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   BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14   

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https://dejure.org/2016,4320
BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14 (https://dejure.org/2016,4320)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2016 - EnVR 51/14 (https://dejure.org/2016,4320)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 (https://dejure.org/2016,4320)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Karenzzeiten

    § 10c Abs 2 S 1 EnWG, § 10c Abs 5 EnWG, § 10c Abs 6 EnWG, Art 15 EUGrdRCh, Art 16 EUGrdRCh
    Entflechtungsvorgabe für Unabhängige Transportnetzbetreiber: Verfassungsmäßigkeit der Karenzzeitenregelungen für die zweite Führungsebene; persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich - Karenzzeiten

  • IWW

    § ... 10c EnWG, § 4a EnWG, § 10c Abs. 6 EnWG, Art. 12 Abs. 1 GG, §§ 6 ff. EnWG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 der Richtlinie 2009/72/EG, Richtlinie 2003/54/EG, Art. 19 der Richtlinie 2009/73/EG, Richtlinie 2003/55/EG, Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, § 21 Abs. 2 EnWG, § 9a AEG, § 6 Abs. 1 Satz 1 EnWG, §§ 8 ff. EnWG, § 6a EnWG, § 17 EnWG, § 20 EnWG, § 21 EnWG, § 10e Abs. 2 EnWG, § 21a EnWG, §§ 30, 31 EnWG, § 65 EnWG, § 10c Abs. 5 EnWG, §§ 74 ff. HGB, § 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG, Art. 12, 14 GG, § 3 Abs. 2 ARegV, § 10 Abs. 5 EnWG, § 10 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 69 EnWG, § 68 EnWG, § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10a Abs. 7 EnWG, § 10d Abs. 3 EnWG, §§ 10c, 10d EnWG, §§ 21b bis 21i EnWG, § 10a Abs. 5 EnWG, § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EnWG, § 10a Abs. 3 EnWG, §§ 10 ff. EnWG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV, § 90 EnWG

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der für die zweite Führungsebene bestehenden Karenzzeitenregelungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit höherrangigem Recht; Anwendung der in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen; ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zu Karenzzeitenregelungen in 10c Abs. 6 EnWG

  • Betriebs-Berater

    Rechtmäßigkeit und Auslegung der Karenzzeitenregelung in § 10c Abs. 2 EnWG

  • rewis.io

    Entflechtungsvorgabe für Unabhängige Transportnetzbetreiber: Verfassungsmäßigkeit der Karenzzeitenregelungen für die zweite Führungsebene; persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich - Karenzzeiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnWG § 10c Abs. 6
    Vereinbarkeit der für die zweite Führungsebene bestehenden Karenzzeitenregelungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz ( EnWG ) mit höherrangigem Recht; Anwendung der in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen; ...

  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit der für die zweite Führungsebene bestehenden Karenzzeitenregelungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz ( EnWG ) mit höherrangigem Recht; Anwendung der in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Karenzzeitenregelungen im EnWG für die zweite Führungsebene rechtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sektorspezifische Tätigkeitsverbote und Karenzzeiten in der Energiewirtschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit und Auslegung der Karenzzeitenregelung in § 10c Abs. 2 EnWG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 770
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 18.05.2010 - 3 C 21.09

    Rechtsmittel; Revision; Rechtsmittelbegründung; Revisionsbegründung; Frist;

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14
    Aufgrund der Einbindung des Transportnetzbetreibers in den Verbund eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist zu besorgen, dass der Netzbetreiber seine Tätigkeit nicht auf eine möglichst effiziente Bereitstellung der Netzdienste im Sinne des § 21 Abs. 2 EnWG ausrichtet, sondern auf eine Beförderung der Interessen der Wettbewerbsbereiche des Energieversorgungsunternehmens (vgl. BVerwGE 137, 58 Rn. 44 [zu § 9a AEG]; Mohr, N&R 2015, 45, 46).

    Aufgrund der Einbindung des Transportnetzbetreibers in den Verbund eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist zu besorgen, dass der Netzbetreiber seine Tätigkeit nicht auf eine möglichst effiziente Bereitstellung der Netzdienste im Sinne des § 21 Abs. 2 EnWG ausrichtet, sondern auf eine Beförderung der Interessen der Wettbewerbsbereiche des Energieversorgungsunternehmens (vgl. BVerwGE 137, 58 Rn. 44 [zu § 9a AEG]; Mohr, N&R 2015, 45, 46).

    Erfasst werden damit unter anderem alle Vorbereitungshandlungen, mit denen sachlich auf die zu treffende Entscheidung Einfluss genommen wird oder Einfluss genommen werden kann (vgl. BVerwGE 137, 58 Rn. 38 zu § 9a AEG).

    Auch insoweit besteht die naheliegende Gefahr, dass die mit diesen Entscheidungen befasste Person den Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens im Zweifel den Vorzug gibt, schon weil sie dort ihre bisherige berufliche Laufbahn zurückgelegt hat - beruflich "groß geworden" ist - und ihre künftige Laufbahn nicht in Frage stellen will (vgl. BVerwGE 137, 58 Rn. 44 zu § 9a AEG).

    Sie unterziehen deren Vorstellungen einer rechtlichen Prüfung, zeigen Handlungsalternativen auf und bewerten sie nach ihrer rechtlichen Realisierbarkeit und ihren - auch wirtschaftlichen - Folgen; regelmäßig bereiten die Rechtsabteilungen auch künftige Entscheidungen vor, sei es, dass sie Verhandlungen für künftige Verträge führen, sei es, dass sie die Entscheidungsfreiheit des Unternehmens gegenüber behördlichen Eingriffen zu wahren suchen (vgl. BVerwGE 137, 58 Rn. 43 zu § 9a AEG).

    Für eine Anwendung des § 10c Abs. 6 EnWG spricht auch, dass die Entflechtung der Rechtsabteilung und der übrigen juristischen Dienste nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10a Abs. 3 EnWG, Art. 17 Abs. 2 Buchst. h StromRL/GasRL einen Schwerpunkt des Maßnahmepakets des Gesetz- und Richtliniengebers im Rahmen des Modells des Unabhängigen Transportnetzbetreibers darstellt, um dessen Unabhängigkeit und insbesondere die von der Rechtsabteilung in besonderem Maße zu fordernde Vertraulichkeit der wirtschaftlich sensiblen Informationen zu gewährleisten (vgl. dazu auch BVerwGE 137, 58 Rn. 38 ff. zu § 9a AEG).

  • EuGH, 13.12.1994 - C-306/93

    SMW Winzersekt / Land Rheinland-Pfalz

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14
    Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofes können aber weder das Eigentumsrecht noch die freie Berufsausübung oder die unternehmerische Freiheit uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1994 - C-306/93, Slg. 1994, I-5555 Rn. 22 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt).

    Nach dieser Rechtsprechung, die nunmehr in Art. 52 Abs. 1 der Charta normiert worden ist, können folglich die Ausübung des Eigentumsrechts und der unternehmerischen Freiheit sowie die freie Berufsausübung Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. EuGH, Slg. 1994, I-5555 Rn. 22 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt).

    Dabei kommt den Gemeinschaftsorganen grundsätzlich ein weiter Ermessens- und Prognosespielraum zu, dessen Weite der Unionsgerichtshof insbesondere im Rahmen wirtschaftspolitischer Maßnahmen besonders hervorhebt (vgl. EuGH, Slg. 1994, I-5555 Rn. 21 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt).

    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Unionsgerichtshof den Gemeinschaftsorganen grundsätzlich einen weiten Ermessens- und Prognosespielraum zubilligt, dessen Weite er insbesondere im Rahmen wirtschaftspolitischer Maßnahmen besonders hervorhebt (vgl. EuGH, Slg. 1994, I-5555 Rn. 21 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14
    Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03, Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports).

    Hierzu muss das nationale Gericht davon überzeugt sein, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Unionsgerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 39 - Intermodal Transports; vgl. auch BVerfG, NJW 2010, 1268 Rn. 20 f.).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14
    a) Gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, bei dem eine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung von Handlungen der Organe der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV) gestellt wird, zur Anrufung des Unionsgerichtshofs immer dann verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das nationale Gericht hat festgestellt, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.).

    Hierzu muss das nationale Gericht davon überzeugt sein, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Unionsgerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 39 - Intermodal Transports; vgl. auch BVerfG, NJW 2010, 1268 Rn. 20 f.).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union finden die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-617/10, NJW 2013, 1415 Rn. 19 mwN - Åkerberg Fransson; Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12, EuZW 2014, 597 Rn. 33 - Pfleger ua).

    Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darf sie außerdem nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht (vgl. EuGH, EuZW 2014, 597 Rn. 58 - Pfleger ua).

  • BVerfG, 25.02.2010 - 1 BvR 230/09

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch Unterlassen einer Vorlage

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14
    Hierzu muss das nationale Gericht davon überzeugt sein, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Unionsgerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 39 - Intermodal Transports; vgl. auch BVerfG, NJW 2010, 1268 Rn. 20 f.).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-461/03

    Gaston Schul Douane-expediteur - Artikel 234 EG - Verpflichtung eines nationalen

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14
    Eine Vorlagepflicht besteht stets, wenn einzelstaatliche Gerichte Unionsrechtsakte als ungültig außer Anwendung lassen wollen (sog. Verwerfungsmonopol des Gerichtshofs; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - C-461/03, Slg. 2005, I-10513 Rn. 19 ff. - Gaston Schul).
  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14
    Danach kommen die Unionsgrundrechte jedenfalls dann zur Anwendung, wenn - wie hier anzunehmen - keine Umsetzungsspielräume verbleiben oder es um eine Systementscheidung geht (vgl. BVerfGE 118, 79, 95 ff. mwN).
  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung -

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14
    Regelungen, die die Aufnahme der Berufstätigkeit von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen, sind nur gerechtfertigt, soweit sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich sind, d.h. soweit der Schutz von Gütern in Frage steht, denen bei sorgfältiger Abwägung der Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des einzelnen eingeräumt werden muss, und soweit dieser Schutz nicht auf andere Weise, nämlich mit Mitteln, die die Berufswahl nicht oder weniger einschränken, gesichert werden kann (vgl. nur BVerfGE 7, 377, 406 f.; 55, 185, 196).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union finden die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-617/10, NJW 2013, 1415 Rn. 19 mwN - Åkerberg Fransson; Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12, EuZW 2014, 597 Rn. 33 - Pfleger ua).
  • BVerfG, 25.07.1967 - 1 BvR 585/62

    Inkompatibilität zwischen dem Steuerbevollmächtigtenberuf und

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - 3 Kart 10/16

    Zulässigkeit von Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde gem. § 65 EnWG

    Zur Begründung verweisen die Beschwerdeführer auf den Rechtsvortrag der Beigeladenen zu 1) und ihrer Führungskräfte in einem gegen die Zertifizierung der Beigeladenen zu 1) gerichteten Beschwerdeverfahren vor dem Senat [VI-3 Kart 57/13 (V)] und auf den Vortrag im nachfolgenden Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14).

    Die Regelungen zum Cooling-off seien verfassungsgemäß, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.1.2016 - EnVR 51/14 Rn. 19 ff. entschieden habe.

    Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 26.1.2016 - EnVR 51/14 Rn. 34 und 39 festgestellt, dass die Zeitspanne von vier Jahren keinen Bedenken begegne.

    Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen und zu ihrer diskriminierungsfreien Verwendung trifft nach der normativen Ausgestaltung nicht nur den Unabhängigen Transportnetzbetreiber, sondern auch das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, sowie - um die Effektivität des Modells des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zu gewährleisten - die von § 10c Abs. 5, 6 EnWG erfassten Führungskräfte (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 31).

    Da eine natürliche Person ihr vorhandenes Wissen nicht "verschließen" kann, kann der Gefahr einer Diskriminierung durch einen Wissenstransfer wirksam nur durch vor- und nachlaufende Karenzzeiten begegnet werden (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 31).

    Der Bundesgerichtshof hat die Ausführungen des Senats insoweit bestätigt (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 19 ff.).

    a) Mit dem Bundesgerichtshof sind die nachvertraglichen Karenzregelungen gem. § 10c Abs. 5, 6 EnWG an den Unionsgrundrechten zu messen (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 20).

    Auch kann mit dem Bundesgerichtshof unterstellt werden, dass das nachlaufende Tätigkeitsverbot des § 10c Abs. 5, 6 EnWG den Schutzbereich der Berufsfreiheit gem. Art. 15 GRCh des Beigeladenen zu 2) sowie der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts der Betroffenen gem. Art. 16 und 17 GRCh berührt (zur zweiten Führungsebene siehe BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 22).

    Vergleichbar dem deutschen Verfassungsrecht können die Unionsgrundrechte jedoch nach Art. 52 Abs. 1 GRCh Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt angreift (EuGH, Urt. v. 13.12.1994 - C-306/93, Slg. 1994, I-5555 Rn. 23 - Winzersekt; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 22).

    Den Gesetzgebungsorganen der Union kommt bei wirtschaftspolitischen Maßnahmen aber ein weiter Ermessens- und Prognosespielraum zu (EuGH, Urt. v. 13.12.1994 - C-306/93, Slg. 1994, I-5555 Rn. 21 - Winzersekt; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 23).

    b) Nach diesen Maßgaben ist der mit § 10c Abs. 5, 6 EnWG verbundene - vorliegend unterstellte - Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts nach Art. 52 Abs. 1 GRCh gerechtfertigt (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 24 ff.).

    Im Einzelnen ist auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 26.1.2016 (EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 19 ff.) sowie ergänzend auf diejenigen im Beschluss des Senats vom 25.8.2014 (VI-3 Kart 57/13 (V), Rn. 201 ff., zit. nach juris) zu verweisen.

    So ist aufgrund der Einbindung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers in den Verbund eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens zu besorgen, dass der Netzbetreiber seine Tätigkeit nicht auf eine möglichst effiziente Bereitstellung der Netzdienste iSd. § 21 Abs. 2 EnWG ausrichtet, sondern auf eine Beförderung der Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 27; siehe auch BVerwGE 137, 58 Rn. 44 zu § 9a AEG; Mohr , N&R 2015, 45, 46).

    Sofern ein Transportnetzbetreiber in zulässiger Weise für das Entflechtungsmodell des Unabhängigen Transportnetzbetreibers votiert, kommt den Karenzzeitregelungen - vorliegend den nachlaufenden Tätigkeitsverboten des § 10c Abs. 5 und 6 EnWG - nach dem Willen des europäischen und deutschen Normgebers eine besonders große Bedeutung zu (vgl. Erwägungsgrund 16 Gasrichtlinie 2009/73/EG; BT-Drs. 17/6072 v. 6.6.2011, S. 64; BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 31).

    Die Karenzzeitregelungen dienen der Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs, sowie ergänzend der besseren Durchsetzung einer diskriminierungsfreien Tarifgestaltung, der Verhütung von Quersubventionierungen durch missbräuchlich überhöhte Netzentgelte, der Verhinderung einer Weitergabe vertraulicher Informationen im Konzern und der Unterbindung wettbewerbshemmender Investitionsentscheidungen (BT-Drs. 16/7087, S. 161; siehe auch BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 27).

    Durch die Sicherung der beruflichen Handlungsunabhängigkeit der Führungskräfte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers sollen in Ergänzung zur formalen personellen Entflechtung Anreize unterbunden werden, zur Verbesserung der persönlichen Karrierechancen oder der persönlichen Vergütung Marktaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens gegenüber dessen Wettbewerbern zu bevorzugen (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 52).

    Nur durch Regelungen und Maßnahmen zur Sicherung der beruflichen Handlungsunabhängigkeit bestehen wirksame Anreize für die Unternehmensleitung und vor allem für das mit dem Netzbetrieb und allen damit zusammenhängenden Kerntätigkeiten betraute Personal des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, aus eigenem Antrieb einen transparenten und diskriminierungsfreien Netzbetrieb sicherzustellen (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 53; Mohr , N&R 2015, 45, 46).

    bb) Die Karenzzeitregelungen sind geeignet, das Diskriminierungspotential innerhalb des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens wirksam zu vermindern (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262, Rn. 27; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.8.2014 - VI-3 Kart 57/13 (V), Rn. 203 ff. zit. nach juris).

    Naheliegend ist es auch, die Karenzzeitenregelungen auf die Geschäftsleitung und die in § 10c Abs. 6 EnWG adressierten Führungskräfte zu beschränken, da diese Personen bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung - anders als Sachbearbeiter - über einen hinreichend großen Überblick über die Netztätigkeit ihres Arbeitgebers und eine entsprechende Verantwortung verfügen (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 28).

    Da der europäische Richtliniengeber und der deutsche Gesetzgeber den Karenzzeitenregelungen eine besondere Bedeutung für die Unabhängigkeit von Unabhängigen Transportnetzbetreibern zusprechen, ist es überzeugend, dass die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen und zu ihrer diskriminierungsfreien Verwendung nicht nur den Unabhängigen Transportnetzbetreiber und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen selbst treffen, sondern - um die Effektivität des Modells des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zu gewährleisten - auch auf die Führungskräfte erstreckt wird (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 31).

    Insbesondere im Hinblick auf die Entflechtungsziele eines transparenten und diskriminierungsfreien Netzbetriebs ist es erforderlich, die Karenzzeitenregelungen auch auf die leitenden Mitarbeiter der zweiten Führungsebene zu erstrecken (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 28).

    Die Gefahr einer Beförderung der Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besteht dabei nicht nur bei den Führungskräften der rein technisch-netzbezogenen Fachabteilungen, sondern bei allen Personen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen ausüben (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 45).

    Bei teleologisch folgerichtiger Interpretation genügt eine für die Aufgabenerfüllung der entsprechenden Fachabteilung notwendige Kenntnis der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands, verbunden mit einer maßgeblichen Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungen der Unternehmensführung, ohne dass damit zugleich verlangt wird, dass der Fachbereich die technischen Aufgaben selbst ausführt (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 47 ff., 51 ff.).

    Die verbleibenden Nachteile der Führungskräfte bei ihrem beruflichen Fortkommen innerhalb des vertikal integrierten Unternehmens und die Erschwerungen bei der Personal- und Nachwuchsplanung des Unternehmens müssen hinter den mit den Karenzzeitenregelungen verbundenen Gemeinwohlzielen zurückstehen (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 32).

    Für die Geschäftsleitung und die zweite Führungsebene ist die Rechtslage ebenfalls nicht schlechter als beim Modell einer eigentumsrechtlichen Entflechtung (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 33).

    ee) Entgegen der Auffassung der Betroffenen und des Beigeladenen zu 2) ist die Länge der Karenzzeitenregelungen nicht zu beanstanden, da dem europäischen Richtliniengeber ebenso wie dem nationalen Gesetzgeber insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 34).

    Sie ist geeignet und erforderlich, um das erhebliche Diskriminierungspotential im Rahmen des Netzbetriebs zu minimieren (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 34).

    Zur Vermeidung des für den Wettbewerb besonders gefährlichen Wissenstransfers aus dem Transportnetzbetreiber heraus ist es ebenfalls gerechtfertigt, dass die Karenzzeit für ausscheidende Personen der Unternehmensleitung und Führungskräfte vier Jahre und für eintretende Personen der Unternehmensleitung und Führungskräfte nach § 10c Abs. 2 S. 1 EnWG maximal drei Jahre beträgt (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 39).

    c) § 10c Abs. 5, 6 EnWG verletzt nicht den Gleichheitssatz gem. Art. 20 GRCh (siehe BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 40).

    Nach der plausiblen Einschätzung des europäischen Richtliniengebers besteht das Diskriminierungspotential vor allem auf der Ebene der Fernleitungsnetze und weniger auf der Verteilerebene (Erwägungsgrund 25 Gasrichtlinie 2009/73/EG; BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 40).

    § 10c Abs. 6 EnWG erfasst diejenigen Bereichsleiter, die aufgrund des Aufgabenzuschnitts ihrer Fachbereiche oder Abteilungen maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen zu den technischen Eigenschaften des Transportnetzes, seinem Zustand und seiner Fortentwicklung haben und dazu umfangreiche diskriminierungsrelevante Kenntnisse darüber haben müssen (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 45).

    Bei teleologisch folgerichtiger Interpretation genügt eine für die Aufgabenerfüllung der entsprechenden Fachabteilung notwendige Kenntnis der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands, verbunden mit einer maßgeblichen Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungen der Unternehmensführung, ohne dass damit zugleich verlangt wird, dass der Fachbereich die technischen Aufgaben selbst ausführt (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 45; BGH, Beschl. v. 15.11.2016 - EnVR 57/14, Rn. 14, zit. nach juris).

    Auch insoweit besteht die naheliegende Gefahr, dass die mit diesen Entscheidungen befasste Person den Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens im Zweifel den Vorzug gibt, schon weil sie dort - wie der Beigeladene zu 2) - ihre bisherige berufliche Laufbahn zurückgelegt hat und ihre künftige Laufbahn nicht in Frage stellen will (zum Vorstehenden BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 54).

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.1.2016 festgestellt hat, unterfielen dem Karenzverbot des § 10c Abs. 6 EnWG im Zeitpunkt der Zertifizierungsentscheidung der Beigeladenen zu 1) die Tätigkeiten als Leiter der Abteilungen "Einkauf" (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 74 f.) und "Vertragsenergieermittlung" (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 63 ff.).

    Erfasst wurden im Zeitpunkt der Zertifizierungsentscheidung zudem die Leiter der Abteilungen "Gasdisposition", "IT-Management", "Kapazitätsmanagement" und "Marktgebietsmanagement" (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 62).

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.1.2016 ausführlich begründet hat, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht geboten (BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 91 ff.; siehe auch BGH, Beschl. v. 12.7.2016 - EnVR 53/14, Rn. 22, zit. nach juris; BGH, Beschl. v. 15.11.2015 - EnVR 57/14, Rn. 29, zit. nach juris).

  • BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17

    Karenzzeitenregelungen für Mitarbeiter von Unternehmen der Energiewirtschaft:

    Die im Streitfall in Frage stehende Vorschrift des § 10c EnWG über die Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dient wie auch die übrigen Vorschriften über die Zertifizierung und Entflechtung von Transportnetzbetreibern, was der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dem Zweck, die mit einer vertikalen Integration von Versorgungs- und Netztätigkeiten einhergehenden systemimmanenten Interessenkonflikte und die daraus resultierende Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 25 - Karenzzeiten I, vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 17 - Baltic Cable AB und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 20 - Karenzzeiten II).

    Denn gerade den Karriere- und Wechselmöglichkeiten innerhalb des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder zur Konzernobergesellschaft wohnt ein nicht unerhebliches Diskriminierungspotential inne (Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 31 - Karenzzeiten I und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 23 - Karenzzeiten II).

    Durch die Sicherung der beruflichen Handlungsunabhängigkeit der Führungskräfte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers sollen in Ergänzung zur formalen personellen Entflechtung Anreize unterbunden werden, zur Verbesserung der persönlichen Karrierechancen oder der persönlichen Vergütung Marktaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens gegenüber dessen Wettbewerbern zu bevorzugen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 52 mwN - Karenzzeiten I und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 26 - Karenzzeiten II).

    Die dagegen gerichteten Angriffe der Betroffenen und des Beigeladenen zu 2 bleiben - was der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14, RdE 2016, 51 Rn. 19 ff. - Karenzzeiten I; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1016/16 - nicht zur Entscheidung angenommen) entschieden und im Einzelnen begründet hat - ohne Erfolg.

    (1) Die Karenzzeitenregelung ist - wie der Senat bereits entschieden hat - zur Erreichung der genannten Ziele geeignet und erforderlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 27 mwN - Karenzzeiten I und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 28 - Karenzzeiten II).

    Das ITO-Modell als dritte Möglichkeit einer Entflechtung umfasst zwar insgesamt ein ganzes Bündel an Maßnahmen zur Erreichung der genannten Ziele (siehe dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, aaO Rn. 30 - Karenzzeiten I).

    Die verbleibenden Nachteile der Führungskräfte bei ihrem beruflichen Fortkommen innerhalb des Unternehmensverbunds und die Erschwerungen bei der Personal- und Nachwuchsplanung des Unternehmens treten dagegen hinter die mit den Karenzzeitenregelungen verbundenen Ziele zurück (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 32 f. - Karenzzeiten I und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 29 - Karenzzeiten II).

    Das Verwerfungsmonopol des Gerichtshofs der Europäischen Union ist von vornherein nicht berührt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 94 f. - Karenzzeiten).

  • BGH, 12.07.2016 - EnVR 54/14

    Energiewirtschaftsrecht: Anwendung der Karenzzeitenregelung für das Personal und

    Die dagegen gerichteten Angriffe der Antragstellerin bleiben - was der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 19 ff. - Karenzzeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat - ohne Erfolg.

    Danach werden - was der Senat ebenfalls mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 42 ff. - Karenzzeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat - von dieser Vorschrift nicht nur die Leiter derjenigen Abteilungen erfasst, die sich lediglich in technischer Hinsicht mit Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes befassen, sondern auch die Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und die unternehmerischen Entscheidungen der obersten Unternehmensleitung maßgeblich beeinflussen können.

    Vielmehr genügt eine für die Aufgabenerfüllung der entsprechenden Fachabteilung notwendige Kenntnis der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands, verbunden mit einer maßgeblichen Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungen der Unternehmensführung, ohne dass damit zugleich verlangt wird, dass der Fachbereich die technischen Aufgaben selbst ausführt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 46 f. - Karenzzeiten).

    Insoweit genügt es, dass dabei ein hinreichendes Diskriminierungspotential im Hinblick auf eine Bevorzugung der Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 69 - Karenzzeiten).

    Wie der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 72 f. - Karenzzeiten) entschieden hat, bildet die Funktionsfähigkeit und ständige Anpassung der Informationstechnologie eine Kerntätigkeit des Netzbetriebs.

    Das damit vorhandene Diskriminierungspotential im Hinblick auf eine Bevorzugung der Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist dabei gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 69 - Karenzzeiten).

    Die Entflechtung der Buchhaltung und des Rechnungswesens stellt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10a Abs. 7 EnWG, Art. 17 Abs. 2 Buchst. h, Abs. 6 StromRL/GasRL einen Schwerpunkt des Maßnahmepakets des Gesetz- und Richtliniengebers im Rahmen des Modells des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dar, um dessen Unabhängigkeit und insbesondere die im Rechnungswesen besonders zu fordernde Vertraulichkeit der wirtschaftlich sensiblen Informationen zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 80 - Karenzzeiten).

    Sie unterzieht deren Vorstellungen einer rechtlichen Prüfung, zeigt Handlungsalternativen auf und bewertet sie nach ihrer rechtlichen Realisierbarkeit und ihren - auch wirtschaftlichen - Folgen; regelmäßig bereitet die Rechtsabteilung auch künftige Entscheidungen vor, sei es, dass sie Verhandlungen für künftige Verträge führt, sei es, dass sie die Entscheidungsfreiheit des Unternehmens gegenüber behördlichen Eingriffen zu wahren sucht (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 86 mwN - Karenzzeiten).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt - wie der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 19 ff., 91 ff. - Karenzzeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat - ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union oder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht.

  • BGH, 17.07.2018 - EnVR 21/17

    Unternehmen als "Mehrheitsanteilseigner" durch Ausüben des bestimmenden

    Wie der Senat bereits an anderer Stelle näher ausgeführt hat, sind die Karenzzeitenregelungen Bestandteil des sogenannten ITO-Modells als einer der drei Entflechtungsoptionen des 3. EU-Liberalisierungspakets zur Vollendung des Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkts und sollen daher - wie auch die beiden anderen Entflechtungsmodelle - vor allem dem Zweck dienen, bei vertikal integrierten Unternehmen die Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts zu vermeiden und Anreize zu schaffen, ausreichend in ihre Netze zu investieren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 25 mwN - Karenzzeiten).

    Dies erfordert die Durchtrennung unerwünschter Wissens- und Informationsschnittstellen und sogenannter weicher Faktoren wie der bewussten oder unbewussten Verbesserung der persönlichen Karrierechancen derjenigen Führungskräfte, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und erheblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen in Bezug auf Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes haben (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 48 - Karenzzeiten).

    Denn nur dann kann der Gefahr begegnet werden, dass eine Führungskraft des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zur bewussten oder unbewussten Verbesserung ihrer persönlichen Karrierechancen bei der Konzernobergesellschaft ihre Tätigkeit nicht auf eine möglichst effiziente Bereitstellung der Netzdienste im Sinne des § 21 Abs. 2 EnWG ausrichtet, sondern auf eine Förderung der Interessen der Wettbewerbsbereiche des Energieversorgungsunternehmens und damit des Gesamtkonzerns (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 27 mwN - Karenzzeiten).

    Denn gerade den Karriere- und Wechselmöglichkeiten innerhalb des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder zur Konzernobergesellschaft wohnt ein nicht unerhebliches Diskriminierungspotential inne (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 31 - Karenzzeiten).

    Durch die Sicherung der beruflichen Handlungsunabhängigkeit der Führungskräfte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers sollen in Ergänzung zur formalen personellen Entflechtung Anreize unterbunden werden, zur Verbesserung der persönlichen Karrierechancen oder der persönlichen Vergütung Marktaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens gegenüber dessen Wettbewerbern zu bevorzugen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 52 mwN - Karenzzeiten).

    Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, verstoßen die Karenzzeitregelungen des § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 EnWG nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 19 ff. - Karenzzeiten).

    (1) Die Karenzzeitregelung ist - wie der Senat bereits entschieden hat - zur Erreichung der genannten Ziele geeignet und erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 27 mwN - Karenzzeiten).

    Die verbleibenden Nachteile der Führungskräfte bei ihrem beruflichen Fortkommen innerhalb des Unternehmensverbunds und die Erschwerungen bei der Personal- und Nachwuchsplanung des Unternehmens treten dagegen hinter die mit den Karenzzeitenregelungen verbundenen Ziele zurück (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 32 f. - Karenzzeiten).

  • BGH, 15.11.2016 - EnVR 57/14

    Energieversorgung: Geltung der Unbundling-Karenzzeitregelung für die Leitungen

    Die dagegen gerichteten Angriffe der Antragstellerin bleiben - was der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 19 ff. - Karenzzeiten; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1016/16 - nicht zur Entscheidung angenommen) entschieden und im Einzelnen begründet hat - ohne Erfolg.

    Danach werden - was der Senat ebenfalls mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 42 ff. - Karenzzeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat - von dieser Vorschrift nicht nur die Leiter derjenigen Abteilungen erfasst, die sich lediglich in technischer Hinsicht mit Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes befassen, sondern auch die Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und die unternehmerischen Entscheidungen der obersten Unternehmensleitung maßgeblich beeinflussen können.

    Vielmehr genügt eine für die Aufgabenerfüllung der entsprechenden Fachabteilung notwendige Kenntnis der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands, verbunden mit einer maßgeblichen Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungen der Unternehmensführung, ohne dass damit zugleich verlangt wird, dass der Fachbereich die technischen Aufgaben selbst ausführt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 46 f. - Karenzzeiten).

    Das damit vorhandene Diskriminierungspotential im Hinblick auf eine Bevorzugung der Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist dabei gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 69 - Karenzzeiten).

    Wie der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 72 f. - Karenzzeiten) entschieden hat, bildet die Funktionsfähigkeit und ständige Anpassung der Informationstechnologie eine Kerntätigkeit des Netzbetriebs.

    Sie unterzieht deren Vorstellungen einer rechtlichen Prüfung, zeigt Handlungsalternativen auf und bewertet sie nach ihrer rechtlichen Realisierbarkeit und ihren - auch wirtschaftlichen - Folgen; regelmäßig bereitet die Rechtsabteilung auch künftige Entscheidungen vor, sei es, dass sie Verhandlungen für künftige Verträge führt, sei es, dass sie die Entscheidungsfreiheit des Unternehmens gegenüber behördlichen Eingriffen zu wahren sucht (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 86 mwN - Karenzzeiten).

    Die Entflechtung der Buchhaltung und des Rechnungswesens stellt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10a Abs. 7 EnWG, Art. 17 Abs. 2 Buchst. h, Abs. 6 StromRL/GasRL einen Schwerpunkt des Maßnahmepakets des Gesetz- und Richtliniengebers im Rahmen des Modells des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dar, um dessen Unabhängigkeit und insbesondere die im Rechnungswesen besonders zu fordernde Vertraulichkeit der wirtschaftlich sensiblen Informationen zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 80 - Karenzzeiten).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt - wie der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 19 ff., 91 ff. - Karenzzeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat - ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union oder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht.

  • BGH, 12.07.2016 - EnVR 52/14

    Energiewirtschaftsrecht: Rechtmäßigkeit und Anwendungsbereich der

    Die dagegen gerichteten Angriffe der Antragstellerin bleiben - was der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 19 ff. - Karenzzeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat - ohne Erfolg.

    Danach werden - was der Senat ebenfalls mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 42 ff. - Karenzzeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat - von dieser Vorschrift nicht nur die Leiter derjenigen Abteilungen erfasst, die sich lediglich in technischer Hinsicht mit Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes befassen, sondern auch die Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und die unternehmerischen Entscheidungen der obersten Unternehmensleitung maßgeblich beeinflussen können.

    Vielmehr genügt eine für die Aufgabenerfüllung der entsprechenden Fachabteilung notwendige Kenntnis der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands, verbunden mit einer maßgeblichen Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungen der Unternehmensführung, ohne dass damit zugleich verlangt wird, dass der Fachbereich die technischen Aufgaben selbst ausführt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 46 f. - Karenzzeiten).

    Wie der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 72 f. - Karenzzeiten) entschieden hat, bildet die Funktionsfähigkeit und ständige Anpassung der Informationstechnologie eine Kerntätigkeit des Netzbetriebs.

    Die Entflechtung der Buchhaltung und des Rechnungswesens stellt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10a Abs. 7 EnWG, Art. 17 Abs. 2 Buchst. h, Abs. 6 StromRL/GasRL einen Schwerpunkt des Maßnahmepakets des Gesetz- und Richtliniengebers im Rahmen des Modells des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dar, um dessen Unabhängigkeit und insbesondere die im Rechnungswesen besonders zu fordernde Vertraulichkeit der wirtschaftlich sensiblen Informationen zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 80 - Karenzzeiten).

    Sie unterzieht deren Vorstellungen einer rechtlichen Prüfung, zeigt Handlungsalternativen auf und bewertet sie nach ihrer rechtlichen Realisierbarkeit und ihren - auch wirtschaftlichen - Folgen; regelmäßig bereitet die Rechtsabteilung auch künftige Entscheidungen vor, sei es, dass sie Verhandlungen für künftige Verträge führt, sei es, dass sie die Entscheidungsfreiheit des Unternehmens gegenüber behördlichen Eingriffen zu wahren sucht (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 86 mwN - Karenzzeiten).

    Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Mitarbeit, Bewertung und Umsetzung des deutschen und europäischen Regulierungsrahmens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 85 f. - Karenzzeiten) als auch insbesondere im Hinblick auf die Kalkulation der Netzentgelte (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 78 - Karenzzeiten).

    Wie der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 19 ff., 91 ff. - Karenzzeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union oder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht angezeigt.

  • BGH, 12.07.2016 - EnVR 53/14

    Energiewirtschaftsrecht: Rechtmäßigkeit und Anwendungsbereich der

    Die dagegen gerichteten Angriffe der Antragstellerin bleiben - was der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 19 ff. - Karenzzeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat - ohne Erfolg.

    Danach werden - was der Senat ebenfalls mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 42 ff. - Karenzzeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat - von dieser Vorschrift nicht nur die Leiter derjenigen Abteilungen erfasst, die sich lediglich in technischer Hinsicht mit Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes befassen, sondern auch die Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und die unternehmerischen Entscheidungen der obersten Unternehmensleitung maßgeblich beeinflussen können.

    Vielmehr genügt eine für die Aufgabenerfüllung der entsprechenden Fachabteilung notwendige Kenntnis der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands, verbunden mit einer maßgeblichen Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungen der Unternehmensführung, ohne dass damit zugleich verlangt wird, dass der Fachbereich die technischen Aufgaben selbst ausführt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 46 f. - Karenzzeiten).

    Wie der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 72 f. - Karenzzeiten) entschieden hat, bildet die Funktionsfähigkeit und ständige Anpassung der Informationstechnologie eine Kerntätigkeit des Netzbetriebs.

    Die Entflechtung der Buchhaltung und des Rechnungswesens stellt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10a Abs. 7 EnWG, Art. 17 Abs. 2 Buchst. h, Abs. 6 StromRL/GasRL einen Schwerpunkt des Maßnahmepakets des Gesetz- und Richtliniengebers im Rahmen des Modells des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dar, um dessen Unabhängigkeit und insbesondere die im Rechnungswesen besonders zu fordernde Vertraulichkeit der wirtschaftlich sensiblen Informationen zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 80 - Karenzzeiten).

    Sie unterzieht deren Vorstellungen einer rechtlichen Prüfung, zeigt Handlungsalternativen auf und bewertet sie nach ihrer rechtlichen Realisierbarkeit und ihren - auch wirtschaftlichen - Folgen; regelmäßig bereitet die Rechtsabteilung auch künftige Entscheidungen vor, sei es, dass sie Verhandlungen für künftige Verträge führt, sei es, dass sie die Entscheidungsfreiheit des Unternehmens gegenüber behördlichen Eingriffen zu wahren sucht (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 86 mwN - Karenzzeiten).

    Mit dieser Regelung soll die Nutzung gemeinsamer Dienstleistungen durch das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und den Unabhängigen Transportnetzbetreiber eingeschränkt werden, um die Unabhängigkeit des Unabhängigen Transportnetzbetreibers in allen Bereichen vollständig zu gewährleisten, indem auch mittelbare Einflussnahmen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 83 - Karenzzeiten).

    Wie der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 19 ff., 91 ff. - Karenzzeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union oder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht angezeigt.

  • OLG Düsseldorf, 25.01.2017 - 3 Kart 94/15

    Begriff des Mehrheitsanteilseigners i.S. von § 10c Abs. 5 EnWG

    So hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass mit den Karenzzeitenregeln effektiv die Entflechtung gesichert werden soll, so das etwa eine bloß formale personelle Entflechtung nicht ausreichend ist (BGH, Beschluss vom 26.01.2016, EnVR 51/14, Rn. 53 ff., juris).

    Der Bundesgerichtshof hat die Vorschrift daher auch nicht einschränkend ausgelegt (BGH, Beschluss vom 26.01.2016, EnVR 51/14, juris; vorhergehend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2014, VI- 3 Kart 57/13 (V), juris).

    So darf etwa der Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6 EnWG nicht auf die rein technischen, netzbezogenen Aufgaben beschränkt werden (BGH, Beschluss vom 26.01.2016, EnVR 51/14, Rn. 46, juris).

    Die Karenzzeitenregelungen dienen dem gewichtigen öffentlichen Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten an einem funktionierenden, wettbewerblichen Energiemarkt, der ein hohes Rechtsgut verkörpert (BGH, Beschluss vom 26.01.2016, EnVR 51/14, Rn. 32, 38, juris).

    Die Normen sind die Reaktion des europäischen Richtlinien- und nationalen Gesetzgebers auf eine bis dahin von der Kommission als unzureichend festgestellte Entflechtung der Transportnetzbetreiber mit der damit verbundenen Gefahr der Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts und fehlender Anreize zur Investition in das Netz (BGH, Beschluss vom 26.01.2016, EnVR 51/14, Rn. 33, juris).

    Es ist eine generalisierende Betrachtung geboten (BGH, Beschluss vom 26.01.2016, EnVR 51/14, Rn. 60, juris).

  • BGH, 07.03.2017 - EnVR 21/16

    Baltic Cable AB - Energiewirtschaftsrechtliches Verfahren: Zertifizierung eines

    bb) Die im Streitfall in Frage stehenden Vorschriften über die Zertifizierung und Entflechtung von Transportnetzbetreibern dienen, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dem Zweck, die mit einer vertikalen Integration von Versorgungs- und Netztätigkeiten einhergehenden systemimmanenten Interessenkonflikte und die daraus resultierende Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 25 - Karenzzeiten).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - 3 Kart 18/15

    Rechtmäßigkeit der Festlegung "GABI Gas 2.0"

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-617/10, NJW 2013, 1415 Rn. 19 mwN - Åkerberg Fransson; Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12, EuZW 2014, 597 Rn. 33 - Pfleger ua; BGH, Beschluss vom 26.01.2016, EnVR 51/14, Rn. 20 (juris)).

    Dies betrifft insbesondere Fallgestaltungen, in denen Mitgliedstaaten das Gemeinschaftsrecht, vor allem Verordnungen und Richtlinien, umsetzen oder durch allgemeine Rechtsakte oder Einzelakte durchführen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - 5/88, Slg. 1989, 2609 Rn. 17 ff. - Wachauf; BGH, Beschluss vom 26.01.2016, EnVR 51/14, Rn. 20 (juris)).

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - 3 Kart 36/15

    Rechtmäßigkeit der Festlegung "GABI Gas 2.0"

  • BGH, 19.07.2022 - EnVR 33/21

    Energiespezifische Dienstleistungserbringer - Vorgaben für die Erstellung und

  • BGH, 19.07.2022 - EnVR 29/21

    Festlegung der Bundesnetzagentur bezgl. Vorgaben für die Erstellung und Prüfung

  • VG Köln, 20.12.2023 - 18 L 2127/23
  • BGH, 19.04.2017 - EnVR 21/16

Redaktioneller Hinweis

  • Eine gegen den Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

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