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   BGH, 26.01.1973 - V ZR 47/71   

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https://dejure.org/1973,433
BGH, 26.01.1973 - V ZR 47/71 (https://dejure.org/1973,433)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1973 - V ZR 47/71 (https://dejure.org/1973,433)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1973 - V ZR 47/71 (https://dejure.org/1973,433)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befriedigung aus einer ein Grundstück belastenden Grundschuld im Wege der Zwangsvollstreckung mit Hilfe der vollstreckbaren Urkunde - Bestellung des Pfandrechts an einer Grundschuld - Pfandrecht am Recht als notwendige Voraussetzung eines Pfandrechts am Brief - Auslegung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 60, 174
  • NJW 1973, 514
  • MDR 1973, 396
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 18.10.1935 - VII 83/35

    1. Nach welchem Recht ist das Bestehen der Vollmacht zu beurteilen, wenn ein

    Auszug aus BGH, 26.01.1973 - V ZR 47/71
    Gegen diese Auslegung spräche im übrigen, daß der über ein Grundpfandrecht erteilte Brief - abgesehen von solchen auf den Inhaber ausgestellten - ein Wertpapier jedenfalls weder im Sinn des Depotgesetzes (Opitz, Depotgesetz, 2. Aufl. § 1 Anm. 3 B e mit Nachw.) noch im Sinn der §§ 369, 370 HGB (RGZ 149, 93, 95; Robrecht, Betrieb 1969, 868, 870) ist.

    Es besteht insbesondere kein Anlaß, die Klausel in § 19 Abs. 2 AGB dahin erweiternd auszulegen, daß etwa der Besitz am Brief genügen sollte, um ein Pfandrecht an dem durch ihn ausgewiesenen Grundpfandrecht zu begründen (anders für eine besonders geartete Individualerklärung RGZ 149, 93, 95).

  • RG, 11.11.1913 - VII 281/13

    Preußischer Stempel; Sicherstellung

    Auszug aus BGH, 26.01.1973 - V ZR 47/71
    Dieser Wille kommt aber in Nr. 19 Abs. 2 AGB nicht zum Ausdruck, und zwar auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, das Anerkenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stelle schon das dingliche Rechtsgeschäft zur Sicherstellung für alle, auch zukünftige Forderungen der Klägerin dar und es sollten durch dieses Geschäft auch die erst zukünftig in den Besitz der Klägerin gelangenden Vermögenswerte des Bankkunden erfaßt sein (RGZ 84, 1, 5).
  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62

    Schriftform beim Mietvertrag

    Auszug aus BGH, 26.01.1973 - V ZR 47/71
    Hier kann unerörtert bleiben, ob die zur Abtrennung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte und - wie hier zu unterstellen ist - nach der Unterschrift abgetrennte "Empfangsbescheinigung" die nach § 126 Abs. 1 BGB bei Vermeidung der Nichtigkeit der Erklärung (§ 125 BGB) zur Wahrung der Schriftform erforderliche Urkunde darstellt (vgl. dazu RGZ 136, 422, 425; BGHZ 40, 255, 262).
  • BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59

    Freizeichnung bei Versicherungsschutz

    Auszug aus BGH, 26.01.1973 - V ZR 47/71
    Es ist der typische Sinn der Bedingungen zu ermitteln (BGHZ 33, 216, 218; LM BGB § 455 Nr. 20; § 157 (Gf) Nr. 5; WM 1971, 722 = BB 1971, 802).
  • BGH, 03.03.1971 - VIII ZR 194/69
    Auszug aus BGH, 26.01.1973 - V ZR 47/71
    Es ist der typische Sinn der Bedingungen zu ermitteln (BGHZ 33, 216, 218; LM BGB § 455 Nr. 20; § 157 (Gf) Nr. 5; WM 1971, 722 = BB 1971, 802).
  • RG, 21.06.1932 - VII 467/31

    1. Welchen Inhalt muß die Erklärung der Verpfändung einer Grundschuld haben? 2.

    Auszug aus BGH, 26.01.1973 - V ZR 47/71
    Hier kann unerörtert bleiben, ob die zur Abtrennung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte und - wie hier zu unterstellen ist - nach der Unterschrift abgetrennte "Empfangsbescheinigung" die nach § 126 Abs. 1 BGB bei Vermeidung der Nichtigkeit der Erklärung (§ 125 BGB) zur Wahrung der Schriftform erforderliche Urkunde darstellt (vgl. dazu RGZ 136, 422, 425; BGHZ 40, 255, 262).
  • BGH, 09.06.2010 - VIII ZR 294/09

    Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung

    Auch schon bei Abschluss des Mietvertrages der Parteien galt deshalb, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen an Hand des Verständnisses eines Durchschnittskunden grundsätzlich eng auszulegen sind und Unklarheiten zu Lasten dessen gehen, der sie aufgestellt hat (BGHZ 60, 174, 177; 62, 83, 88 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Der Kläger wendet sich mit seinem Formularvertrag an (künftige) Bauherren; Maßstab für die Auslegung der Verpflichtungserklärung ist daher die Verständnismöglichkeit eines rechtsunkundigen Durchschnittsbauherrn (BGHZ 60, 174, 177; 79, 117, 119).
  • BGH, 19.09.1985 - IX ZR 16/85

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung von

    Entscheidend sind dabei der Wortlaut, der typische wirtschaftliche Zweck und die in einschlägigen Kreisen herrschenden Anschauungen (BGHZ 49, 84, 88; 60, 174, 177 [BGH 26.01.1973 - V ZR 47/71]; BGH Urt. v. 26. Oktober 1977 - VIII ZR 197/75, WM 1978, 10, 11; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB 4. Aufl. § 5 Rdnr. 16, 20).
  • BGH, 16.06.1982 - IVa ZR 270/80

    Rückwärtsversicherung - materieller Versicherungsbeginn

    Es entspricht allerdings herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (RGZ 81, 117, 119; BGHZ 7, 365, 368; 33, 216, 218; 60, 174, 177) [BGH 26.01.1973 - V ZR 47/71].

    Auch in dem genannten objektiven Rahmen kommt es aber auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders der AGB, hier also eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 60, 174, 177 [BGH 26.01.1973 - V ZR 47/71]; Palandt/Heinrichs BGB 41. Aufl. § 5 AGBG Anm. 3).

  • BGH, 06.03.1997 - IX ZR 74/95

    Freigabeanspruch des Sicherungsgebers bei formularmäßiger Sicherungsübereignung

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGHZ 22, 90, 98; 33, 216, 218; 60, 174, 177; 84, 268, 272 BGH, Urt. v. 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92, WM 1993, 955, 957).
  • BGH, 19.09.1986 - V ZR 72/85

    Formularmäßige Erstreckung der Sicherung und Forderungen aus weiteren Verträgen

    Wenn dann in diesem Zusammenhang Ansprüche auch aus »Sicherungsverträgen« einbezogen sind, so ist bei der gebotenen objektiven, auf das Verständnis eines durchschnittlichen Kunden des Kreditinstituts abzustellenden Wertung (vgl. BGHZ 60, 174, 177 [BGH 26.01.1973 - V ZR 47/71]; 77, 116, 118 f.; 79, 117, 118 f.) die Auslegung naheliegend, daß nur ein im Rahmen der beiderseitigen Geschäftsverbindung geschlossener Sicherungsvertrag gemeint ist, also nicht ein Vertrag zur Sicherung von Ansprüchen der Beklagten aus ihrer Geschäftsverbindung zu Dritten.
  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 74/95

    Wirksamkeit einer Sicherungsübereignung oder Globalabtretung ohne Freigabeklausel

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGHZ 22, 90, 98; 33, 216, 218; 60, 174, 177 [BGH 26.01.1973 - V ZR 47/71]; 84, 268, 272; BGH, Urt. v. 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92, WM 1993, 955, 957).
  • BGH, 04.05.1977 - VIII ZR 3/76

    Gutgläubiger Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein vertragliches Pfandrecht vereinbart werden kann (BGHZ 17, 1 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; vgl.. auch BGHZ 60, 174 [BGH 26.01.1973 - V ZR 47/71]; ebenso Mühl bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 1205 Rdn. 10).
  • BGH, 16.11.1978 - III ZR 47/77

    Höhe einer Rückvergütung von Zinsen nach vorzeitiger Ablösung eines Darlehens -

    Diese gehen zu Lasten des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil es seine Sache war, sich klarer auszudrükken (BGHZ 60, 174, 77; Mattern WM 1974, 762, 765).

    Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist auf das Verständnis eines Durchschnittskunden abzustellen (BGHZ 60, 174, 177).

  • BGH, 12.05.1980 - VII ZR 158/79

    "Vertane Urlaubszeit"

    Es kommt darauf an, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise verstanden werden (BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 33, 216, 218; 60, 174, 177, [BGH 26.01.1973 - V ZR 47/71]m.w.N.; 60, 377, 380).
  • BGH, 11.07.1996 - XI ZR 234/95

    Wirksamkeit einer Globalzession ohne ausdrückliche Festlegung einer

  • BGH, 25.06.1992 - IX ZR 24/92

    Ausfallbürgschaft für dinglich gesicherte Darlehensforderung - Bürgenhaftung bei

  • BGH, 10.12.1980 - VIII ZR 295/79

    Formularmäßige Vereinbarung eines Nachbesserungsrechts

  • BGH, 26.10.1977 - VIII ZR 197/75

    Bürgschaft zwischen einer GmbH & Co. KG und einer Sparkasse - Anforderungen an

  • OLG München, 24.03.2022 - 29 U 2009/20

    Auslegung einer nachträglichen "Buyout"-Klausel

  • BGH, 11.07.1984 - VIII ZR 35/83

    Auslegung von AGB; Formularmäßige Vereinbarung der Vertragsübertragung ohne

  • BGH, 02.12.1982 - I ZR 176/80

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen nur teilweiser Auslieferung

  • BGH, 21.12.1988 - III ZR 19/88

    Begründung eines Pfandrechts an eigener Schuld

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