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   BGH, 26.01.2016 - II ZR 57/15   

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https://dejure.org/2016,1446
BGH, 26.01.2016 - II ZR 57/15 (https://dejure.org/2016,1446)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2016 - II ZR 57/15 (https://dejure.org/2016,1446)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2016 - II ZR 57/15 (https://dejure.org/2016,1446)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 237 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zuständiges Gericht für die Entscheidung über den Antrag

  • IWW

    § 237 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Beantragung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zuständiges Gericht für die Entscheidung über den Antrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beantragung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist

  • rechtsportal.de

    ZPO § 237
    Beantragung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.12.2017 - XII ZB 107/17

    Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Ehe- und Familienstreitsache:

    Aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit ist das Rechtsbeschwerdegericht nur dann ausnahmsweise befugt, über den für die Beschwerdeinstanz gestellten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, wenn nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne weiteres zu gewähren ist (vgl. BGH Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - NJW-RR 2014, 1532 Rn. 12 und Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - II ZR 57/15 - juris Rn. 4 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12 - NJW-RR 2013, 702 Rn. 2).
  • OLG Zweibrücken, 25.01.2017 - 4 U 159/16

    Berufungsverwerfung nach Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung wegen

    Denn über einen nach Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens etwa angebrachten Wiedereinsetzungsantrag hat nach § 237 ZPO der Senat auch noch nach Verwerfung der Berufung zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 26.02.2013, - VI ZR 374/12 - und vom 26.01.2016, - II ZR 57/15 -, jeweils in juris) und durch eine spätere Wiedereinsetzung würde die Verwerfungsentscheidung gegenstandslos (MünchKomm ZPO, 5. Aufl., § 233 Rn. 5 m.w.N.).
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