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   BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21   

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https://dejure.org/2021,53415
BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21 (https://dejure.org/2021,53415)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2021 - 4 StR 103/21 (https://dejure.org/2021,53415)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21 (https://dejure.org/2021,53415)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • HRR Strafrecht

    § 44 Satz 1 StPO; § 344 Abs. 2 StPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (keine Heilung formaler Mängel in der Revisionsbegründung); Revisionsbegründung (Beweisantragsrüge: Angabe der die Rüge begründenden Tatsachen, Inhalt des Beweisantrags, Begründung, in Bezug genommene Aktenbestandteile, gerichtlicher ...

  • HRR Strafrecht

    § 259 StGB; § 27 StGB; § 263 StGB
    Hehlerei (Täter: Teilnehmer der Vortat; Absatzhilfe); Beihilfe (keine Beihilfe nach Beendigung der Haupttat); Betrug (Beendigung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 StPO, § 45 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Revisionsbegründung: Nachholung einer Verfahrensrüge; Anforderungen an die Begründung von Beweisantragsrügen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 StGB, § 263 StGB
    Beihilfe zum Betrug: Beihilfe nach Beendigung der Haupttat

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 44 Satz 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 345 Abs. 1 StPO, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Heilung von formalen Mängeln in der Revisionsbegründung durch das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung

  • Wolters Kluwer

    Anmietung von Fahrzeugen bei Mietwagenunternehmen unter Angabe falscher Personalien und Vorspiegelung der tatsächlich nicht bestehenden Bereitschaft zur späteren Rückgabe; Absatzhilfe als Unterstützung des Vortäters beim Absatz der bemakelten Sache

  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anmietung von Fahrzeugen bei Mietwagenunternehmen unter Angabe falscher Personalien und Vorspiegelung der tatsächlich nicht bestehenden Bereitschaft zur späteren Rückgabe; Absatzhilfe als Unterstützung des Vortäters beim Absatz der bemakelten Sache

  • rechtsportal.de

    Anmietung von Fahrzeugen bei Mietwagenunternehmen unter Angabe falscher Personalien und Vorspiegelung der tatsächlich nicht bestehenden Bereitschaft zur späteren Rückgabe; Absatzhilfe als Unterstützung des Vortäters beim Absatz der bemakelten Sache

  • rechtsportal.de

    StPO § 44 S. 1
    Heilung von formalen Mängeln in der Revisionsbegründung durch das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beihilfe zum Betrug - Autos mieten und anschließend verkaufen

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beihilfe zum Betrug durch Absatzhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 219
  • NStZ 2022, 250
  • NStZ-RR 2022, 51
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 03.10.1984 - 2 StR 166/84

    Strafbarkeit wegen Hehlerei - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21
    Absatzhilfe ist die Unterstützung des Vortäters beim Absatz der bemakelten Sache (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44, 47; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 259 Rn. 17 mwN), wobei der Absatzhelfer "im Lager" des Vortäters stehen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 402/07, NStZ 2008, 215, 216).

    mangels Absatzerfolges beim Versuch blieb (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44, 47; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 402/07, NStZ 2008, 215, 216).

    Dass das Landgericht die Beteiligungszusage nicht als - ggf. zu den Hehlereitaten im Verhältnis der Tatmehrheit stehende (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1968 - 1 StR 25/68, BGHSt 22, 206, 207 ff.; Beschluss vom 14. November 2001 - 3 StR 379/01, NStZ 2002, 200 Rn. 11; anders für eine hier nicht gegebene Fallkonstellation BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44, 47) - Beihilfe zum Betrug in sieben tateinheitlichen Fällen in den Blick genommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

  • BGH, 14.11.2001 - 3 StR 379/01

    Mittäterschaft beim Betrug; Beihilfe; Anstiftung (Vorsatzanforderungen);

    Auszug aus BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21
    c) Dieser rechtlichen Würdigung steht nicht entgegen, dass der Angeklagte - nach den Feststellungen naheliegend - bereits dadurch eine auf alle Betrugstaten des K. bezogene Beihilfe geleistet hatte, dass er seine spätere Mitwirkung an den Manipulationen der Fahrzeuge bereits vorab zusagte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2001 - 3 StR 379/01, NStZ 2002, 200).

    Dass das Landgericht die Beteiligungszusage nicht als - ggf. zu den Hehlereitaten im Verhältnis der Tatmehrheit stehende (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1968 - 1 StR 25/68, BGHSt 22, 206, 207 ff.; Beschluss vom 14. November 2001 - 3 StR 379/01, NStZ 2002, 200 Rn. 11; anders für eine hier nicht gegebene Fallkonstellation BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44, 47) - Beihilfe zum Betrug in sieben tateinheitlichen Fällen in den Blick genommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

  • BGH, 04.12.2007 - 3 StR 402/07

    Hehlerei (bloße Vermittlung zwischen Veräußerer und Abnehmer; Zwischenhehlerei;

    Auszug aus BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21
    Absatzhilfe ist die Unterstützung des Vortäters beim Absatz der bemakelten Sache (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44, 47; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 259 Rn. 17 mwN), wobei der Absatzhelfer "im Lager" des Vortäters stehen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 402/07, NStZ 2008, 215, 216).

    mangels Absatzerfolges beim Versuch blieb (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44, 47; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 402/07, NStZ 2008, 215, 216).

  • BGH, 16.04.2014 - 2 StR 435/13

    Beendigung des Betruges

    Auszug aus BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21
    Ein Betrug ist beendet, wenn der Vermögensvorteil beim Täter endgültig eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 16. April 2014 - 2 StR 435/13, NStZ 2014, 516, 517; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, NStZ-RR 2018, 211, 212).
  • BGH, 18.02.2021 - 4 StR 314/20

    Mittäterschaft (sukzessive Mittäterschaft); Beihilfe (sukzessive Beihilfe); Raub

    Auszug aus BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21
    a) Beihilfe im Sinne von § 27 StGB kann nur geleistet werden, solange das Haupttatgeschehen noch nicht vollständig abgeschlossen ist; nach Beendigung der Haupttat kommt eine strafbare Beihilfe nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 314/20; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460, 1461, jew. mwN).
  • BGH, 20.05.1986 - 1 StR 224/86

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim Raub

    Auszug aus BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21
    Dies kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der Vortat teilhaben will, etwa im Sinne eines "Anrechts" auf die Beute (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1986 - 1 StR 224/86, NJW 1987, 77; OLG München, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 5 St RR 103/06, NStZ-RR 2006, 371).
  • BGH, 01.12.2020 - 4 StR 519/19

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Öffentlichkeit eines Verkehrsraumes:

    Auszug aus BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21
    Die Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten verletzt nicht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 4 StR 519/19 mwN).
  • BGH, 07.02.2008 - 5 StR 242/07

    Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel (sukzessive Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21
    a) Beihilfe im Sinne von § 27 StGB kann nur geleistet werden, solange das Haupttatgeschehen noch nicht vollständig abgeschlossen ist; nach Beendigung der Haupttat kommt eine strafbare Beihilfe nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 314/20; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460, 1461, jew. mwN).
  • BGH, 18.11.2015 - 4 StR 76/15

    Verjährung (Zeitpunkt der Beendigung: Betrug, Zurückverweisung an das Tatgericht

    Auszug aus BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21
    Maßgeblich ist hierbei die Erlangung des (letzten) vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils (BGH, Urteil vom 10. November 2016 - 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 46; Beschluss vom 18. November 2015 - 4 StR 76/15, NStZ-RR 2016, 42 mwN).
  • BGH, 02.07.1996 - 1 StR 305/96

    Konkurrenzen - Hehlerei - Diebstahlsbeihilfe

    Auszug aus BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21
    Denn auch der Teilnehmer an der Vortat kann Täter einer Hehlerei sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1956 - 5 StR 399/55, BGHSt 8, 390, 391 f.; Urteil vom 2. Juli 1996 - 1 StR 305/96, NStZ 1996, 493).
  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 399/55

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme i.R.e. Mitwirkung durch Zusage bzw.

  • BGH, 28.11.2017 - 3 StR 266/17

    Voraussetzungen der Mittäterschaft bei Betrug und Urkundenfälschung (Förderung

  • BGH, 10.11.2016 - 4 StR 86/16

    Betrug; Bankrott; Verjährung (Beginn, verjährungsunterbrechende

  • OLG München, 27.07.2006 - 5St RR 103/06

    Täterschaftliche Hehlerei und Teilnahme an der Vortat

  • BGH, 16.07.1968 - 1 StR 25/68

    Revisionseinlegung durch den Angeklagten wegen Verletzung sachlichen Rechts -

  • BGH, 02.11.2022 - 3 StR 12/22

    Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug (Täterschaft und Teilnahme: relevanter

    Die endgültige Erlangung des erstrebten Vermögensvorteils führt zur Beendigung eines Betrugs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2022 - 4 StR 357/21, NJW 2022, 1399 Rn. 6; vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 Rn. 6; Urteil vom 10. November 2016 - 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 46; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 4 StR 76/15, NStZ-RR 2016, 42 f.; vom 16. April 2014 - 2 StR 435/13, NStZ 2014, 516, 517; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 263 Rn. 201; MükoStGB/Hefendehl, 4. Aufl., § 263 Rn. 1192; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Aufl., § 263 Rn. 178).

    Dies gilt auch dann, wenn der Ersterlanger einen fremdnützigen Betrug zu Gunsten des Endempfängers begeht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 Rn. 6 f.; Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 84/21, NStZ-RR 2021, 273, 275).

    Nach Beendigung einer Tat ist weder eine mittäterschaftliche Beteiligung an dieser noch eine Beihilfe zu dieser durch zeitlich nachfolgende Tatbeiträge möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 Rn. 6; vom 18. Februar 2021 - 4 StR 314/20, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 42 Rn. 6; vom 7. März 2017 - 3 StR 517/16, NStZ-RR 2017, 134, 135; vom 16. April 2014 - 2 StR 435/13, NStZ 2014, 516, 517; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 25 Rn. 39, § 27 Rn. 6a).

    Würde man aber deshalb die mit ihrem Anschluss an die Bande verbundene allgemeine Zusage der Angeklagten Ö. und A. gegenüber den Hintermännern in der Türkei, Tatbeiträge wie die tatsächlich später geleisteten zu erbringen, als für eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung oder Beihilfe hinreichenden "psychischen Tatbeitrag" erachten (zur grundsätzlichen Möglichkeit einer - auch mittäterschaftlichen - Tatbeteiligung durch psychische Förderung der Tat vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896 Rn. 51, 58 ff. mwN; s. zudem BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 - 3 StR 456/21, juris Rn. 16; vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 Rn. 11), hätte dies letztlich eine Strafbarkeit der bloßen Eingliederung in eine Bande mit der Zusage, an Bandentaten mitzuwirken, zur Folge, also eine Strafbarkeit der Bandenmitgliedschaft als solche.

    Sie wird insbesondere eine Strafbarkeit der Angeklagten Ö. und A. im Fall II. 6. der Urteilsgründe wegen sogenannter Anschlussdelikte zu prüfen, gegebenenfalls aber auch näher aufzuklären haben, ob die Angeklagten Ö. und A. einzelnen tatbeteiligten Hintermännern in der Türkei konkrete Zusagen einer bestimmten späteren Mitwirkung bei der Tat im Fall II. 6. der Urteilsgründe machten, die über die mit der Eingliederung in die Bande zum Ausdruck gebrachte allgemeine Mitwirkungsbereitschaft hinausgingen und daher - anders als die Bandenmitgliedschaft als solche - unter Umständen als psychische Beihilfe zu der angeklagten Tat gewertet werden könnten (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 - 3 StR 456/21, juris Rn. 16; vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 Rn. 11).

  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 93/22

    Voraussetzungen des Computerbetruges im SEPA-Lastschriftverfahren (Verwendung

    Dies holt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach (vgl. zum Anrechnungsverhältnis BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 3 StR 447/21, juris Rn. 6; vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, juris Rn. 7; vom 1. September 2009 - 3 StR 264/09, NStZ-RR 2010, 27).
  • BGH, 12.05.2022 - 5 StR 450/21

    Verfahrensrüge wegen der Behandlung eines Beweisantrags als

    Es kommt deshalb für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge zwar grundsätzlich nicht darauf an, ob den in Bezug genommenen Aktenbestandteilen letztlich tatsächlich entscheidungserhebliche Bedeutung zugekommen wäre (BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. März 2021 - 1 StR 120/20).

    Andererseits verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; entscheidend ist vielmehr, ob die inhaltliche Überprüfung der erhobenen Rüge bereits anhand des mitgeteilten Verfahrensstoffes möglich ist, so dass in Bezug genommene Aktenteile dann nicht mitgeteilt werden müssen, wenn sie unabhängig von ihrem Inhalt das Ergebnis der Prüfung nicht beeinflussen können (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14; KKStPO/Krehl, 8. Aufl., § 244 Rn. 224), wenn sie also für die Beurteilung des geltend gemachten Verfahrensmangels offensichtlich ohne Bedeutung sind (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21; vom 22. März 2021 - 1 StR 120/20).

  • BGH, 07.06.2023 - 5 StR 80/23

    Erwägungen zum objektiven Gefährlichkeitsgrad der Gewalthandlungen als Grundlage

    Zudem hat er auf Lichtbilder und einen Krankenhausbrief verwiesen, ohne diese Aktenbestandteile mit der Revisionsbegründung vorzulegen (vgl. zu den Begründungsanforderungen BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 250 mwN).
  • BayObLG, 03.02.2022 - 202 StRR 11/22

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung bei Annahme eines tatsächlich nicht

    Demnach sind die Verfahrenstatsachen so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich darzulegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründungsschrift prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler gegeben wäre, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (st.Rspr., vgl. etwa BGH; Beschluss vom 25.11.2021 - 4 StR 103/21 bei juris; 01.12.2020 - 4 StR 519/19 = NStZ-RR 2021, 116 = Blutalkohol 58 [2021], 159; 29.09.2020 - 5 StR 123/20 = JR 2021, 231 = NStZ 2022, 64; 13.05.2020 - 4 StR 533/19 = medstra 2021, 42 = NStZ 2021, 178 u. 17.07.2019 - 5 StR 195/19 bei juris).

    Dem wird die Revisionsbegründung aber schon deshalb nicht gerecht, weil in dem Beweisantrag mehrfach auf verschiedene Aktenstellen Bezug genommen wird, die Revision jedoch diese weder vorlegt noch inhaltlich mitteilt (vgl. zu diesem Erfordernis nur BGH, Beschluss vom 25.11.2021 - 4 StR 103/21; 11.05.2021 - 5 StR 110/21; 07.04.2021 - 6 StR 92/21, sämtliche bei juris; 16.02.2021 - 4 StR 517/20 = NStZ 2021, 761; 09.01.2020 - 5 StR 587/19; 03.07.2019 - 4 StR 459/18, jeweils bei juris; 09.04.2019 - 4 StR 38/19 = NStZ 2020, 758 und 02.12.2015 - 4 StR 423/15 bei juris).

  • BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Hinweispflicht:

    Die Revision trägt nicht alle Tatsachen vor, die für eine abschließende Prüfung des geltend gemachten Verfahrensfehlers heranzuziehen wären (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 StR 269/21 Rn. 8; Beschluss vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21 Rn. 4).
  • BGH, 30.08.2022 - 4 StR 117/22

    Revision (absoluter Revisionsgrund: Erlöschen der Anwaltszulassung des

    Der Vortrag der Revision genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 01.03.2022 - 4 StR 357/21

    Einziehung von Taterträgen (durch die Tat erlangt: Vorliegen); Betrug

    Maßgeblich ist hierbei die Erlangung des (letzten) vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 23.06.2022 - 2 StR 269/21

    Revisionsbegründung (Verfahrensrüge: Darlegung, Mangel begründende Tatsachen,

    Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient nicht zur Heilung von Zulässigkeitsmängeln bei Verfahrensrügen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625; Beschluss vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, BeckRS 2021, 41527); denn dies passt nicht zur Systematik der § 344 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 1 StPO.
  • BGH, 26.04.2023 - 4 StR 96/23

    Betrug (sukzessive Mittäterschaft; Beendigung: endgültiges Eintreten des

    Ein Betrug ist beendet, wenn der Vermögensvorteil beim Täter endgültig eingetreten ist, wobei maßgeblich die Erlangung des (letzten) vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils ist (BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 09.02.2022 - 3 StR 447/21

    Vorsätzliches unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe;

  • BGH, 17.05.2022 - 3 StR 107/22

    Revisionsbegründung im Strafverfahren: Anforderungen an die Rüge des fehlenden

  • BGH, 14.09.2023 - 4 StR 274/23

    Unbegründetheit einer Revision des Angeklagten hinsichtlich eines

  • BGH, 26.07.2022 - 1 StR 214/22

    Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit

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