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   BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 30/20   

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https://dejure.org/2021,18486
BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 30/20 (https://dejure.org/2021,18486)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2021 - XIII ZB 30/20 (https://dejure.org/2021,18486)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20 (https://dejure.org/2021,18486)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Nichtberücksichtigung wesentlicher Gesichtspunkte wie die Ehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin bei dem Ausspruch eines Haftbeschlusses gegen einen indischen Staatsangehörigen in einem Asylverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 417 Abs. 2 S. 2; FamFG § 426
    Nichtberücksichtigung wesentlicher Gesichtspunkte wie die Ehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin bei dem Ausspruch eines Haftbeschlusses gegen einen indischen Staatsangehörigen in einem Asylverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 82/19

    Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 30/20
    Über diese Frage kann der Senat trotz der fehlenden Sachdarstellung entscheiden, weil er die von der Vertrauensperson des Betroffenen gestellten Anträge selbstständig und ohne Bindung an die Auslegung des Beschwerdegerichts auszulegen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 16).

    Nach Erledigung des Haftaufhebungsantrags nach § 426 FamFG in der Hauptsache ist sie berechtigt, im Interesse des Betroffenen einen Antrag nach § 62 FamFG zu stellen (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 11-16, vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19, juris Rn. 8, und vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 8-10 mwN).

    Die ihrem Antrag beigefügte "Vollmacht" des Betroffenen benannte, was ausreicht (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 11 f.), F. G. "nur" als Vertrauensperson; eine Vollmacht, ihn auch in gerichtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zu vertreten, enthielt sie jedoch nicht.

    Gegenstand der Zurückweisung war deshalb nur der eigene Antrag der Vertrauensperson des Betroffenen (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19, juris Rn. 10 f.), den diese nach der Abschiebung des Betroffenen und der damit eingetretenen Erledigung der beantragten Haftaufhebung zulässigerweise (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13, 15, vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 8-10, und vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19, juris Rn. 11) als Feststellungsantrag nach § 62 FamFG im Interesse des Betroffenen weiterverfolgen konnte und weiterverfolgt hat.

  • BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 86/19

    Wirkung der Heilung von Mängeln des Haftantrags auch im Haftaufhebungsverfahren

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 30/20
    Nach Erledigung des Haftaufhebungsantrags nach § 426 FamFG in der Hauptsache ist sie berechtigt, im Interesse des Betroffenen einen Antrag nach § 62 FamFG zu stellen (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 11-16, vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19, juris Rn. 8, und vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 8-10 mwN).

    Zu diesen Einwänden gehört auch das Fehlen eines zulässigen Haftantrags (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19, juris Rn. 8).

    In dem bis dahin verstrichenen Zeitraum seit dem Eingang des Aufhebungsantrags bleibt die Haft dagegen rechtswidrig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19, juris Rn. 11 f.).

  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 83/19

    Haftaufhebungssache: Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die sachliche

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 30/20
    Nach Erledigung des Haftaufhebungsantrags nach § 426 FamFG in der Hauptsache ist sie berechtigt, im Interesse des Betroffenen einen Antrag nach § 62 FamFG zu stellen (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 11-16, vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19, juris Rn. 8, und vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 8-10 mwN).

    Gegenstand der Zurückweisung war deshalb nur der eigene Antrag der Vertrauensperson des Betroffenen (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19, juris Rn. 10 f.), den diese nach der Abschiebung des Betroffenen und der damit eingetretenen Erledigung der beantragten Haftaufhebung zulässigerweise (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13, 15, vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 8-10, und vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19, juris Rn. 11) als Feststellungsantrag nach § 62 FamFG im Interesse des Betroffenen weiterverfolgen konnte und weiterverfolgt hat.

  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 85/19

    Erheben von Einwänden gegen die Zulässigkeit des Haftantrags im

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 30/20
    Das Fehlen einer Sachdarstellung hindert eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde aber nicht, wenn sich das Beschwerdegericht die Gründe der Entscheidung des Amtsgerichts zu eigen macht, sich der Sachverhalt aus dessen Entscheidung hinreichend deutlich ergibt und dieser im Beschwerdeverfahren keine relevanten Änderungen erfahren hat (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19, juris Rn. 6 f. mwN).

    Gegenstand der Zurückweisung war deshalb nur der eigene Antrag der Vertrauensperson des Betroffenen (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19, juris Rn. 10 f.), den diese nach der Abschiebung des Betroffenen und der damit eingetretenen Erledigung der beantragten Haftaufhebung zulässigerweise (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13, 15, vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 8-10, und vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19, juris Rn. 11) als Feststellungsantrag nach § 62 FamFG im Interesse des Betroffenen weiterverfolgen konnte und weiterverfolgt hat.

  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 74/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen bei Vorliegen

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 30/20
    Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet oder - wie hier - nicht aufrechterhalten werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 21/19

    Vorliegen eines zulässigen Haftantrags als eine in jeder Lage des Verfahrens von

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 30/20
    Dessen Vorliegen ist nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 58/22

    Vertrauensperson im Freiheitsentziehungsverfahren; Haftanordnung zur Sicherung

    Aufgrund der mit der Zurückweisung seines Antrags verbundenen formellen Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers ergibt sich seine Beschwerdebefugnis im Streitfall unmittelbar aus § 59 Abs. 1 FamFG, nicht aus § 429 FamFG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, juris Rn. 13; vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 7 f).
  • BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft im Hinblick auf das

    Ihre Beschwerdebefugnis ergibt sich unmittelbar aus § 59 Abs. 1 FamFG (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20 z. Veröff. best.).

    bb) Auch den eigenen Haftaufhebungsantrag und den im Falle der Haftentlassung weiterverfolgten Feststellungsantrag darf die vom Betroffenen benannte - selbst in ihren Rechten nicht betroffene - Vertrauensperson nach dem Rechtsgedanken der Regelungen in § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG und § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nur in dessen Interesse stellen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, z. Veröff. best.).

  • BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 47/20

    Voraussetzung für die Bestehensvermutung einer Fluchtgefahr bei vergangener

    Unzureichend wäre eine solche Angabe nur in dem hier nicht gegebenen Fall, dass die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Eheschließung schon erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, Rn. 21 f., z. Veröff. best.).
  • BGH, 10.10.2023 - XIII ZB 53/22

    Anerkennung einer Vertrauensperson im Freiheitsentziehungsverfahren

    Aufgrund der mit der Zurückweisung seines Antrags verbundenen formellen Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers ergibt sich seine Beschwerdebefugnis im Streitfall unmittelbar aus § 59 Abs. 1 FamFG, nicht aus § 429 FamFG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, juris Rn. 13; vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 7 f).
  • BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 6/21

    Anordnung von Abschiebungshaft; Beantragung der Aufhebung der Haft

    Insbesondere ist aus dem angefochtenen Beschluss der maßgebliche Sachverhalt (noch) ausreichend ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, juris Rn. 7).
  • BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 5/21

    Feststellung der Verletzung eines Betroffenen in seinen Rechten durch die Haft

    Gleichwohl kann der Senat, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nach den dafür geltenden Maßgaben (BGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 13 f.) auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit der im Hinblick auf die materielle Rechtskraft von Amts wegen zu berücksichtigenden Entscheidung des Landgerichts vom 11. Januar 2021 im Beschwerdeverfahren über die Haftanordnung sowie des gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4, § 28 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 559 ZPO zu berücksichtigenden Protokolls der vorausgegangenen Anhörung in der Sache selbst entscheiden (vgl. BGH, ebenda; Beschluss vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, juris Rn. 7).
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