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   BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/21   

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https://dejure.org/2023,4956
BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/21 (https://dejure.org/2023,4956)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2023 - I ZR 111/21 (https://dejure.org/2023,4956)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/21 (https://dejure.org/2023,4956)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Vereinbarkeit des Subsidiaritätserfordernisses mit dem Unionsrecht

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Vereinbarkeit des Subsidiaritätserfordernisses mit dem Unionsrecht

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21

    DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/21
    Nach Auffassung des Senats handelt es sich gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zweifelsfrei um eine im nationalen Recht der Mitgliedstaaten zu regelnde Modalität für eine gerichtliche Anordnung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 - I ZR 111/21, GRUR 2022, 1812 [juris Rn. 29 bis 32] = WRP 2023, 75 - DNS-Sperre).

    Der Senat hat auch diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung berücksichtigt (vgl. BGH, GRUR 2022, 1812 [juris Rn. 41] - DNS-Sperre).

    Er hat jedoch festgestellt, dass die Klägerinnen im Streitfall eine konkrete und zumutbare andere Rechtsschutzmöglichkeit nicht ergriffen haben (vgl. BGH, GRUR 2022, 1812 [juris Rn. 47 bis 56] - DNS-Sperre).

    Der Senat hat entschieden, dass an den von der Revision vorgeschlagenen Begriff einer "strukturell urheberrechtsverletzenden Internetseite" kein Satz der alltäglichen Lebenserfahrung geknüpft werden kann (vgl. BGH, GRUR 2022, 1812 [juris Rn. 36] - DNS-Sperre).

    Unabhängig davon hat der Senat das Vorbringen berücksichtigt (vgl. BGH, GRUR 2022, 1812 [juris Rn. 33] - DNS-Sperre).

    Bei der konkreten Prüfung der Zumutbarkeit im Streitfall hat der Senat zudem berücksichtigt, dass es sich bei den Klägerinnen um große und international tätige Wissenschaftsverlage handelt (BGH, GRUR 2022, 1812 [juris Rn. 55] - DNS-Sperre).

    Der Senat hat diesen Vortrag berücksichtigt (vgl. BGH, GRUR 2022, 1812 [juris Rn. 33] - DNS-Sperre), ist der Ansicht der Klägerinnen jedoch nicht gefolgt.

    Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass nach Auffassung des Senats nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass beim Host-Provider B.     entweder Name und Anschrift eines bislang noch nicht bekannten Betreibers der Internetdienste oder zumindest eine bislang noch nicht bekannte Anschrift der bereits ermittelten Betreiberin des Internetdienstes "Sci-Hub" hinterlegt ist (vgl. BGH, GRUR 2022, 1812 [juris Rn. 54] - DNS-Sperre).

    d) Soweit die Klägerinnen rügen, es sei widersprüchlich, dass der Senat gemeint habe, die Klägerinnen hätten ein einstweiliges Verfügungsverfahren durchführen können, zugleich aber angenommen habe, dass inzwischen kein Verfügungsgrund mehr bestehe (vgl. BGH, GRUR 2022, 1812 [juris Rn. 57] - DNS-Sperre), zeigen sie bereits keine Gehörsrechtsverletzung auf.

    Unabhängig davon liegt kein Widerspruch vor, weil der Grundsatz des fairen Verfahrens es nicht gebietet, den Klägerinnen durch eine Zurückverweisung die Möglichkeit zu verschaffen, bisher unterbliebene Ermittlungsmaßnahmen erst noch zu veranlassen (vgl. BGH, GRUR 2022, 1812 [juris Rn. 57] - DNS-Sperre).

    Der Senat hat das Gehörsrecht der Klägerinnen auch nicht dadurch verletzt, dass er ihren im Berufungsverfahren gestellten neuen Hauptantrag auf Sperrung weiterer, noch nicht benannter Domains als unzulässig angesehen hat (vgl. BGH, GRUR 2022, 1812 [juris Rn. 4 und 71 bis 73] - DNS-Sperre).

    Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat der Senat ausgeführt, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerinnen zu ständigem Domainwechsel zu Recht als streitig angesehen hat (vgl. BGH, GRUR 2022, 1812 [juris Rn. 64 bis 66] - DNS-Sperre).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/21
    Dass das Bestimmtheitserfordernis in bestimmten Fällen hinter das Gebot effektiven Rechtsschutzes zurücktreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 [juris Rn. 48] - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 [juris Rn. 21] = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst), ist in die Prüfung des Senats eingeflossen.
  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/21
    Dass das Bestimmtheitserfordernis in bestimmten Fällen hinter das Gebot effektiven Rechtsschutzes zurücktreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 [juris Rn. 48] - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 [juris Rn. 21] = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst), ist in die Prüfung des Senats eingeflossen.
  • BGH, 15.09.2022 - I ZB 32/22

    Geltendmachung eines Gehörsrechtsverstoßes im patentgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/21
    Hieraus folgt keine Verletzung ihres Gehörsrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2022 - I ZB 32/22, MarkenR 2022, 493 [juris Rn. 13]).
  • BGH, 25.02.2021 - IX ZR 156/19

    Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat als "demnächst";

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/21
    b) Soweit die Klägerinnen darauf abstellen, dass in vielen Fällen nur die Zustellung eines übersetzten Schriftstücks sicher Erfolg hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten) und in der Regel die Erstellung einer amtlich beglaubigten Übersetzung beim erlassenden Gericht beantragt wird, verkennen sie zudem, dass es dem Rechtsinhaber offensteht, selbst eine Übersetzung zu erstellen und das Gericht um deren Zustellung zu ersuchen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2021 - IX ZR 156/19, NJW 2021, 1598 [juris Rn. 38, 42 und 44]), soweit es ihm zur Beschleunigung des Verfahrens angezeigt erscheint.
  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 151/02

    Jeans II

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/21
    c) Unabhängig davon, ob mit der Anhörungsrüge auch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen eines unterbliebenen Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gerügt werden kann (offengelassen in BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 346 [juris Rn. 6] = WRP 2006, 467 - Jeans II; die unmittelbare Anwendbarkeit des § 321a ZPO verneinend BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 [juris Rn. 8]; BeckOK.
  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/21
    Erstmals mit ihrer Anhörungsrüge machen die Klägerinnen zum Gegenstand ihres Vorbringens, dass die von den Mitgliedstaaten aufgestellten Regeln und ihre Anwendung durch die nationalen Gerichte den Zielen der Urheberrechtsrichtlinie entsprechen und die sich aus ihr ergebenden Beschränkungen beachten müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10, Slg. I-2011, 12006 = GRUR 2012, 265 [juris Rn. 33] - Scarlet Extended; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 [juris Rn. 44] = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel Wien; Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18, C-683/18, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 128] = WRP 2021, 1019 - Youtube und Cyando) sowie die tatsächliche Beendigung einer Urheberrechtsverletzung oder eines verwandten Schutzrechts nicht derart verzögert werden darf, dass dem Rechtsinhaber unverhältnismäßige Schäden entstehen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 141] - Youtube und Cyando).
  • BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06

    Anforderungen an die Substantiierung der Mängelrüge beim Werkmangel;

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/21
    Das Berufungsgericht hat das genannte Vorbringen für seine Entscheidung nicht herangezogen und daher nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576 [juris Rn. 27]; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 559 Rn. 13).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/21
    Erstmals mit ihrer Anhörungsrüge machen die Klägerinnen zum Gegenstand ihres Vorbringens, dass die von den Mitgliedstaaten aufgestellten Regeln und ihre Anwendung durch die nationalen Gerichte den Zielen der Urheberrechtsrichtlinie entsprechen und die sich aus ihr ergebenden Beschränkungen beachten müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10, Slg. I-2011, 12006 = GRUR 2012, 265 [juris Rn. 33] - Scarlet Extended; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 [juris Rn. 44] = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel Wien; Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18, C-683/18, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 128] = WRP 2021, 1019 - Youtube und Cyando) sowie die tatsächliche Beendigung einer Urheberrechtsverletzung oder eines verwandten Schutzrechts nicht derart verzögert werden darf, dass dem Rechtsinhaber unverhältnismäßige Schäden entstehen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 141] - Youtube und Cyando).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/21
    Erstmals mit ihrer Anhörungsrüge machen die Klägerinnen zum Gegenstand ihres Vorbringens, dass die von den Mitgliedstaaten aufgestellten Regeln und ihre Anwendung durch die nationalen Gerichte den Zielen der Urheberrechtsrichtlinie entsprechen und die sich aus ihr ergebenden Beschränkungen beachten müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10, Slg. I-2011, 12006 = GRUR 2012, 265 [juris Rn. 33] - Scarlet Extended; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 [juris Rn. 44] = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel Wien; Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18, C-683/18, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 128] = WRP 2021, 1019 - Youtube und Cyando) sowie die tatsächliche Beendigung einer Urheberrechtsverletzung oder eines verwandten Schutzrechts nicht derart verzögert werden darf, dass dem Rechtsinhaber unverhältnismäßige Schäden entstehen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 141] - Youtube und Cyando).
  • BGH, 04.03.2011 - V ZR 123/10

    Revision in Zivilverfahren: Zulassung nach Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23

    Keine Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen

    Das ist - trotz des durch zu erwartende Wechsel verstärkten "Hase und Igel" - Problems - unzulässig, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - I ZR 111/21 - juris Rn. 15), worauf im Termin hingewiesen wurde.

    Dies ist aber nach § 7 Abs. 4 S. 1 TMG im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - I ZR 111/21 -, juris Rn. 3; Leistner, GRUR 2023, 142, 144).

  • BGH, 24.05.2023 - I ZB 18/23

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig; Völlig ungeeignetes oder

    Es kann deshalb offenbleiben, ob der Schuldner mit der Anhörungsrüge neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 321a Abs. 1 ZPO auch eine Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte wie des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder des Anspruchs auf Gewährleistung eines faires Verfahrens oder auf Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) rügen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 [juris Rn. 8 bis 10]; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/21, juris Rn. 1 und 6).
  • BGH, 12.07.2023 - I ZB 10/23

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig; Unzulässigkeit eines völlig

    Es kann deshalb offenbleiben, ob der Schuldner mit der Anhörungsrüge neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 321a Abs. 1 ZPO auch eine Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte wie des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder des Anspruchs auf Gewährleistung eines faires Verfahrens oder auf Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) rügen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 [juris Rn. 8 bis 10]; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/21, juris Rn. 1 und 6).
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