rn. 7; vom 15. Juli 2021 - IX ZB 73/19, WM 2021, 1949 Rn. 15; vgl. auch BVerfG, NJW 2021, 915 Rn. 33 ff.).
  • BGH, 01.03.2023 - XII ZB 18/22

    Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    Die Vermutung fehlenden Verschuldens, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, entfällt im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nur dann, wenn sich das anwaltliche Mandat auf die Angelegenheit bezieht (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425 und vom 25. November 2020 - XII ZB 256/20, FamRZ 2021, 444).

    Auf diese Weise wird vor allem der geringeren Schutzbedürftigkeit anwaltlich vertretener Beteiligter Rechnung getragen (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 12, 15; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. November 2020 - XII ZB 256/20 - FamRZ 2021, 444 Rn. 7).

  • BayObLG, 28.04.2023 - 101 VA 162/22

    Akteneinsicht eines Genossenschaftsmitglieds in die Insolvenztabelle der

    Auch ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer (gerichtlich) erteilten Rechtsbehelfsbelehrungvertrauen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Belehrung gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht; denn durch eine Rechtsbehelfsbelehrung, deren Unrichtigkeit für einen Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres, das heißt nicht ohne nähere Rechtsprüfung erkennbar ist, wird auch für ihn ein Vertrauenstatbestand geschaffen (vgl. BVerfG NJW 2021, 915 Rn. 36 f.; BGH, Beschluss vom 25. November 2020, XII ZB 256/20, NJW 2021, 784 Rn. 7).

    Der inhaltlich fehlerhaften, aber nicht offensichtlich unrichtigen Belehrung darf ein Rechtsanwalt vertrauen, so dass er sich mangels konkreter entgegenstehender Umstände nicht veranlasst sehen muss, sich mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung und ihrer Interpretation durch Rechtsprechung und Literatur näher zu befassen (vgl. BVerfG NJW 2021, 915 Rn. 36; BGH NJW 2021, 784 Rn. 8).

  • BGH, 11.01.2022 - VIII ZB 37/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten

    Auch dies muss einem Rechtsanwalt bekannt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - XII ZB 256/20, NJW 2021, 784 Rn. 8).
  • BGH, 15.07.2021 - IX ZB 73/19

    Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung von im Ausland erwirkten Titeln

    Die Fristversäumung ist mithin auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 12; vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, NJW 2018, 165 Rn. 7; vom 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17, NJW-RR 2018, 385 Rn. 7; vom 25. November 2020 - XII ZB 256/20, NJW 2021, 784 Rn. 7; vgl. auch BVerfG, NJW 2021, 915 Rn. 33 ff).
  • BayObLG, 19.08.2021 - 102 VA 56/21

    Wiedereinsetzung bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

    Auch ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer (gerichtlich) erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Belehrung gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht; denn durch eine Rechtsbehelfsbelehrung, deren Unrichtigkeit für einen Rechtsanwalt nicht ohne weiteres, das heißt nicht ohne nähere Rechtsprüfung erkennbar ist, wird auch für ihn ein Vertrauenstatbestand geschaffen (vgl. BVerfG NJW 2021, 915 Rn. 36 f.; BGH, Beschluss vom 25. November 2020, XII ZB 256/20, NJW 2021, 784 Rn. 7; Beschluss vom 24. Januar 2018, XII ZB 534/17, NJW-RR 2018, 385 Rn. 7; NJW 2012, 2443 Rn. 10 f.).

    Der inhaltlich fehlerhaften, aber nicht offensichtlich unrichtigen Belehrung darf ein Rechtsanwalt vertrauen, so dass er sich mangels konkreter entgegenstehender Umstände nicht veranlasst sehen muss, sich mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung und ihrer Interpretation durch Rechtsprechung und Literatur näher zu befassen (vgl. BVerfG NJW 2021, 915 Rn. 36; BGH NJW 2021, 784 Rn. 8).

  • BGH, 19.04.2023 - IV ZB 23/22

    Bewilligung eines Verkaufs von Nachlassgegenständen im Rahmen einer noch nicht

    Vielmehr nimmt der Rechtsanwalt mit der Übernahme eines entsprechenden Mandats die für diese Verfahrensart erforderliche verfahrensrechtliche Sachkunde in Anspruch (BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - XII ZB 256/20, NJW 2021, 784 Rn. 9).
  • BayObLG, 19.08.2021 - 102 VA 74/21

    Wiedereinsetzung bei lückenhafter Rechtsbehelfsbelehrung - Darlegung des

    Die Rechtsbehelfsbelehrung war daher nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zugunsten des von einem anwaltlichen Betreuer vertretenen Antragstellers dahingehend zu schaffen, der Antrag könne wirksam bei dem Amtsgericht, dessen Verwaltungsabteilung den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in Schriftform eingelegt werden (hingegen zu inhaltlich fehlerhaften, aber nicht offensichtlich unrichtigen Belehrungen: BVerfG, Beschluss vom 4. September 2020, 1 BvR 2427/19, NJW 2021, 915 Rn. 36 f.; BGH, Beschluss vom 25. November 2020, XII ZB 256/20, NJW 2021, 784 Rn. 7; Beschluss vom 24. Januar 2018, XII ZB 534/17, NJW-RR 2018, 385 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2012, V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 10 f.).
  • OLG Karlsruhe, 06.11.2023 - 19 W 31/23

    Unschädlichkeitszeugnis

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Fehler in keiner Weise nachvollziehbar ist und sich das Vorliegen eines offensichtlichen Versehens aufdrängt (BGH MDR 2021, 252 - juris Rn. 7).
  • BayObLG, 12.05.2021 - 101 VA 44/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung und

    Vielmehr kann und muss von einem Anwalt erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, wenn er ein Mandat annimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2020, 1 BvR 2427/19, NJW 2021, 915 Rn. 33; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013, XII ZB 6/13, NJW 2013, 1308 Rn. 7; Beschluss vom 23. November 2011, IV ZB 15/11, NJW 2012, 453 Rn. 10 f.; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, § 17 Rn. 29, 32; Sternal in Keidel, FamFG, § 17 Rn. 37; Burschel in BeckOK FamFG, § 17 Rn. 25; Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 233 Rn. 23.31; zu Fällen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung: BGH, Beschluss vom 25. November 2020, XII ZB 256/20, NJW 2021, 784 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 24. Januar 2018, XII ZB 534/17, NJW-RR 2018, 385 Rn. 6 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht