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   BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14   

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https://dejure.org/2016,8762
BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14 (https://dejure.org/2016,8762)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2016 - KZR 41/14 (https://dejure.org/2016,8762)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14 (https://dejure.org/2016,8762)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Jaguar-Vertragswerkstatt

    § 18 Abs 1 Nr 1 GWB, § 19 Abs 1 GWB, § 19 Abs 2 Nr 1 GWB, § 20 Abs 1 S 1 GWB
    Neuordnung eines Netzes von markengebundenen Vertragswerkstätten: Markenspezifische Abgrenzung des vorgelagerten Ressourcenmarkts für Vertragswerkstätten; quantitative Selektion bei Umstellung eines qualitativ selektiven Vertriebssystems - Jaguar-Vertragswerkstatt

  • Telemedicus

    Kündigung von Serviceverträgen mit Vertragswerkstätten - Jaguar-Vertragswerkstatt

  • Telemedicus

    Kündigung von Serviceverträgen mit Vertragswerkstätten - Jaguar-Vertragswerkstatt

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 33 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 18 GWB, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 GWB, Art. 101 AEUV, Art. 102 AEUV, § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB, Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB, § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB, 2 Nr. 2 GWB, Art. 3 Abs. 4 VO 1400/2002

  • Wolters Kluwer

    Status einer Vertragswerkstatt als notwendige Ressource für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen bei Personenkraftfahrzeugen einer bestimmten Marke

  • Betriebs-Berater

    Jaguar-Vertragswerkstatt

  • autokaufrecht-frankfurt.de

    Zum Anspruch auf Zulassung als Vertragswerkstatt

  • rewis.io

    Neuordnung eines Netzes von markengebundenen Vertragswerkstätten: Markenspezifische Abgrenzung des vorgelagerten Ressourcenmarkts für Vertragswerkstätten; quantitative Selektion bei Umstellung eines qualitativ selektiven Vertriebssystems - Jaguar-Vertragswerkstatt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Status einer Vertragswerkstatt als notwendige Ressource für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen bei Personenkraftfahrzeugen einer bestimmten Marke

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jaguar-Vertragswerkstatt

  • datenbank.nwb.de

    Neuordnung eines Netzes von markengebundenen Vertragswerkstätten: Markenspezifische Abgrenzung des vorgelagerten Ressourcenmarkts für Vertragswerkstätten; quantitative Selektion bei Umstellung eines qualitativ selektiven Vertriebssystems - Jaguar-Vertragswerkstatt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Besteht ein Anspruch auf Zulassung als Vertragswerkstatt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Umstellung eines qualitativen selektiven Systems von Vertragswerkstätten zur einer quantitativen Selektion - Jaguar Vertragswerkstatt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Neuordnung eines Netzes von markengebundenen Vertragswerkstätten von Jaguar

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an die Kündigung von Serviceverträgen mit Vertragswerkstätten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an die Kündigung von Serviceverträgen mit Vertragswerkstätten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulassung einer Autoreparaturwerkstatt als Jaguar-Vertragswerkstatt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Jaguar-Vertragswerkstatt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulassung einer Autoreparaturwerkstatt als Jaguar-Vertragswerkstatt

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kartellrechtswidrige Ausschließung einer Vertragswerkstatt

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zulassungsanspruch von Werkstätten in das Servicenetz

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vertriebsrecht - Anspruch auf Zulassung zum Servicenetz eines Herstellers?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2504
  • GRUR 2016, 627
  • BB 2016, 1089
  • BB 2016, 1167
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 30.03.2011 - KZR 6/09

    MAN-Vertragswerkstatt

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14
    Ob der Status einer Vertragswerkstatt eine notwendige Ressource für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen bei Personenkraftfahrzeugen einer bestimmten Marke darstellt, wird maßgeblich durch die - tatrichterlich festzustellenden - Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer bei der Inanspruchnahme solcher Leistungen bestimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. März 2011, KZR 6/09, BGHZ 189, 94 - MAN-Vertragswerkstatt).

    Auf der Grundlage der in jenem Fall getroffenen tatrichterlichen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof diese Frage für den dem Endkundenmarkt zur Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen bei Nutzfahrzeugen vorgelagerten Markt verneint und diesen Markt demgemäß markenübergreifend abgegrenzt (BGH, Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 11 ff. - MAN-Vertragswerkstatt; zustimmend etwa Wegner/Oberhammer, WuW 2012, 366, 368 f.; Nolte in Langen/Bunte, EU-Kartellrecht, 12. Aufl., Nach Art. 101 AEUV Rn. 946 ff.; aA Ensthaler, NJW 2011, 2701, 2702 f.).

    Eine solche Auswirkung besteht etwa dann, wenn eine bestimmte Leistung auf der vorgelagerten Stufe deshalb nicht austauschbar ist, weil sie für eine Teilnahme am Wettbewerb auf der nachgelagerten Stufe schlechthin unentbehrlich ist (BGHZ 189, 94 Rn. 12 - MAN-Vertragswerkstatt; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 52 - Porsche-Tuning; Urteil vom 3. März 2009 - KZR 82/07, WuW/E DE-R 2708 Rn. 28 - Reisestellenkarte).

    Der Senat hat demgemäß für die Marke MAN die geltend gemachte Unentbehrlichkeit des Status einer Vertragswerkstatt schon durch den Umstand als widerlegt erachtet, dass der überwiegende Teil der Werkstattleistungen nach den in jenem Rechtsstreit getroffenen tatrichterlichen Feststellungen von freien Werkstätten ausgeführt werde (BGHZ 189, 94 Rn. 17 - MAN-Vertragswerkstatt).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat ausgedehnt auf das Verhältnis eines Kraftfahrzeugherstellers zu einer mit ihm vertraglich verbundenen Werkstatt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - KZR 26/04, WuW/E DE-R 1621, 1623 - Qualitative Selektion; Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 26 - MAN-Vertragswerkstatt) oder zu einem auf Fahrzeuge des Herstellers spezialisierten Tuning-Unternehmen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 53 ff. - Porsche-Tuning).

  • BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13

    Vollständiger Lieferstopp für Ersatzteile verstößt gegen kartellrechtliches

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14
    Dies führt aber noch nicht zwingend dazu, den Antrag als unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 25 ff. - Porsche-Tuning).

    Eine solche Auswirkung besteht etwa dann, wenn eine bestimmte Leistung auf der vorgelagerten Stufe deshalb nicht austauschbar ist, weil sie für eine Teilnahme am Wettbewerb auf der nachgelagerten Stufe schlechthin unentbehrlich ist (BGHZ 189, 94 Rn. 12 - MAN-Vertragswerkstatt; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 52 - Porsche-Tuning; Urteil vom 3. März 2009 - KZR 82/07, WuW/E DE-R 2708 Rn. 28 - Reisestellenkarte).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat ausgedehnt auf das Verhältnis eines Kraftfahrzeugherstellers zu einer mit ihm vertraglich verbundenen Werkstatt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - KZR 26/04, WuW/E DE-R 1621, 1623 - Qualitative Selektion; Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 26 - MAN-Vertragswerkstatt) oder zu einem auf Fahrzeuge des Herstellers spezialisierten Tuning-Unternehmen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 53 ff. - Porsche-Tuning).

    Der Umstand, dass die Abhängigkeit in diesem Fall auf einem einseitigen, autonomen Entschluss des Abnehmers beruht, ist dann im Rahmen der Interessenabwägung bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 54 - Porsche-Tuning; Urteil vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, WuW/E 2491, 2494 - Opel-Blitz; Nothdurft in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 20 GWB Rn. 51).

    Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 27. April 1999 - KZR 35/97, WuW/E DE-R 357, 359 - Feuerwehrgeräte; Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 59 - Porsche-Tuning; Urteil vom 16. Dezember 1986 - KZR 25/85, ZIP 1987, 465, 468 f. - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II).

  • BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93

    "Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14
    a) Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit - oder relative Marktmacht - im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB ist vom Senat in Fällen angenommen worden, in denen sich ein Händler so stark auf den Verkauf von Produkten eines bestimmten Herstellers ausgerichtet hat, dass er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Herstellers überwechseln kann (BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, WuW/E 2491, 2493 - Opel-Blitz; Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2988 - Kfz-Vertragshändler).

    Eine ordentliche Kündigung muss deshalb grundsätzlich auch nicht mit einer Begründung versehen werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2988 f. - Kfz-Vertragshändler).

    Denn bei der Auslegung der Kündigungsklausel in Art. 16 Abs. 6 des Servicevertrages ist zu berücksichtigen, dass eine ordentliche Kündigung eines Werkstattvertrages grundsätzlich keiner Begründung bedarf (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2988 - Kfz-Vertragshändler), sofern sich aus dem Unionsrecht nichts anderes ergibt.

  • BGH, 23.02.1988 - KZR 20/86

    "Opel-Blitz"; Unternehmensbedingte Abhängigkeit eines Kfz-Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14
    a) Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit - oder relative Marktmacht - im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB ist vom Senat in Fällen angenommen worden, in denen sich ein Händler so stark auf den Verkauf von Produkten eines bestimmten Herstellers ausgerichtet hat, dass er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Herstellers überwechseln kann (BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, WuW/E 2491, 2493 - Opel-Blitz; Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2988 - Kfz-Vertragshändler).

    Der Umstand, dass die Abhängigkeit in diesem Fall auf einem einseitigen, autonomen Entschluss des Abnehmers beruht, ist dann im Rahmen der Interessenabwägung bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 54 - Porsche-Tuning; Urteil vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, WuW/E 2491, 2494 - Opel-Blitz; Nothdurft in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 20 GWB Rn. 51).

    Dabei hat die gesetzliche Regelung nicht die Funktion eines einseitigen Sozialschutzes (BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, WuW/E 2491, 2495 - Opel-Blitz).

  • BGH, 27.04.1999 - KZR 35/97

    Feuerwehrgeräte

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14
    aa) Ob eine Behinderung unbillig ist oder einer unterschiedlichen Behandlung die sachliche Rechtfertigung fehlt, ist - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt - aufgrund einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen zu beurteilen, die sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes zu orientieren hat (BGH, Urteil vom 27. April 1999 - KZR 35/97, WuW/E DE-R 357, 359 - Feuerwehrgeräte).

    Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 27. April 1999 - KZR 35/97, WuW/E DE-R 357, 359 - Feuerwehrgeräte; Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 59 - Porsche-Tuning; Urteil vom 16. Dezember 1986 - KZR 25/85, ZIP 1987, 465, 468 f. - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II).

  • BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08

    Strukturkündigung von Nissan-Vertragshändlern

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14
    Zwar wird damit nicht begründet, warum die Klägerin aus dem neuen Werkstattnetz ausgeschlossen werden sollte (so auch in dem Fall BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, BGHZ 181, 346 Rn. 3).
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 171/04

    Verfahren bei mehrfacher Einlegung einer Berufung und Verweisung an ein

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14
    Sie ist jedoch in eine Anschlussrevision umzudeuten (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 9; Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 24) und verbindet sich mit der hilfsweise eingelegten Anschlussrevision der Beklagten zu einem einheitlichen Rechtsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10

    Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14
    Sie ist jedoch in eine Anschlussrevision umzudeuten (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 9; Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 24) und verbindet sich mit der hilfsweise eingelegten Anschlussrevision der Beklagten zu einem einheitlichen Rechtsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780).
  • BGH, 05.05.2011 - III ZR 91/10

    Anspruch auf Ersatz von Wildschäden: Erforderlichkeit der Nachmeldung neu

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14
    Sie ist jedoch in eine Anschlussrevision umzudeuten (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 9; Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 24) und verbindet sich mit der hilfsweise eingelegten Anschlussrevision der Beklagten zu einem einheitlichen Rechtsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780).
  • BGH, 14.12.1988 - IVa ZR 209/87

    Entscheidung über Haupt- und Hilfsanspruch im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14
    Denn der Ausspruch des Berufungsgerichts zum Hilfsantrag wird wirksam, falls die Klage mit dem Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen wird, und darf daher nur bestehen bleiben, wenn er der revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 209/87, BGHZ 106, 219, 220 f.).
  • BGH, 21.06.2011 - II ZR 262/09

    Ausschließung von Gesellschaftern: Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer KG

  • BGH, 03.03.2009 - KZR 82/07

    Reisestellenkarte

  • BGH, 15.11.1994 - KVR 29/93

    "Gasdurchleitung"; Zuständigkeit des Bundeskartellamts für eine

  • BGH, 28.06.2005 - KZR 26/04

    Qualitative Selektion

  • BGH, 16.12.1986 - KZR 25/85

    "Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II"; Umfang des Belieferungsanspruchs

  • BGH, 23.01.2018 - KZR 48/15

    Zulassung eines Autohauses als Vertragswerkstatt für Fahrzeuge der Marken Jaguar

    Dies wird durch die zur näheren Begründung der Revisionszulassung erfolgte Bezugnahme auf die in einer Parallelsache ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts vom 29. Juli 2014 (OLG Frankfurt am Main - 11 U 6/14 (Kart), nachfolgend: BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 - Jaguar-Vertragswerkstatt) bestätigt, in der die Unterscheidung zwischen Haupt- und Hilfsantrag mit der Unterscheidung zwischen dem auf die Zulassung als Vertragswerkstatt bezogenen Antrag und dem auf den Fortbestand des bisherigen Servicevertrags bezogenen Antrag übereinstimmte.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können aber die Verhältnisse auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt Auswirkungen auf die sachliche Abgrenzung des vorgelagerten Ressourcenmarktes haben (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 22 mwN - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    In seinem - nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 26. Januar 2016 (KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 22 - Jaguar-Vertragswerkstatt) hat der Senat hinsichtlich der Tätigkeit von Vertragswerkstätten dargelegt, dass es für die Marktabgrenzung auf dem vorgelagerten Ressourcenmarkt darauf ankommt, ob freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenkraftwagen einer bestimmten Marke durchführen wollen, eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers auszuüben.

    Die Zulassungen zu Vertragswerkstätten anderer Marken oder die Möglichkeit, als freie Werkstatt tätig werden zu können, sind nach dem zugrunde zu legenden Bedarfsmarktkonzept dann nicht geeignet, den Bedarf der auf dem Reparatur- und Wartungsmarkt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke tätigen Unternehmen anderweitig zu decken (BGH, NJW 2016, 2504 Rn. 22 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Im Übrigen liegt es, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2016 (KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 24 - Jaguar-Vertragswerkstatt) bereits ausgeführt hat, nicht fern, dass zwischen Werkstattleistungen für Nutzfahrzeuge und solchen für (hochpreisige) Personenkraftwagen hinsichtlich der Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer auf dem Endkundenmarkt Unterschiede bestehen.

    Sie darf daher einem Unternehmen, das sich um eine Aufnahme in ihr Werkstattnetz bewirbt und die qualitativen Anforderungen erfüllt, unter denen die Beklagte gleichartige Unternehmen in ihr Werkstattnetz aufnimmt, nicht den Zutritt zu dem Werkstattnetz verweigern, es sei denn, dafür sprächen sachliche Gründe (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 26 mwN - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Klägerin im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB als ein kleines oder mittleres Unternehmen von der Beklagten unternehmensbedingt abhängig ist (zu den Voraussetzungen einer unternehmensbedingten Abhängigkeit vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - KZR 26/04, WuW/E DE-R 1621, 1623 - Qualitative Selektion; Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 53 ff. - Porsche-Tuning; Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 28 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, reicht eine ordentliche Kündigung mit einer angemessenen Kündigungsfrist in der Regel aus, um die Geschäftsverbindung zu lösen, da das abhängige Unternehmen dann die zumutbare Möglichkeit hat, seinen Betrieb auf eine andere Marke umzustellen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 31 mwN - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 32 mwN - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Zwar hat das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen; beide Parteien gehen aber, ebenso wie schon in dem gegen dieselbe Beklagte geführten Parallelverfahren (KZR 41/14), hiervon aus.

    Hätte die Beklagte demgegenüber die Umstellung des Systems ihrer Werkstattverträge zu einer quantitativen Selektion genutzt, könnte das damit verfolgte Interesse im Rahmen der Abwägung mit dem Interesse der Klägerin, auch nach der Systemumstellung dem Netz der Jaguar- und Land-Rover-Vertragswerkstätten anzugehören, im Regelfall nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 33 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Die Behauptung, dass der Status als Vertragswerkstatt eine unentbehrliche Ressource darstelle, ist jedenfalls dann widerlegt, wenn der überwiegende Teil der betreffenden Werkstattleistungen von freien Werkstätten ausgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 17 - MAN-Vertragswerkstatt; Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 24 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Sie ist jedoch in eine Anschlussrevision umzudeuten und verbindet sich mit der hilfsweise eingelegten Anschlussrevision der Beklagten zu einem einheitlichen Rechtsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 37 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Denn der Ausspruch des Berufungsgerichts zum Hilfsantrag wird wirksam, falls die Klage mit dem Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen wird, und darf daher nur bestehen bleiben, wenn er der revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 209/87, BGHZ 106, 219, 220 f.; Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 38 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Die von der Beklagten gegebene Kündigungsbegründung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 2016 (KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 44 ff. - Jaguar-Vertragswerkstatt), das eine inhaltsgleiche Kündigungserklärung betraf, im Einzelnen dargelegt hat, ausreichend.

  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine

    Der Umstand, dass die Abhängigkeit in diesem Fall auf einem einseitigen, autonomen Entschluss des Abnehmers beruht, ist dann im Rahmen der Interessenabwägung bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, juris Rn. 28; Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, juris Rn. 54).
  • BGH, 15.12.2020 - II ZR 108/19

    Zur persönlichen Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz

    Er darf daher nur bestehen bleiben, wenn er der revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - IV ZR 221/91, BGHZ 120, 96 LS; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 280/07, ZIP 2009, 860 Rn. 40; Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 38; Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 57/16, ZIP 2019, 22 Rn. 30; Urteil vom 8. Oktober 2019 - XI ZR 717/17, ZIP 2019, 2455 Rn. 13).
  • OLG Stuttgart, 26.03.2020 - 2 U 82/19

    Eigentumsrechte an Fernwärmeversorgungsanlagen nach Beendigung des

    Hieraus kann sich im Einzelfall ein Kontrahierungszwang ergeben (BGH, Urteil vom 20. November 1975 - KZR 1/75, juris Rn. 35 - Rossignol; BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, juris Rn. 26 - Jaguar-Vertragswerkstatt).
  • BGH, 07.03.2017 - EnZR 56/15

    Energielieferungsvertrag: Zustandeskommen eines Grundversorgungsvertrags bei

    a) Die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen und hierauf gerichteter Vertragserklärungen ist zwar vom Revisionsgericht nur beschränkt dahin überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 54, vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 9 und vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, Rn. 43 - Jaguar-Vertragswerkstatt; jeweils mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 3 O 410/20
    Aus maßgeblicher Sicht der Vertragshändler sind die von der Beklagten hergestellten und ihnen zugelieferten .......-Neufahrzeuge nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept nicht mit Fahrzeugen anderer Markenhersteller austauschbar (vgl. insofern auch BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, NZKart 2018, 191 Rn. 23, 29 - Zulassung als Vertragswerkstatt; Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, GRUR 2016, 627 Rn. 25 - ....-Vertragswerkstatt).

    Insbesondere langjährige Vertragshändler dürften daher nicht nur markenspezifisches Know-how, sondern vielfach einen bedeutenden Kundenstamm aufgebaut haben (vgl. auch BGH, GRUR 2016, 627 Rn. 28 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Die Beklagte verfügt daher in ihrem qualitativen selektiven Vertriebssystem jedenfalls über relative Marktmacht gegenüber ihren Vertragshändlern (vgl. insofern auch BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 32, 36 - Zulassung als Vertragswerkstatt; GRUR 2016, 627 Rn. 28 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Zwar genügt (die Möglichkeit) eine(r) ordentliche Kündigung mit angemessener Kündigungsfrist in der Regel aus, um die Geschäftsverbindung zu lösen, da das abhängige Unternehmen dann die zumutbare Möglichkeit hat, seinen Betrieb auf eine andere Marke umzustellen (vgl. zB BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 34 mwN - Zulassung als Vertragswerkstatt; GRUR 2016, 627 Rn. 31 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

    Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange nach zutreffender Auffassung des Klägers mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite vom Angebot des Normadressaten - hier der Beklagten - in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. zB BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 35 mwN - Zulassung als Vertragswerkstatt; GRUR 2016, 627 Rn. 32 - Jaguar-Vertragswerkstatt).

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
    Eine markenspezifische Marktabgrenzung mit der Folge der Marktbeherrschung ist dann anzunehmen, wenn etwa freie Werkstätten, die Arbeiten an Pkw einer bestimmten Marke durchführen wollen, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit ohne den Status einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers auszuüben; der Hersteller ist dann hinsichtlich des Zugangs zu Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Marken marktbeherrschend und der vorgelagerte Ressourcenmarkt marktspezifisch abzugrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, Rn. 23 bei juris - Zulassung als Vertragswerkstatt ; Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 22 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ).

    Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit oder relative Marktmacht im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 GWB nimmt die Rechtsprechung in Fällen an, in denen der Kraftfahrzeug-Vertragshändler seinen Geschäftsbetrieb aufgrund vertraglicher Vereinbarung auf die Marke eines bestimmten Herstellers ausgerichtet hat, so dass er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Herstellers überwechseln kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 28 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, Rn. 54 bei juris - Porsche-Tuning ; Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93, Rn. 28 bei juris - Kfz-Vertragshändler ; Urteil vom 23.02.1988 - KZR 20/86, Rn. 25 bei juris - Opel-Blitz ).

    Diese Rechtsprechung ist ausgedehnt worden auf das Verhältnis eines Kraftfahrzeugherstellers zu einer mit ihm vertraglich verbundenen Werkstatt oder zu einem auf Fahrzeuge des Herstellers spezialisierten Tuning-Unternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 28 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, Rn. 54 bei juris - Porsche-Tuning ; Urteil vom 30.03.2011 - KZR 6/09, Rn. 26 bei juris - MAN-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 28.06.2005 - KZR 26/04, Rn. 15 bei juris - Qualitative Selektion ).

    Der Umstand, dass die Abhängigkeit in diesem Fall auf einem einseitigen, autonomen Entschluss des Abnehmers beruht, ist dann im Rahmen der Interessenabwägung bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 28 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, Rn. 54 bei juris - Porsche-Tuning ).

    Dabei sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, Rn. 34 bei juris - Zulassung als Vertragswerkstatt ; Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 32 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ).

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 224/17

    Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts über das Vorliegen und die

    Das gilt auch für die Revision und die Anschlussrevision (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 37).
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2019 - U (Kart) 16/18

    Anspruch des Inhabers einer Kfz-Reparaturwerkstatt auf Zulassung als

    Ist das nicht der Fall, ist der Fahrzeughersteller hinsichtlich des Zugangs zu Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Automarke marktbeherrschend und der Ressourcenmarkt markenspezifisch abzugrenzen (BGH, Urt. v. 23. Januar 2018 - KZR 48/15 Rn. 23, veröffentlicht in NZKart 2018, 191 - Zulassung als Vertragswerkstatt ; BGH, Urt. 26. Januar 2016 - KZR 41/14 Rn. 23 f .

    , veröffentlicht in NZKart 2016, 285 - Jaguar-Vertragswerkstatt ).

    Ob der Statuts als Vertragswerkstatt eine notwendige Ressource für die Erbringung von Werkstattleistungen bei Fahrzeugen einer bestimmten Marke ist, wird dabei maßgeblich durch die Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer bei der Inanspruchnahme solcher Leistungen bestimmt (BGH, Urt. 26. Januar 2016 - KZR 41/14 Rn. 24, veröffentlicht in NZKart 2016, 285 - Jaguar-Vertragswerkstatt ).

    Der Umstand, dass die Abhängigkeit in diesem Fall auf einem einseitigen, autonomen Entschluss des Abnehmers beruht, ist im Rahmen der Interessenabwägung bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Zu Allem: BGH, Urt. 26. Januar 2016 - KZR 41/14 Rn. 23 f . , veröffentlicht in NZKart 2016, 285 - Jaguar-Vertragswerkstatt ).

  • LG Dortmund, 27.02.2019 - 8 O 19/18
    Ob die Behinderung unbillig ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen zu beurteilen, die sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes zu orientieren hat (BGH KZR 41/14, Juris).

    Zwar kann der Abbruch die Lieferbeziehung durch ein marktbeherrschendes oder marktmächtiges Unternehmen dann unbillig sein, wenn keine angemessene Umstellungsfrist gewährt wird (BGH-KZR 41/14, juris; OLG Dresden, a.a.O. m.w.N.).

  • LG Köln, 22.12.2022 - 33 O 8/22
  • OLG Düsseldorf, 01.02.2023 - U (Kart) 7/21
  • BGH, 08.10.2019 - XI ZR 717/17

    Zum Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz bei wirksamem Widerruf

  • OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 88/17

    Porsche Tuning - Wettbewerbsbeschränkung: Vertriebs- und

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 341/17

    Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten

  • OLG Frankfurt, 12.03.2019 - 11 U 8/15

    Verpflichtung zu Anschlussvertrag für Vertragshändler des Automobilherstellers

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2020 - U (Kart) 10/20
  • OLG Hamburg, 31.08.2023 - 15 U 18/23

    Digitale Mautvignetten - Anforderungen an den Verfügungsgrund in einem

  • OLG München, 27.07.2017 - U 2879/16

    Zulässigkeit der Änderung des Verbreitungswegs eines öffentlich-rechtlichen

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2016 - U (Kart) 1/16

    Kartellrechtswidrigkeit eines Selektivvertrages zwischen einer gesetzlichen

  • OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 11 U 6/14

    Kartellrecht: markenspezifische Abgrenzung des Ressourcenmarktes für die

  • BGH, 14.05.2018 - XI ZR 224/17

    Zurückweisung einer Gegenvorstellung

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2021 - 6 W 24/20

    Zulässigkeit einer Nebenintervention: Einstweiliger Verfügungsantrag eines

  • OLG Frankfurt, 10.03.2022 - 11 U 19/21

    Zur Frage des Bestehens einer unternehmensbedingten Abhängigkeit der

  • BGH, 20.06.2023 - XI ZR 2/22

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • OLG Frankfurt, 13.06.2023 - 11 U 14/23

    Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Angebot einer

  • LG Köln, 22.10.2020 - 88 O (Kart) 32/20
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2022 - U (Kart) 1/22
  • LG Köln, 20.03.2018 - 88 O (Kart) 70/17
  • OLG Düsseldorf, 23.06.2021 - U (Kart) 18/20
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