Rechtsprechung
   BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,5871
BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19 (https://dejure.org/2022,5871)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2022 - VIII ZR 175/19 (https://dejure.org/2022,5871)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19 (https://dejure.org/2022,5871)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,5871) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 315 BGB, § 4 Abs 1 AVBFernwärmeV, § 4 Abs 2 AVBFernwärmeV, § 24 Abs 4 S 1 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010
    Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft

  • IWW

    § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § ... 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV, §§ 157, 133 BGB, § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV, § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, § 32 AVBFernwärmeV, § 315 BGB, § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV), § 134 BGB, § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV, § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV, §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV, § 214 BGB, § 195 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV, § 5 GasGVV, 2 AVBWasserV, § 24 Abs. 3 AVBWasserV, 2 Satz 2 AVBWasserV, § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV, § 1 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3 AVBFernwärmeV, § 1a Abs. 1 AVBFernwärmeV, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV, § 18 Abs. 1 Satz 5 AVBFernwärmeV, § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV, § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV, §§ 145 ff. BGB, Richtlinie (EU) 2018/2002, Richtlinie (EU) 2018/2001, Art. 80 Abs. 1 GG, § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV, Richtlinie 93/13/EWG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlungsanspruch eines Kunden von überzahlten Fernwärmeentgelten wegen Nichtigkeit der zugrunde gelegten Preisanpassungsklausel; Berechtigung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens zur Änderung von wirksam vereinbarten Preisen einseitig nach billigem Ermessen

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Fernwärmeunternehmen darf unwirksame Preisänderungsklausel auch während eines laufenden Versorgungsverhältnisses anpassen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlungsanspruch eines Kunden von überzahlten Fernwärmeentgelten wegen Nichtigkeit der zugrunde gelegten Preisanpassungsklausel; Berechtigung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens zur Änderung von wirksam vereinbarten Preisen einseitig nach billigem Ermessen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Energieversorger darf Preisänderungsklausel an Gesetzeslage anpassen

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 232, 312
  • NJW 2022, 1935
  • ZIP 2022, 901
  • MDR 2022, 621
  • NZM 2022, 584
  • WM 2023, 822
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13

    Fernwärmelieferungsvertrag: Nichtigkeit einer Preisanpassungsklausel mit Wirkung

    Auszug aus BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19
    Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff. und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17 f.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 12; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 17 f.).

    Soweit die Revision diesbezüglich auf die Senatsrechtsprechung zur ergänzenden Vertragsauslegung im Bereich der Gasgrundversorgung (siehe grundlegend Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, juris Rn. 68 ff.) verweist, verkennt sie nicht nur die grundlegenden Unterschiede und Interessenlagen gegenüber der Fernwärmeversorgung (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 42), sondern insbesondere, dass eine solche Bezugskostenweitergabe von vornherein nicht mit den nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV an vertragliche Preisänderungsklauseln zu stellenden Anforderungen vereinbar wäre, wonach gerade nicht allein auf die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (Kostenelement) abgestellt werden darf, sondern außerdem vielmehr zwingend die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. grundlegend etwa Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 f.).

    Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.).

    Denn nur so kann das vom Verordnungsgeber verfolgte Regelungsziel, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35 ff.), vollständig erreicht werden (vgl. im Ergebnis und mit unterschiedlichen Begründungsansätzen auch OLG Düsseldorf, CuR 2018, 108, 111; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22. Mai 2013 - 3 O 4143/12, juris Rn. 21; LG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 3 S 1994/17, juris Rn. 41 ff.; Thomale, RdE 2019, 365, 373; Recknagel, N&R 2020, 130, 134 f.; Topp, IR 2020, 209, 211; Fricke, N&R 2019, 183, 184; Schardt/Hakuba, IR 2020, 92, 93; Witzel/Topp/Witzel, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl. S. 78 f.; Lange, Änderung von Preisänderungsklauseln, 2021, S. 59 f., 66 f.; Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 161 ff.; Wollschläger, EnWZ 2020, 57, 59 f.; anders hingegen OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 21. März 2019 - 6 U 190/17, WRP 2019, 912 Rn. 16 ff., und 6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [jeweils aufgehoben durch BGH, Urteile vom 23. April 2020 - I ZR 86/19, CuR 2020, 134, und I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]; LG Darmstadt, CuR 2017, 161, 162; LG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 - 312 O 577/15, juris Rn. 268 ff.; Todorovic, EWeRK 2019, 207, 210).

    Dementsprechend sind die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV darauf angelegt, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35 mwN).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, erfordert der an einem Interessenausgleich über die gesamte Vertragsdauer hinweg orientierte Zweck des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zwar nicht, einer Preisanpassungsklausel schon deshalb von Anfang an die Wirksamkeit gemäß § 134 BGB zu versagen, weil sich zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge der Vertragsdurchführung Umstände einstellen (können), die zu einer Änderung der Kosten- und/oder Marktverhältnisse führen und nach denen die geforderte und bis dahin auch gegebene Kosten- und Marktorientierung der vom Wärmeversorger verlangten Preise nicht mehr gewahrt ist (siehe Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32, 36 [zu § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF]).

    Ab dem Eintritt solch veränderter Umstände entfaltet eine solche Preisänderungsklausel jedoch gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB ex nunc keine Wirkung mehr und der geschuldete Wärmepreis bleibt deshalb für die restliche Vertragslaufzeit bei dem zuletzt verordnungskonform gebildeten Preis stehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 32 ff., 44).

    Ihre Geltung entfaltet die geänderte Klausel dabei aufgrund der Zukunftsgerichtetheit des § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV ("zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen") und des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV ("Kostenentwicklung", siehe auch Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 34) erst ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des

    Auszug aus BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19
    Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff. und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).

    Wenn der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ungeachtet dessen im Urteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15) eine Befugnis des Fernwärmeversorgers zur einseitigen Änderung von Preisanpassungsklauseln verneint habe, könne dies nur dahin verstanden werden, dass er die früheren Grundsätze zur Strom- und Gasversorgung jedenfalls für Änderungen von Preisanpassungsregelungen im Bereich der Fernwärmeversorgung für nicht anwendbar halte.

    Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass mit der Entnahme von Fernwärme aus dem Verteilernetz der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die Klägerin ab dem Jahr 2001 konkludent ein Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Fernwärme zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 14 ff.; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 17), in welchen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin auf Versorgerseite eingetreten ist.

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17 f.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 12; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 17 f.).

    In diesem Fall kann eine geänderte Klausel nur gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) Vertragsbestandteil werden und fortan der Berechnung des Wärmepreises zugrunde gelegt werden; auch in diesem Fall muss die geänderte Klausel aber die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV wahren (siehe hierzu bereits Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).

    (4) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts (im Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 191/17, juris Rn. 22 [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]; siehe auch LG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 - 312 O 577/15, juris Rn. 271, 277) ist auch den Ausführungen im Senatsurteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) nicht zu entnehmen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zu einer einseitigen Änderung einer Preisanpassungsklausel von vornherein nicht befugt sei, sondern solche Klauseln während eines laufenden Versorgungsverhältnisses allein durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien geändert werden könnten.

    In der betreffenden Entscheidung hat der Senat das Berufungsgericht außerhalb der tragenden Entscheidungsgründe für das weitere Verfahren nach Zurückverweisung vielmehr allein darauf hingewiesen, dass der Fernwärmeversorger ausweislich des Akteninhalts offenbar zumindest für einen Teil des streitgegenständlichen Abrechnungszeitraums eine geänderte Preisgleitklausel zugrunde gelegt hatte, zu der bis dahin jedoch keinerlei Feststellungen getroffen worden waren (siehe Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO).

    Darüber hinaus hat der Senat - worauf auch die Revision zu Recht hinweist - Ausführungen zum Bestehen einer Befugnis von Fernwärmeversorgungsunternehmen, unwirksame Preisänderungsklauseln auch während eines laufenden Versorgungsverhältnisses nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV einseitig anzupassen, weder gemacht noch waren sie veranlasst, da die bis dahin getroffenen Feststellungen nicht einmal eine abschließende Beurteilung zuließen, ob die ursprünglich verwendete Preisgleitklausel - was das dortige Berufungsgericht verneint hatte - nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF) in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam war (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 25 ff.).

    Dementsprechend hat der Senat lediglich auf die - in jedem Fall bestehende (siehe hierzu bereits unter II 4 a bb (2) (d) (cc)) - Möglichkeit einer einvernehmlichen vertraglichen Änderung nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB hingewiesen (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 57; vgl. auch Thomale, RdE 2019, 365, 372; Fricke, N&R 2019, 180, 184; Topp, IR 2020, 209, 210; Wollschläger, IR 2021, 175, 178; Schardt/Hakuba, IR 2020, 92, 93; Lange, Änderung von Preisänderungsklauseln, 2021, S. 65 f.; siehe zudem LG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 3 S 1994/17, juris Rn. 41 ff.).

  • BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19

    Preisänderungsregelung

    Auszug aus BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19
    Das Berufungsgericht gehe im Anschluss an eine in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 191/17, juris [aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]) davon aus, dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV dem Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht die Befugnis zur einseitigen Änderung von Preisänderungsregelungen gebe.

    Denn nur so kann das vom Verordnungsgeber verfolgte Regelungsziel, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35 ff.), vollständig erreicht werden (vgl. im Ergebnis und mit unterschiedlichen Begründungsansätzen auch OLG Düsseldorf, CuR 2018, 108, 111; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22. Mai 2013 - 3 O 4143/12, juris Rn. 21; LG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 3 S 1994/17, juris Rn. 41 ff.; Thomale, RdE 2019, 365, 373; Recknagel, N&R 2020, 130, 134 f.; Topp, IR 2020, 209, 211; Fricke, N&R 2019, 183, 184; Schardt/Hakuba, IR 2020, 92, 93; Witzel/Topp/Witzel, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl. S. 78 f.; Lange, Änderung von Preisänderungsklauseln, 2021, S. 59 f., 66 f.; Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 161 ff.; Wollschläger, EnWZ 2020, 57, 59 f.; anders hingegen OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 21. März 2019 - 6 U 190/17, WRP 2019, 912 Rn. 16 ff., und 6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [jeweils aufgehoben durch BGH, Urteile vom 23. April 2020 - I ZR 86/19, CuR 2020, 134, und I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]; LG Darmstadt, CuR 2017, 161, 162; LG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 - 312 O 577/15, juris Rn. 268 ff.; Todorovic, EWeRK 2019, 207, 210).

    (3) Soweit das Berufungsgericht demgegenüber ein aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer Preisänderungsklauseln mit der Begründung ablehnt, dass ein Versorgungsunternehmen, dem die Vorteile einer langfristigen Bindung zugutekämen, nicht daran gehindert sei, "überschaubare Kündigungsfristen" zu vereinbaren, um damit Änderungen der Kostenstruktur hinreichend zu begegnen (unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 191/17, juris Rn. 30 [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]), setzt es sich in Widerspruch zum Willen des Verordnungsgebers, der im Hinblick auf die Kapitalintensität der Fernwärmeversorgung sowie im Interesse einer möglichst verlässlichen Berechnungsgrundlage der Preiskalkulation ausdrücklich die Bedeutung langfristiger Versorgungsverträge betont und dementsprechend in § 32 AVBFernwärmeV die Möglichkeit der Vereinbarung einer Erstlaufzeit von bis zu zehn Jahren vorgesehen hat (BR-Drucks. 90/80, S. 59).

    (4) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts (im Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 191/17, juris Rn. 22 [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]; siehe auch LG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 - 312 O 577/15, juris Rn. 271, 277) ist auch den Ausführungen im Senatsurteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) nicht zu entnehmen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zu einer einseitigen Änderung einer Preisanpassungsklausel von vornherein nicht befugt sei, sondern solche Klauseln während eines laufenden Versorgungsverhältnisses allein durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien geändert werden könnten.

    Dementsprechend hat der Senat lediglich auf die - in jedem Fall bestehende (siehe hierzu bereits unter II 4 a bb (2) (d) (cc)) - Möglichkeit einer einvernehmlichen vertraglichen Änderung nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB hingewiesen (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 57; vgl. auch Thomale, RdE 2019, 365, 372; Fricke, N&R 2019, 180, 184; Topp, IR 2020, 209, 210; Wollschläger, IR 2021, 175, 178; Schardt/Hakuba, IR 2020, 92, 93; Lange, Änderung von Preisänderungsklauseln, 2021, S. 65 f.; siehe zudem LG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 3 S 1994/17, juris Rn. 41 ff.).

  • BGH, 18.12.2019 - VIII ZR 209/18

    Fernwärmelieferungsvertrag: Anforderung einer Preisanpassung an Gebot der

    Auszug aus BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19
    Die darin enthaltene Preisanpassungsregelung für den Arbeitspreis (§ 7 Abs. 2 des Mustervertrags) hat der Senat in einem Rechtsstreit zwischen der hiesigen Beklagten und einem anderen Fernwärmekunden zwischenzeitlich für unwirksam erachtet, namentlich weil der gewählte Preisänderungsparameter (leichtes Heizöl "HEL") die tatsächlichen Brennstoffbezugskosten der Beklagten nicht ausreichend abbildete (Urteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, juris Rn. 19 ff.; zum Wortlaut der Preisregelungen in § 7 des Mustervertrags und im Bezugsvertrag siehe Rn. 3 f.).

    Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass mit der Entnahme von Fernwärme aus dem Verteilernetz der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die Klägerin ab dem Jahr 2001 konkludent ein Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Fernwärme zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 14 ff.; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 17), in welchen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin auf Versorgerseite eingetreten ist.

    Zur näheren Begründung wird diesbezüglich auf das dieselbe Preisanpassungsklausel der Beklagten betreffende Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 (VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 19 ff.; bestätigt durch Senatsurteile vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 22; vom 24. März 2021 - VIII ZR 202/18, VIII ZR 207/18, jeweils juris Rn. 20, und VIII ZR 205/18, RdE 2021, 310 Rn. 21) Bezug genommen.

    Allen nachfolgenden Preiserhöhungen hat die Klägerin binnen drei Jahren ab Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die jeweilige Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, widersprochen und war damit nach der vom Senat in diesem Zusammenhang entwickelten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) auch nicht daran gehindert, insoweit die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel geltend zu machen (siehe hierzu Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, aaO Rn. 40 ff. mwN).

    Soweit die Revision diesbezüglich auf die Senatsrechtsprechung zur ergänzenden Vertragsauslegung im Bereich der Gasgrundversorgung (siehe grundlegend Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, juris Rn. 68 ff.) verweist, verkennt sie nicht nur die grundlegenden Unterschiede und Interessenlagen gegenüber der Fernwärmeversorgung (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 42), sondern insbesondere, dass eine solche Bezugskostenweitergabe von vornherein nicht mit den nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV an vertragliche Preisänderungsklauseln zu stellenden Anforderungen vereinbar wäre, wonach gerade nicht allein auf die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (Kostenelement) abgestellt werden darf, sondern außerdem vielmehr zwingend die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. grundlegend etwa Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 f.).

  • OLG Frankfurt, 21.03.2019 - 6 U 191/17

    Keine Befugnis des Fernwärmeversorgers zur einseitigen Änderung von

    Auszug aus BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19
    Das Berufungsgericht gehe im Anschluss an eine in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 191/17, juris [aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]) davon aus, dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV dem Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht die Befugnis zur einseitigen Änderung von Preisänderungsregelungen gebe.

    Denn nur so kann das vom Verordnungsgeber verfolgte Regelungsziel, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35 ff.), vollständig erreicht werden (vgl. im Ergebnis und mit unterschiedlichen Begründungsansätzen auch OLG Düsseldorf, CuR 2018, 108, 111; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22. Mai 2013 - 3 O 4143/12, juris Rn. 21; LG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 3 S 1994/17, juris Rn. 41 ff.; Thomale, RdE 2019, 365, 373; Recknagel, N&R 2020, 130, 134 f.; Topp, IR 2020, 209, 211; Fricke, N&R 2019, 183, 184; Schardt/Hakuba, IR 2020, 92, 93; Witzel/Topp/Witzel, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl. S. 78 f.; Lange, Änderung von Preisänderungsklauseln, 2021, S. 59 f., 66 f.; Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 161 ff.; Wollschläger, EnWZ 2020, 57, 59 f.; anders hingegen OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 21. März 2019 - 6 U 190/17, WRP 2019, 912 Rn. 16 ff., und 6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [jeweils aufgehoben durch BGH, Urteile vom 23. April 2020 - I ZR 86/19, CuR 2020, 134, und I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]; LG Darmstadt, CuR 2017, 161, 162; LG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 - 312 O 577/15, juris Rn. 268 ff.; Todorovic, EWeRK 2019, 207, 210).

    (3) Soweit das Berufungsgericht demgegenüber ein aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer Preisänderungsklauseln mit der Begründung ablehnt, dass ein Versorgungsunternehmen, dem die Vorteile einer langfristigen Bindung zugutekämen, nicht daran gehindert sei, "überschaubare Kündigungsfristen" zu vereinbaren, um damit Änderungen der Kostenstruktur hinreichend zu begegnen (unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 191/17, juris Rn. 30 [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]), setzt es sich in Widerspruch zum Willen des Verordnungsgebers, der im Hinblick auf die Kapitalintensität der Fernwärmeversorgung sowie im Interesse einer möglichst verlässlichen Berechnungsgrundlage der Preiskalkulation ausdrücklich die Bedeutung langfristiger Versorgungsverträge betont und dementsprechend in § 32 AVBFernwärmeV die Möglichkeit der Vereinbarung einer Erstlaufzeit von bis zu zehn Jahren vorgesehen hat (BR-Drucks. 90/80, S. 59).

    (4) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts (im Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 191/17, juris Rn. 22 [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]; siehe auch LG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 - 312 O 577/15, juris Rn. 271, 277) ist auch den Ausführungen im Senatsurteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) nicht zu entnehmen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zu einer einseitigen Änderung einer Preisanpassungsklausel von vornherein nicht befugt sei, sondern solche Klauseln während eines laufenden Versorgungsverhältnisses allein durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien geändert werden könnten.

  • LG Hamburg, 29.11.2019 - 312 O 577/15

    Wettbewerbsverstoß eines Fernwärmeversorgers: Irreführung des Kunden durch

    Auszug aus BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19
    Denn nur so kann das vom Verordnungsgeber verfolgte Regelungsziel, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35 ff.), vollständig erreicht werden (vgl. im Ergebnis und mit unterschiedlichen Begründungsansätzen auch OLG Düsseldorf, CuR 2018, 108, 111; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22. Mai 2013 - 3 O 4143/12, juris Rn. 21; LG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 3 S 1994/17, juris Rn. 41 ff.; Thomale, RdE 2019, 365, 373; Recknagel, N&R 2020, 130, 134 f.; Topp, IR 2020, 209, 211; Fricke, N&R 2019, 183, 184; Schardt/Hakuba, IR 2020, 92, 93; Witzel/Topp/Witzel, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl. S. 78 f.; Lange, Änderung von Preisänderungsklauseln, 2021, S. 59 f., 66 f.; Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 161 ff.; Wollschläger, EnWZ 2020, 57, 59 f.; anders hingegen OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 21. März 2019 - 6 U 190/17, WRP 2019, 912 Rn. 16 ff., und 6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [jeweils aufgehoben durch BGH, Urteile vom 23. April 2020 - I ZR 86/19, CuR 2020, 134, und I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]; LG Darmstadt, CuR 2017, 161, 162; LG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 - 312 O 577/15, juris Rn. 268 ff.; Todorovic, EWeRK 2019, 207, 210).

    (4) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts (im Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 191/17, juris Rn. 22 [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]; siehe auch LG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 - 312 O 577/15, juris Rn. 271, 277) ist auch den Ausführungen im Senatsurteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) nicht zu entnehmen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zu einer einseitigen Änderung einer Preisanpassungsklausel von vornherein nicht befugt sei, sondern solche Klauseln während eines laufenden Versorgungsverhältnisses allein durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien geändert werden könnten.

    Dementsprechend hat der Senat lediglich auf die - in jedem Fall bestehende (siehe hierzu bereits unter II 4 a bb (2) (d) (cc)) - Möglichkeit einer einvernehmlichen vertraglichen Änderung nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB hingewiesen (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 57; vgl. auch Thomale, RdE 2019, 365, 372; Fricke, N&R 2019, 180, 184; Topp, IR 2020, 209, 210; Wollschläger, IR 2021, 175, 178; Schardt/Hakuba, IR 2020, 92, 93; Lange, Änderung von Preisänderungsklauseln, 2021, S. 65 f.; siehe zudem LG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 3 S 1994/17, juris Rn. 41 ff.).

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Auszug aus BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19
    Soweit die Revision diesbezüglich auf die Senatsrechtsprechung zur ergänzenden Vertragsauslegung im Bereich der Gasgrundversorgung (siehe grundlegend Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, juris Rn. 68 ff.) verweist, verkennt sie nicht nur die grundlegenden Unterschiede und Interessenlagen gegenüber der Fernwärmeversorgung (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 42), sondern insbesondere, dass eine solche Bezugskostenweitergabe von vornherein nicht mit den nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV an vertragliche Preisänderungsklauseln zu stellenden Anforderungen vereinbar wäre, wonach gerade nicht allein auf die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (Kostenelement) abgestellt werden darf, sondern außerdem vielmehr zwingend die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. grundlegend etwa Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 f.).

    Daraus hat der Senat in ständiger Rechtsprechung hergeleitet, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV den Gasversorgungsunternehmen im Bereich der Versorgung von Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährte, dessen Ausübung der Kunde nach § 315 BGB auf seine Billigkeit überprüfen lassen konnte (siehe etwa Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 20; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 22 f.).

    Erst im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) konnte hieraus für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie - ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht mit den in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der genannten Richtlinie aufgestellten Transparenzanforderungen vereinbar gewesen wäre (siehe hierzu grundlegend Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; vgl. außerdem Senatsurteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Auszug aus BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19
    Soweit die Revision diesbezüglich auf die Senatsrechtsprechung zur ergänzenden Vertragsauslegung im Bereich der Gasgrundversorgung (siehe grundlegend Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, juris Rn. 68 ff.) verweist, verkennt sie nicht nur die grundlegenden Unterschiede und Interessenlagen gegenüber der Fernwärmeversorgung (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 42), sondern insbesondere, dass eine solche Bezugskostenweitergabe von vornherein nicht mit den nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV an vertragliche Preisänderungsklauseln zu stellenden Anforderungen vereinbar wäre, wonach gerade nicht allein auf die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (Kostenelement) abgestellt werden darf, sondern außerdem vielmehr zwingend die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. grundlegend etwa Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 f.).

    Erst im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) konnte hieraus für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie - ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht mit den in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der genannten Richtlinie aufgestellten Transparenzanforderungen vereinbar gewesen wäre (siehe hierzu grundlegend Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; vgl. außerdem Senatsurteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 273/09

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

    Auszug aus BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19
    Soweit die Revision diesbezüglich auf die Senatsrechtsprechung zur ergänzenden Vertragsauslegung im Bereich der Gasgrundversorgung (siehe grundlegend Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, juris Rn. 68 ff.) verweist, verkennt sie nicht nur die grundlegenden Unterschiede und Interessenlagen gegenüber der Fernwärmeversorgung (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 42), sondern insbesondere, dass eine solche Bezugskostenweitergabe von vornherein nicht mit den nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV an vertragliche Preisänderungsklauseln zu stellenden Anforderungen vereinbar wäre, wonach gerade nicht allein auf die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (Kostenelement) abgestellt werden darf, sondern außerdem vielmehr zwingend die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. grundlegend etwa Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 f.).

    Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.).

  • LG Würzburg, 29.01.2019 - 3 S 1994/17
    Auszug aus BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19
    Denn nur so kann das vom Verordnungsgeber verfolgte Regelungsziel, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35 ff.), vollständig erreicht werden (vgl. im Ergebnis und mit unterschiedlichen Begründungsansätzen auch OLG Düsseldorf, CuR 2018, 108, 111; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22. Mai 2013 - 3 O 4143/12, juris Rn. 21; LG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 3 S 1994/17, juris Rn. 41 ff.; Thomale, RdE 2019, 365, 373; Recknagel, N&R 2020, 130, 134 f.; Topp, IR 2020, 209, 211; Fricke, N&R 2019, 183, 184; Schardt/Hakuba, IR 2020, 92, 93; Witzel/Topp/Witzel, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl. S. 78 f.; Lange, Änderung von Preisänderungsklauseln, 2021, S. 59 f., 66 f.; Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 161 ff.; Wollschläger, EnWZ 2020, 57, 59 f.; anders hingegen OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 21. März 2019 - 6 U 190/17, WRP 2019, 912 Rn. 16 ff., und 6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [jeweils aufgehoben durch BGH, Urteile vom 23. April 2020 - I ZR 86/19, CuR 2020, 134, und I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]; LG Darmstadt, CuR 2017, 161, 162; LG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 - 312 O 577/15, juris Rn. 268 ff.; Todorovic, EWeRK 2019, 207, 210).

    Dementsprechend hat der Senat lediglich auf die - in jedem Fall bestehende (siehe hierzu bereits unter II 4 a bb (2) (d) (cc)) - Möglichkeit einer einvernehmlichen vertraglichen Änderung nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB hingewiesen (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 57; vgl. auch Thomale, RdE 2019, 365, 372; Fricke, N&R 2019, 180, 184; Topp, IR 2020, 209, 210; Wollschläger, IR 2021, 175, 178; Schardt/Hakuba, IR 2020, 92, 93; Lange, Änderung von Preisänderungsklauseln, 2021, S. 65 f.; siehe zudem LG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 3 S 1994/17, juris Rn. 41 ff.).

  • EuGH, 23.10.2014 - C-359/11

    Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas

  • BGH, 10.03.2021 - VIII ZR 200/18

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei

  • BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13

    Fernwärmelieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

  • LG Nürnberg-Fürth, 22.05.2013 - 3 O 4143/12
  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 211/10

    Energielieferungsvertrag: Einseitige Preisbestimmung durch das

  • BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 245/15

    Tarifgestaltung durch Wasserversorgungsunternehmen: Verbrauchsunabhängige

  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 262/09

    Zu Laufzeitvereinbarungen in Wärmeversorgungsverträgen

  • BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14

    Wasserversorgungsvertrag: Billigkeitskontrolle für eine differenzierende

  • BGH, 23.04.2020 - I ZR 86/19

    Befugnis eines Versorgers zur einseitigen Änderung der Preisänderungsregelungen

  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 110/14

    Stromerzeugung in einer Biomasseanlage zur Stromeinspeisung und zum

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

  • BGH, 08.05.2018 - VIII ZR 71/17

    Kürzung der Einspeisevergütung als mildere Sanktion für einen Meldepflichtverstoß

  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche

  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 339/10

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 244/14

    Erneuerbare Energie: Anwendbarkeit des Anlagenbegriffs auf einzelnes, zum Einbau

  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 144/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Strompreise

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14

    Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung:

  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

  • OLG Frankfurt, 21.03.2019 - 6 U 190/17

    Irreführung des Kunden durch unzutreffende Mitteilung über die Wirksamkeit einer

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

  • BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 56/14

    Stufenklage zur Durchsetzung eines Anspruchs eines Stromnetzbetreibers gegen

  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen

  • BGH, 15.02.2006 - VIII ZR 138/05

    Begriff des Fernwärmeversorgungsunternehmens

  • BGH, 24.03.2021 - VIII ZR 202/18

    Rückerstattung der auf die Anpassung des Arbeitspreises entfallenden

  • BGH, 24.03.2021 - VIII ZR 207/18

    Energielieferungsvertrag: Rückzahlungsanspruch auf überzahlte Entgelte bei

  • BGH, 24.03.2021 - VIII ZR 205/18

    Fernwärmelieferungsvertrag: Rückzahlung überzahlter Entgelte aufgrund unwirksamer

  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 295/20

    BGH trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    Zum einseitigen Anpassungsrecht eines Fernwärmeversorgers bei unwirksamen Preisänderungsklauseln (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, juris Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 12; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 17 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, juris Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, juris Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Dementsprechend ist die Vorschrift darauf angelegt, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, juris Rn. 46, 56, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Soweit entsprechende Preisanpassungsbefugnisse (wegen Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel) nicht bestehen, hat der Versorger eintretende Kostensteigerungen - jedenfalls soweit der Kunde die betreffenden Preiserhöhungen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung beanstandet (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16) und bis der Versorger von seiner ihm nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zustehenden Befugnis zur einseitigen Änderung der unwirksamen Anpassungsklausel Gebrauch macht (hierzu grundlegend Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 46 ff.) - selbst zu tragen, auch wenn dies seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit den Fortbestand der Fernwärmeversorgung in Frage stellte.

    Gerade die Gewährleistung der Versorgungssicherheit liegt aber auch im Interesse der Wärmekunden selbst, denen ein Wechsel zu einem anderen Energieanbieter regelmäßig nicht kurzfristig und nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein wird, da es im Bereich der Fernwärmeversorgung - anders als im Bereich der Strom- und Gasversorgung - keinen Grundversorger gibt, der in einem solchen Fall die Belieferung der Kunden übernehmen müsste (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 59, 32; Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 55 mwN).

    a) Der Senat hat mit seinem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, juris Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet ist, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).

    Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages erreicht werden (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 54).

    aa) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht - wie auch die Revisionserwiderung - zwar zutreffend erkannt, dass der Verordnungsgeber der AVBFernwärmeV aufgrund der im Bereich der Fernwärmeversorgung bestehenden Besonderheiten (monopolartige Versorgungsstruktur, kostenintensive Installation der Anlage und des Leitungsnetzes, Langfristigkeit der Lieferverhältnisse, Abhängigkeit von der Entwicklung der Bezugs-/Herstellungskosten und des Wärmemarktes) in § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV ein einseitiges Preisbestimmungsrecht des Versorgers (§ 315 BGB) gerade nicht vorgesehen hat, sondern vielmehr allein Preisänderungsklauseln im Sinne von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV die Funktion zugemessen hat, angemessene Preisanpassungen während laufender Versorgungsverhältnisse anhand vorab festgelegter Änderungsparameter zu ermöglichen (siehe BR-Drucks. 90/80, S. 37 f. [zu § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF]; ausführlich auch zur Abgrenzung gegenüber den Regelungen der AVBGasV, AVBEltV und AVBWasserV Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 31 ff.).

    Aufgrund der Langfristigkeit von Fernwärmeversorgungsverhältnissen, für die § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV wegen der (anfänglichen) Kapitalintensität und zur Sicherung der Versorgung der Wärmekunden die formularmäßige Vereinbarung einer anfänglichen Vertragslaufzeit von bis zu zehn Jahren gestattet (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 59, 32; Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 55 mwN), ist jedoch regelmäßig bereits bei Vertragsbeginn damit zu rechnen, dass sich im Zuge der Vertragsdurchführung zu irgendeinem Zeitpunkt Umstände einstellen können, die ihrerseits zu einer Änderung der - im Rahmen der Vereinbarung der Preisänderungsklausel bei Vertragsbeginn zugrunde gelegten - Kosten- und/oder Marktverhältnisse führen und nach denen die geforderte und bis dahin auch gegebene Kosten- und Marktorientierung der ursprünglich verwendeten Preisgleitklausel nicht länger gewahrt ist (etwa Änderungen der Brennstoff- beziehungsweise Bezugskosten, der Verhältnisse am Wärmemarkt, oder bei den als Anpassungsparametern verwendeten Preisnotierungen; siehe hierzu Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 57 ff.).

    Dies berührt die Interessen - was insbesondere die Revisionserwiderung aus dem Blick verliert - beider Parteien, da weder im Interesse der Aufrechterhaltung der Energieversorgung notwendige Preissteigerungen noch eingetretene Kostensenkungen an den Kunden weitergegeben werden können (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 62).

    bb) Dabei führen jedoch die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern vielmehr von mehreren Voraussetzungen abhängig ist, für deren Vorliegen das Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches den Wärmepreis anhand der angepassten Preisänderungsklausel berechnen möchte, nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist (siehe hierzu ebenfalls Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff., 69).

    Eine Befugnis, eine (weiterhin) wirksame Preisänderungsklausel einseitig durch eine andere Klausel zu ersetzen und damit den von den Parteien vereinbarten Vertragsinhalt zu verändern, steht dem Versorger hingegen nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 64 - 66).

    Zudem wird die Änderung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 67).

    cc) Soweit das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung demgegenüber ein aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer Preisänderungsklauseln unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 (6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]) ablehnen, hat sich der Senat hiermit bereits ausführlich in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 auseinandergesetzt, auf welches insoweit Bezug genommen wird (VIII ZR 175/19, aaO Rn. 30 ff., 70 ff.).

    Darüber hinaus hat der Senat Ausführungen zum Bestehen einer Befugnis von Fernwärmeversorgungsunternehmen, unwirksame Preisänderungsklauseln auch während eines laufenden Versorgungsverhältnisses nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV einseitig anzupassen, weder gemacht noch waren sie veranlasst (siehe zum Ganzen bereits Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, juris Rn. 73 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 249/22

    Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der

    Ersetzt der Fernwärmeversorger während des laufenden Fernwärmelieferungsverhältnisses eine unwirksame Preisänderungsklausel für die Zukunft in - nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats - zulässiger Weise einseitig durch eine angepasste Preisänderungsklausel, kommt ihm ein eigener Gestaltungsspielraum zu (Bestätigung von Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 46 ff., 53).

    Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, juris Rn. 31 mwN).

    Die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV führen dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 32).

    Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 44; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 28).

    Für das Bestehen beziehungsweise die Reichweite einer diesbezüglichen Anpassungsbefugnis nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV im laufenden Versorgungsverhältnis ist deshalb entscheidend, ob und inwieweit dies mit den Vorgaben der AVBFernwärmeV und dabei maßgeblich mit den Anforderungen und dem Regelungszweck des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu vereinbaren ist (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 53).

    Die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind dabei darauf angelegt, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 53; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 46, 56, 62; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35 ff.; siehe auch BR-Drucks. 90/80, S. 56).

    Auf diese Weise wird dem Willen des Verordnungsgebers Rechnung getragen, dass sich das Marktelement nicht lediglich auf einen örtlichen oder auf das Marktsegment der Fernwärme verengten Wärmemarkt beziehen, sondern auch auf andere Energieträger erstrecken soll (Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 58; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 21).

    (aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, muss die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse den Anforderungen der Vorschrift von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen (vgl. hierzu nur Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 67; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 70).

    Demgegenüber stünde einer Anknüpfung an weit zurückliegende Zeiträume für die Bestimmung der Markt- und Kostenentwicklung, mit der lediglich solche Entwicklungen aus der Vergangenheit nachgezeichnet würden, der maßgebliche Gesichtspunkt der Zukunftsgerichtetheit der Vorschriften des § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV ("zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen") und des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV ("Kostenentwicklung"; vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 68 mwN) entgegen.

    Bei der Bestimmung dieses Ausgangspreises im hier vorliegenden Fall der einseitigen Änderung einer Preisanpassungsklausel im laufenden Vertragsverhältnis auf der Grundlage der Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ist - anders als bei einer vertraglichen Vereinbarung des Anfangspreises (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 19 mwN; Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 52, 56 f.; MünchKommBGB/Westermann, 8. Aufl., § 433 Rn. 16) - das vom Verordnungsgeber angestrebte Ziel des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu berücksichtigen, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und ein entsprechendes Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags unter angemessenem Ausgleich der beiderseitigen Interessen zu wahren (Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 46, 56, 62; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35; siehe bereits oben II 1 b) cc) (1)).

    (aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42 ff. [auch zur Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29)]).

    α) Bei einer einseitigen Änderung einer Preisänderungsklausel während laufender Vertragsverhältnisse im Wege der öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV können - worauf die Revision zu Recht hinweist - die individuellen Vertragsverhältnisse nicht in jedem Einzelfall berücksichtigt werden; vielmehr muss in gewissen Grenzen - jedenfalls hinsichtlich der Bestimmung des Ausgangspreises im Falle der Orientierung an der Dreijahreslösung - eine Pauschalierung zulässig sein, weil es sich bei der Energieversorgung - auch im Fernwärmebereich - um ein Massengeschäft handelt (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 72).

  • BGH, 20.12.2023 - VIII ZR 309/21

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel hinsichtlich des

    (1) Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42 ff.).

    (1) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 (VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 (VIII ZR 232/21, juris Rn. 28 f.), vom 28. September 2022 (VIII ZR 91/21, juris Rn. 31 f.) und vom 16. November 2022 (VIII ZR 75/21, juris Rn. 39 f.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht.

    Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO; siehe auch Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 31 mwN).

    (2) Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 32).

    Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 44; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 28).

    Für das Bestehen beziehungsweise die Reichweite einer diesbezüglichen Anpassungsbefugnis im laufenden Versorgungsverhältnis ist deshalb entscheidend, ob und inwieweit dies mit den Vorgaben der AVBFernwärmeV und dabei maßgeblich mit den Anforderungen und dem Regelungszweck des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu vereinbaren ist (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 53).

    Das bedeutet, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen sind (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 56; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35).

    Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll sich das Marktelement nicht lediglich auf einen örtlichen oder auf das Marktsegment der Fernwärme verengten Wärmemarkt beziehen, sondern auch auf andere Energieträger erstrecken (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 58; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 21).

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 263/22

    Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der

    Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, juris Rn. 31 mwN).

    Die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV führen dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 32).

    Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 44; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 28).

    Für das Bestehen beziehungsweise die Reichweite einer diesbezüglichen Anpassungsbefugnis nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV im laufenden Versorgungsverhältnis ist deshalb entscheidend, ob und inwieweit dies mit den Vorgaben der AVBFernwärmeV und dabei maßgeblich mit den Anforderungen und dem Regelungszweck des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu vereinbaren ist (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 53).

    Die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind dabei darauf angelegt, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 53; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 46, 56, 62; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35; siehe auch BR-Drucks. 90/80, S. 56).

    Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll sich das Marktelement nicht lediglich auf einen örtlichen oder auf das Marktsegment der Fernwärme verengten Wärmemarkt beziehen, sondern auch auf andere Energieträger erstrecken (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 58; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 21).

    (aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, muss die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse den Anforderungen der Vorschrift von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen (vgl. hierzu nur Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 67; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 70).

    Demgegenüber stünde einer Anknüpfung an weit zurückliegende Zeiträume für die Bestimmung der Markt- und Kostenentwicklung, mit der lediglich solche Entwicklungen aus der Vergangenheit nachgezeichnet würden, der maßgebliche Gesichtspunkt der Zukunftsgerichtetheit der Vorschriften des § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV ("zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen") und des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV ("Kostenentwicklung"; vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 68 mwN) entgegen.

    Bei der Bestimmung dieses Ausgangspreises im hier vorliegenden Fall einer einseitigen Änderung einer Preisanpassungsklausel im laufenden Vertragsverhältnis auf der Grundlage der Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ist - anders als bei einer vertraglichen Vereinbarung des Anfangspreises (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 19 mwN; Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 52, 56 f.; MünchKommBGB/Westermann, 8. Aufl., § 433 Rn. 16) - das vom Verordnungsgeber angestrebte Ziel des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu berücksichtigen, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und ein entsprechendes Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags unter angemessenem Ausgleich der beiderseitigen Interessen zu wahren (Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 46, 56, 62; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35).

    (aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42 ff. [auch zur Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29)]).

    α) Bei einer einseitigen Änderung einer Preisänderungsklausel während laufender Vertragsverhältnisse im Wege der öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV können - worauf die Revision zu Recht hinweist - die individuellen Vertragsverhältnisse nicht in jedem Einzelfall berücksichtigt werden; vielmehr muss in gewissen Grenzen - jedenfalls hinsichtlich der Bestimmung des Ausgangspreises im Falle der Orientierung an der Dreijahreslösung - eine Pauschalierung zulässig sein, weil es sich bei der Energieversorgung - auch im Fernwärmebereich - um ein Massengeschäft handelt (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 72).

  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis über den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV zunächst aufgrund des schriftlich abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrags vom 28. August 2002 bestand und dass nach dessen Beendigung am 8. August 2017 durch die seitens der Kläger erfolgte weitere Entnahme von Fernwärme konkludent ein neuer Versorgungsvertrag zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV zustande kam (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN), welcher mit der Trennung vom Netz der Beklagten am 27. Juni 2018 endete.

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 23).

    Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Denn mit dieser fernwärmerechtlichen Besonderheit wollte der Verordnungsgeber angesichts der häufig monopolartigen Stellung von Versorgungsunternehmen gegenüber einer rein kostenorientierten Preisanpassung (wie etwa nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV) gewährleisten, dass Versorger durch Anpassungen des Wärmepreises nicht beliebig ihre Kosten weiterreichen können, sondern sich aufgrund der Einbeziehung der Verhältnisse am Wärmemarkt - womit der allgemeine, das heißt der sich auch auf andere Energieträger erstreckende Wärmemarkt gemeint ist (Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 21; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 58; vgl. auch BT-Drucks. 16/4391, S. 27) - dem Vergleich mit anderen Energieanbietern stellen müssen und so einen Anreiz haben, die Wärmeversorgung effizient zu gestalten (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 32, 56; Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 53, 106).

    Wie bereits ausgeführt, ist die Vorschrift darauf angelegt, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 46, 56, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Dabei hat es gerade der Verordnungsgeber der AVBFernwärmeV angesichts der den Besonderheiten der Fernwärmeversorgung geschuldeten Langfristigkeit der Versorgungsverträge für erforderlich erachtet, dass sich im Lauf der Versorgungsverhältnisse notwendige Preisanpassungen im Rahmen entsprechender Änderungsklauseln und dadurch ohne Kündigung der Vertragsverhältnisse vollziehen können (BR-Drucks. 90/80, S. 56), um unter Einhaltung der Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung zu sichern und während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 46, 56, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Schließlich vermag auch (allein) die sich aus § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ergebende Berechtigung des Fernwärmeversorgers zur einseitigen Änderung unwirksamer Preisänderungsklauseln (siehe hierzu grundlegend Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 46 ff., sowie Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 64 ff.) die durch die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel bei einem langjährigen Fernwärmeversorgungsverhältnis entstandene Regelungslücke nicht hinreichend auszufüllen, da eine solche Änderung der Anpassungsklausel keine Rückwirkung entfaltet, sondern lediglich für die Zukunft wirksame Preisanpassungen gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 68).

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 155/21

    A) Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das

    Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 25; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN).

    (1) Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 42 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    aa) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).

    Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO).

    Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisverpflichtet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.).

    bb) Soweit das Berufungsgericht und die Anschlussrevisionserwiderung demgegenüber ein aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer Preisänderungsklauseln unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 (6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]) sowie des Senats im Urteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) ablehnen, hat sich der Senat hiermit bereits ausführlich in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 auseinandergesetzt, auf welches insoweit Bezug genommen wird (VIII ZR 175/19, aaO Rn. 30 ff., 70 ff.; nachfolgend zudem Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 71 f.).

    Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 81; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 75).

    Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 233/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen;

    Zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935, BGHZ 232, 312; BGH, Urteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944; BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, BGHZ 233, 339 und BGH, Urteile vom 6. Juli 2022 -VIII ZR 28/21, juris, und VIII ZR 155/21, juris).

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 25; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN).

    bb) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.) und vom 6. Juli 2022 (VIII ZR 28/21, juris Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 42 f.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).

    Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO).

    Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.).

    cc) Soweit das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung demgegenüber ein aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer Preisänderungsklauseln unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 (6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]) sowie des Senats im Urteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) ablehnen, hat sich der Senat hiermit bereits ausführlich in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 auseinandergesetzt, auf welches insoweit Bezug genommen wird (VIII ZR 175/19, aaO Rn. 30 ff., 70 ff.; nachfolgend zudem Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 71 f.).

    d) Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 81, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 75).

    Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 42, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 32).

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 28/21

    Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

    Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 30 ff., BGHZ 233, 339).

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 25; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN).

    aa) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).

    Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO).

    Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisverpflichtet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.).

    bb) Soweit das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung demgegenüber ein aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer Preisänderungsklauseln unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 (6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]) sowie des Senats im Urteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) ablehnen, hat sich der Senat hiermit bereits ausführlich in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 auseinandergesetzt, auf welches insoweit Bezug genommen wird (VIII ZR 175/19, aaO Rn. 30 ff., 70 ff.; nachfolgend zudem Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 71 f.).

    Diese erst ab dem 5. Oktober 2021 gültige Vorschrift ist für die von der Beklagten zum 1. Mai 2019 vorgenommene Anpassung bereits zeitlich nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen auch Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 75 ff.).

    Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 81; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 75).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2023 - 20 U 318/22

    Strom- und Gaspreiserhöhungen bei vertraglich zugesagten Preisgarantien

    Die Möglichkeit einer einseitigen Änderung sieht das Gesetz nur in wenigen Fallgestaltungen vor, in denen bei Dauerschuldverhältnissen unwirksame Geschäftsbedingungen durch wirksame Bedingungen ersetzt werden müssen (vgl. § 164, § 203 Abs. 4 VVG; zur AVBFernwärmeV s. BGH NJW 2022, 1935; NJW 2022, 1944).
  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 393/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

    Erfolgt die Versorgung mit Fernwärme nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen, so werden grundsätzlich auch die für diese Versorgungsverhältnisse geltenden Preisänderungsklauseln Bestandteil des konkludent durch Entnahme geschlossenen Fernwärmelieferungsvertrags (Anschluss an Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 16, BGHZ 233, 339; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 22; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 17; vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, ZIP 2011, 1917 Rn. 14 und vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 11 f., 16 f.).

    Zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen (im Anschluss an Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, BGHZ 233, 339 und vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris, und VIII ZR 155/21, juris).

    Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass jedenfalls mit der Entnahme von Fernwärme aus dem Verteilernetz der Beklagten durch die Kläger ab März 2011 konkludent ein Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Fernwärme (vgl. zu einem solchen Vertragsabschluss mit einem Versorgungsunternehmen Senatsurteile vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, NJW-RR 2010, 516 Rn. 13; vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 10; vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, NJW-RR 2020, 201 Rn. 10, 20; jeweils mwN) zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV zustande gekommen ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 22; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 17; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 14 ff., 29, 30 ff.; siehe zu § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV im Einzelnen bereits Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 11 f., 16 f.).

    Damit sind nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei herangezogenen Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Senats sowohl die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Preisklausel in § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage D des den Klägern im März 2011 übersandten Vertragsentwurfs, aber auch - entgegen der Auffassung der Revision - die in § 8 Abs. 4 enthaltenen Preisänderungsklauseln Bestandteil des vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnisses geworden (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2011- VIII ZR 66/09, ZIP 2011, 1917 Rn. 14).

    b) Nach diesen Maßstäben ist die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV - wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zu Recht angenommen hat - dahingehend auszulegen, dass auch die in gleichartigen Versorgungsverhältnissen geltenden Preisanpassungsklauseln in einem durch Entnahme von Fernwärme konkludent geschlossenen Vertrag (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AVBFernwärmeV) Anwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 22; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 17; vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, ZIP 2011, 1917 Rn. 14; so auch Theobald/Kühling/Wollschläger, Energierecht, Stand: Mai 2022, § 2 AVBFernwärmeV Rn. 16).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 42, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 32; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 60; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, juris Rn. 53).

    aa) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 (VIII ZR 28/21, juris Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 (VIII ZR 232/21, juris Rn. 28 f.) und vom 28. September 2022 (VIII ZR 91/21, juris Rn. 31 f.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht.

    Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO; siehe auch Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 31 mwN).

    Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 32).

    d) Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber den Klägern und den übrigen Endkunden ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 81; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe auch Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 37, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 46; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 33; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, juris Rn. 37).

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 232/21

    Einführen einer Preisanpassungsformel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 234/21

    Einbeziehen der den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel wirksam in

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 91/21

    Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis in einem

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 358/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag;

  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 357/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag zum

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 133/21

    Rückzahlung des in den Abrechnungsjahren überzahlten Wärmeentgelts (hier:

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 75/21

    Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 239/21

    Einseitige Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 356/21

    Vereinbarkeit einer Preisänderungsklausel in Wärmelieferungsverträgen

  • BGH, 10.05.2023 - VIII ZR 197/21

    Unwirksamkeit einer in einem Wärmelieferungsvertrag enthaltenen

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 276/21

    Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 236/21

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel hinsichtlich des Arbeitspreises in einem

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 269/21

    Einseitige Einfügung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 08.02.2023 - VIII ZR 65/22

    Einfügung einer den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel durch

  • BGH, 10.05.2023 - VIII ZR 204/21

    Unwirksamkeit einer in einem Wärmelieferungsvertrag enthaltenen

  • BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 77/22

    Berechtigung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens zur einseitigen Anpassung

  • KG, 23.05.2023 - 9 U 19/20

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Fernwärmelieferungsvertrag

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 44/22

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag;

  • KG, 21.03.2022 - 8 U 1031/20

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des

  • LG Regensburg, 08.07.2022 - 34 O 2572/21

    Sonderkündigung eines Fernwärmelieferungsvertrages wegen des Einsatzes

  • KG, 16.05.2023 - 9 U 1087/20

    Verfahrensaussetzung bei Anhängigkeit eines Parallelverfahrens mit der

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 41/20

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag;

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 121/21

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht