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BGH, 26.01.1956 - 4 StR 522/55 |
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- Wolters Kluwer
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- BGH, 03.02.1955 - 4 StR 595/54
Auszug aus BGH, 26.01.1956 - 4 StR 522/55
Die Bestrafung, nach § 163 StGB setzt - ebenso wie die Verurteilung wegen vollendeten Meineids - die objektive Unwahrheit des Beschworenen voraus (RGSt 37, 395, 398 ff; JW 1936, 260 Nr. 17; BGH 4 StR 595/54 vom 3. Februar 1955), beim Offenbarungseid nach § 807 ZPO also das Verschweigen eines dem Schuldner gehörenden, pfändbaren, Vermögensstücks, oder die Unrichtigkeit seiner sonstigen, ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Angaben.Sachen und Rechte, die zweifelsfrei nicht mehr zu seinem Vermögen gehören, braucht der Schuldner mithin nicht anzugeben (RG JW 1927, 13 f; BGH 4 StR 595/54 vom 3. Februar 1955 - L-M Nr. 35 zu § 154 StGB).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, daß auch bei einer solchen Sachlage eine fahrlässige Eidesverletzung gegeben sein, kann, nämlich dann, wenn sich der Schwörende trotz auftauchender Zweifel nicht über die Tragweite seines Eides von dem den Eid abnehmenden Richter belehren läßt (BGH 4 StR 656/52 vom 12. März 1953; 4 StR 595/54 vom 3. Februar 1955 = L-M Nr. 35 zu § 154 und viele andere).
- BGH, 12.03.1953 - 4 StR 656/52
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Auszug aus BGH, 26.01.1956 - 4 StR 522/55
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, daß auch bei einer solchen Sachlage eine fahrlässige Eidesverletzung gegeben sein, kann, nämlich dann, wenn sich der Schwörende trotz auftauchender Zweifel nicht über die Tragweite seines Eides von dem den Eid abnehmenden Richter belehren läßt (BGH 4 StR 656/52 vom 12. März 1953; 4 StR 595/54 vom 3. Februar 1955 = L-M Nr. 35 zu § 154 und viele andere). - RG, 04.04.1933 - VII 21/33
Können Maschinen, die ein Fabrikunternehmer unter Eigentumsvorbehalt gekauft und …
Auszug aus BGH, 26.01.1956 - 4 StR 522/55
Der Angeklagte konnte deshalb sein Anwartschaftsrecht nicht ohne Benachrichtigung und wenigstens stillschweigende Zustimmung, des Verkäufers auf seine Schwiegermutter mit der Wirkung übertragen, daß das Volleigentum bei Zahlung des Kaufpreises unmittelbar - also ohne seinen Zwischenerwerb - auf die Sicherungsnehmerin überging (RGZ 140, 223; HRR 1937, 1294;… RGRK 10. Aufl. § 455 BGB A. VII 6, VII 2;… Staadinger 11. Aufl. § 455 Z. 43;… Soergel 8. Aufl § 455 A. 4;… Palandt 11. Aufl § 929 A. 6 Bb). - RG, 31.01.1905 - 4659/04
Inwiefern kann ein Zeuge durch die Aussage, er wisse nicht, ob eine Tatsache sich …
Auszug aus BGH, 26.01.1956 - 4 StR 522/55
Die Bestrafung, nach § 163 StGB setzt - ebenso wie die Verurteilung wegen vollendeten Meineids - die objektive Unwahrheit des Beschworenen voraus (RGSt 37, 395, 398 ff; JW 1936, 260 Nr. 17; BGH 4 StR 595/54 vom 3. Februar 1955), beim Offenbarungseid nach § 807 ZPO also das Verschweigen eines dem Schuldner gehörenden, pfändbaren, Vermögensstücks, oder die Unrichtigkeit seiner sonstigen, ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Angaben.
- BGH, 17.05.1956 - 4 StR 94/56
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Hierzu hätte es nämlich der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses bedurft, weil die für die Eigentumsübertragung geltenden Vorschriften auch auf die Veräußerung des Anwartschaftsrechts anzuwenden sind (RGZ 140, 223; HRR 1937, 1294; BGH 4 StR 522/55 vom 25. Januar 1956).