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   BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61   

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BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61 (https://dejure.org/1963,10182)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1963 - VI ZR 94/61 (https://dejure.org/1963,10182)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 (https://dejure.org/1963,10182)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1963, 492
  • VersR 1963, 581
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.06.1955 - I ZR 74/54

    Londoner Schuldenabkommen

    Auszug aus BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61
    der Voraussetzung, daß die deutsche Wirtschaft vorerst über die bereits entnommenen Beparationen (vgl. hierzu Teil I Art. 2 Abs. A des Pariser Eeparationsabkommens vom 14« Januar 1946: ) abgedruckt in "Deutsches Vermögen im Ausland", Internationale Vereinbarungen und ausländische Gesetzgebung Band I S « 10 ff - nicht mit weiteren Reparationsverpflichtungen belastet wurde, hielt man die Aufbringung und Transferierung der im Abkommen geregelten Schulden für tragbar und möglich (vgl hierzu BGHZ 18, 22, 29 und die dort angeführten Belegstellen, ferner Gurski: Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden 2. Aufl. Art. 5 LondSchAbk Anm. la).

    Demgemäß sind seine Vorschriften von den Gerichten bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche zu beachten, soweit sie nachInhalt und Zweck unmittelbar privatrechtliche Wirkung aus üben (BGHZ 18, 22, 26).

    Die Vorschrift über die Zurückstellung der Prüfung der im Art. 5 LondSchAbk bezeichneten Forderungen ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dahin verstanden worden, daß eine Leistungsklage als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muß und daß auch eine Feststellungsklage in aller Segel keinen Erfolg haben kann (vgl.BGHZ 16, 207; 18, 22; 19, 258; LfiJ UrnstG § 13 Nr. 23 = NJW 1958 1390; III ZR 65/60 vom 19o Juni 1961, in LM GVG § 13, Nr. 73 nur teilweise abgedruckt).

    Nur in dem Urteil BGHZ 18, 22 (Bothnia IV) hat der I. Zivilsenat der Feststellungsklage eines neutralen Staatsangehörigen gegen das Deutsche Reich stattgegeben, obwohl Art .

    ;ßchemmHr.: (BGHZ 18, 22, 41).

  • BGH, 31.01.1955 - II ZR 136/54

    Londoner Schuldenabkommen. Österreich

    Auszug aus BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61
    Eine solche Wirkung ist gerade den Vorschriften beizumessen, die für gewisse Forderungen ein Moratorium aussprechen, um so die Durchführung des Londoner Schuldenabkommens zu 'ermöglichen und die Hindernisse auf dem Weg zu normalen internationalen Wirtschaftsbeziehungen zu beseitigen (vgl. BGHZ 16, 207, 212).

    Die Vorschrift über die Zurückstellung der Prüfung der im Art. 5 LondSchAbk bezeichneten Forderungen ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dahin verstanden worden, daß eine Leistungsklage als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muß und daß auch eine Feststellungsklage in aller Segel keinen Erfolg haben kann (vgl.BGHZ 16, 207; 18, 22; 19, 258; LfiJ UrnstG § 13 Nr. 23 = NJW 1958 1390; III ZR 65/60 vom 19o Juni 1961, in LM GVG § 13, Nr. 73 nur teilweise abgedruckt).

  • BGH, 19.06.1961 - III ZR 65/60

    Beurteilung der Frage des Vorliegens einer bürgerlichrechtlichen oder

    Auszug aus BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61
    Die Vorschrift über die Zurückstellung der Prüfung der im Art. 5 LondSchAbk bezeichneten Forderungen ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dahin verstanden worden, daß eine Leistungsklage als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muß und daß auch eine Feststellungsklage in aller Segel keinen Erfolg haben kann (vgl.BGHZ 16, 207; 18, 22; 19, 258; LfiJ UrnstG § 13 Nr. 23 = NJW 1958 1390; III ZR 65/60 vom 19o Juni 1961, in LM GVG § 13, Nr. 73 nur teilweise abgedruckt).

    Der III. Zivilsenat vertritt für einen Fall, in dem ein polnischer Kriegsgefangener Ansprüche aus der Verschickung in eia KZ-Lager herleitete, ebenfalls die Auffassung, auf Grund des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk müsse auch ein Feststellungsanspruch als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden (III ZR 65/60 vom 19. Juni 1961 S. 7).

  • BGH, 10.05.1954 - III ZR 45/53

    Amtshaftungsansprüche von Ausländern

    Auszug aus BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61
    Gewalt gehandelt haben, was immerhin zweifelhaft ist, so wäre bei dieser Annahme die eigene Haftung der Beklagten nicht ohne weiteres ausgeschlossen (vgl, § 95 AKG; ferner BGHZ 13, 241 ~ 15 -.
  • BGH, 14.12.1955 - IV ZR 6/55

    Italienischer Friedensvertrag. Forderungsverzicht

    Auszug aus BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61
    Die Vorschrift über die Zurückstellung der Prüfung der im Art. 5 LondSchAbk bezeichneten Forderungen ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dahin verstanden worden, daß eine Leistungsklage als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muß und daß auch eine Feststellungsklage in aller Segel keinen Erfolg haben kann (vgl.BGHZ 16, 207; 18, 22; 19, 258; LfiJ UrnstG § 13 Nr. 23 = NJW 1958 1390; III ZR 65/60 vom 19o Juni 1961, in LM GVG § 13, Nr. 73 nur teilweise abgedruckt).
  • BGH, 22.05.1958 - II ZR 281/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61
    Die Vorschrift über die Zurückstellung der Prüfung der im Art. 5 LondSchAbk bezeichneten Forderungen ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dahin verstanden worden, daß eine Leistungsklage als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muß und daß auch eine Feststellungsklage in aller Segel keinen Erfolg haben kann (vgl.BGHZ 16, 207; 18, 22; 19, 258; LfiJ UrnstG § 13 Nr. 23 = NJW 1958 1390; III ZR 65/60 vom 19o Juni 1961, in LM GVG § 13, Nr. 73 nur teilweise abgedruckt).
  • BGH, 22.06.1960 - IV ZR 47/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61
    Jedenfalls spricht die Tatsache, daß in den mit Reparatiönsreglungen verbundenen Friedensvertrügen häufig ein Verzicht des Staates auf Entschädigungsansprüche seiner Bürger ausgesprochen wird (vgl. 'IV ZR 47/60 vom 22. Juni I960 = LM österreichischer Staats- Nähere Angaben in «Die Reparationen der sowjetischen Besatzungszone in den Jahren 1945 bis 1953" in «Bonner Berichte aus Mittel- und Ostdeutschland? 1953, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen. vertrag Nr, 2 « W M 1960, 1089), für eine rechtliche Betrachtungsweise, die das Bestehen solcher Ansprüche als möglich ansieht Auch die Formulierung des Art, 5 Abs. 2 LondSchAbk geht hiervon aus Bei rechtswidrigen BigentumsentZiehungen, die im Zusammenhang mit der Kriegsführung stehen, wird von Guggenheim (Lehrbuch des Völkerrechts 1951 Bd. II S. 948) ausdrücklich bejaht, daß neben dem völkerrechtlichen Rückerstattungsanspruch ein privatrechtlicher Restitutionsanspruch gegen das bereicherte Individuum besteht (vgl. auch Überleitungsvertrag 5. Teil Art. 3 - BGBl L955 434) Der vorliegende Fall hat verwandte Züge und hebt sich von den in diesem Zusammenhang sonst angeführten Beispielen (Ausschreitung von Soldaten) dadurch ab, daß nach dem Klagevortrag ein auch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgendes rivatunternehmen die Arbeitskraft von Angehörigen eines kriegführenden Staates rechtsmißbräuchlich ausgenutzt hat.
  • LG Bonn, 05.11.1997 - 1 O 134/92

    Vergütung für geleistete Zwangsarbeit aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ;

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  • BGH, 19.06.1973 - VI ZR 74/70

    Entschädigung in Geld für während des zweiten Weltkrieges geleistete Zwangsarbeit

    Wie der Senat bereits früher ausgesprochen und begründet hat (Urteile vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 = LM AuslSchAbk Nr. 15 = RzW 1963, 525 = MDR 1963, 492 und vom 17. März 1964 - VI ZR 186/61 = VersR 1964, 637 und 187/61 = nicht veröffentlicht), fallen hierunter besonders auch Forderungen, die daraus entstehen, daß jemand in ein KZ-Lager eingeliefert und (von der SS) einem Rüstungsbetrieb zum Arbeitseinsatz zugeführt wurde.

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 26. Februar 1963 (VI ZR 94/61 = a.a.O.) befunden und im einzelnen begründet, daß auch juristische Personen des Privatrechts wie die Beklagte zu den Personen im Sinne des Abkommens gehören (s. dort Nr. 1 c), und weiterhin besonders auch, daß sie in einem Fall wie hier "im Auftrage des Reiches" gehandelt hat (s. dort 1 d).

    Hierauf kommt es rechtlich nicht an, wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 26. Februar 19 (VI ZR 94/61 = a.a.O.) - dort handelte es sich um gleichgeartete Ansprüche eines polnischen Staatsangehörigen, dessen Heimatland Polen dem Abkommen ebenfalls nicht beigetreten ist - befunden hat.

    Daher hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Vorschriften dieses Abkommens auch auf Forderungen solcher Gläubiger angewandt, deren Heimatstaat dem Abkommen nicht beigetreten ist oder noch nicht beigetreten war (vgl. außer dem Urt. v. 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 = a.a.O. - polnischer Staatsangehöriger -: Urt. v. 31. Januar 1955 - II ZR 136/54 = BGHZ 16, 207 - Anwendung des Art. 5 Abs. 3 LondSchAbk auf einen Österreicher, obgleich Österreich dem Abkommen erst am 20. August 1958 beigetreten ist, BGBl II 336; Urt. v. 14. Dezember 1955 - IV ZR 6/55 = BGHZ 19, 259 - Anwendung auf die Forderung eines Italieners, obgleich Italien dem Abkommen bisher nicht beigetreten ist; Urt. v. 2. Oktober 1963 - IV ZR 297/62 = LM Ungar.

    Greift die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk Platz, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 = a.a.O. zu Nr. 4 m.w. Nachw.; ebenso die beiden Urteile vom 17. März 1964 - VI ZR 186/61 = a.a.O. und VI ZR 187/61) weder für eine Leistungsklage noch in aller Regel für eine Feststellungsklage Raum, vielmehr ist die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen.

    Somit kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreifen würde (BGH Urteil vom 17. März 1964 - VI ZR 186/61 = a.a.O. und VI ZR 187/61 = nicht veröffentlicht; noch offengelassen im Urteil vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 = a.a.O.).

    Die Frage, ob die in solcher Weise zur Zwangsarbeit herangezogenen Häftlinge hierfür eine Entschädigung von den Rüstungsbetrieben verlangen können, stellt daher einen Unterfall des Reparationsproblems dar (Senatsurteil vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 = LM LondSchAbk Nr. 15 Bl. 3/4), das insgesamt nur nach den Grundsätzen der Behebung eines Staatsbankrotts bereinigt werden kann.

    Hinzu kommt, daß die Frage der privatrechtlichen Reparationsforderungen aufs engste verflochten ist mit dem völkerrechtlichen Reparationsproblem (Senatsurteil vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 = a.a.O.).

  • OLG Schleswig, 19.01.2001 - 4 W 47/99

    Verjährung von Ansprüchen ehemaliger Zwangsarbeiter gegen die Bundesrepublik

    a) Zivilrechtliche Vergütungs- und Schadensersatzansprüche von Angehörigen eines kriegsführenden Staates, die der Zwangsarbeit zugeführt worden sind, gegen deutsche Unternehmen waren nach der Rechtsprechung von Art. 5 Abs. 2 Londoner Schuldenabkommen (LSchA) vom 27.02.1953 betroffen (vgl. BGH MDR 1963, 492 f und NJW 1973, 1449 ff; verkannt von LG Hamburg NJW 1999, 2825).

    Die Abweisung der Klage von Zwangsarbeitern erfolgt nämlich nur im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 2 LSchA vorgeschriebene (vorläufige) Zurückstellung als zur Zeit unbegründet, nicht jedoch schlechthin im Hinblick auf einen Grundsatz der Exklusivität völkerrechtlicher Entschädigung, der vielmehr in Zweifel gezogen (BGH MDR 1963, 492, 493) oder nicht einmal erwogen wurde (BGH NJW 1973, 1549, 1552).

  • BGH, 17.03.1964 - VI ZR 186/61

    Zulässigkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs einer

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 - (LM AuslSchuldAbk Nr. 15 = RzW 1963, 525 = MDR 1963, 492) grundsätzlich zu den Rechtsfragen Stellung - genommen, auf die es auch in dem jetzigen Verfahren ankommt.

    Auf die Begründung des Senatsurteils vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 - kann in allem Bezug genommen werden, da die Revision keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht hat, die zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage Anlaß geben könnten.

  • BGH, 17.03.1964 - VI ZR 187/61

    Zulässigkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs einer

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 - (LM AuslSchuldAbk Nr. 15 = RzW 1963, 525 = MDR 1963, 492) grundsätzlich zu den Rechtsfragen Stellung genommen, auf die es auch in dem jetzigen Verfahren ankommt.

    Auf die Begründung des Senatsurteils vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 - kann in allem Bezug genommen werden, da die Revision keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht hat, die zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage Anlaß geben könnten.

  • BGH, 02.10.1963 - IV ZR 297/62

    Rechtsmittel

    Diese bezogen sich insbesondere darauf, daß durch die Formulierung von Art. 5 Abs. 2 a.a.O. Wiedergutmachungsforderungen und Verpflichtungen ähnlicher Art ausgeschlossen werden könnten, über die in den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Bestimmungen enthalten sind und auf die in den Bonner Verträgen Bezug genommen wird (vgl. Gurski, Londoner Schuldenabkommen. Art. 5 Anm. 10, S. 191; ferner: Urteil des BGH v. 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 -, zur Veröffentlichung bestimmt, S. 9).
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