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   BGH, 26.02.1964 - V ZR 154/62   

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BGH, 26.02.1964 - V ZR 154/62 (https://dejure.org/1964,899)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1964 - V ZR 154/62 (https://dejure.org/1964,899)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1964 - V ZR 154/62 (https://dejure.org/1964,899)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • WM 1964, 509
  • BB 1964, 576
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 04.07.1928 - V 466/27

    Rechtsnachfolge im Prozess

    Auszug aus BGH, 26.02.1964 - V ZR 154/62
    Was die Passivlegitimation des Beklagten anbetrifft, so ist sowohl der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Grundschuld sei als streitbefangen im Sinne des § 265 Abs. 1 ZPO anzusehen, als auch seine hieraus nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO gezogene Schlußfolgerung frei von Rechtsirrtum, die Abtretung der Grundschuld an die Sparkasse sei auf den Rechtsstreit ohne Einfluß, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verurteilung des Beklagten der Sparkasse gegenüber nach § 325 Abs. 1 ZPO wirksam oder bei einem gutgläubigen Erwerb nach § 325 Abs. 2 ZPO unwirksam wäre (vgl. RGZ 121, 379, 381; Baumbach/Lauterbach, ZPO 27. Aufl. § 265 Anm. 3 D; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 265 Anm. V 2; Wieczorek, ZPO § 265 Anm. F 3 a; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl, § 101 III 3 S. 495).
  • BGH, 16.01.1963 - V ZR 237/60

    Vormerkung. Vorläufige Vollstreckbarkeit

    Auszug aus BGH, 26.02.1964 - V ZR 154/62
    Da der Klageanspruch aus den dargelegten Gründen einen aus dem Kaufvertrag vom 7. Dezember 1959 entstandenen schuldrechtlichen Anspruch der Kläger gegen den Beklagten darstellt, ist durch seine gerichtliche Geltendmachung das Grundstück nicht zu einer im Streit befangenen Sache im Sinne des § 265 Abs. 1 BGB geworden (vgl. Urteil des Senate vom 16. Januar 1963, V ZR 237/60, BGHZ 39, 21, 25/26).
  • RG, 20.05.1931 - Vb 8/31

    Kann gegen die unrechtmäßige Löschung einer Vormerkung ein Widerspruch im

    Auszug aus BGH, 26.02.1964 - V ZR 154/62
    Denn auch im ersteren Fall wäre die Vormerkung, da sie mit Rücksicht auf die noch eingetragene Grundschuld nicht nach § 19 Abs. 2 GBVerf hätte gerötet worden dürfen und die Rötung deshalb durch ein Versehen erfolgte, nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß hat, nicht hinfällig geworden; die Löschung hätte vielmehr lediglich zur Folge gehabt, daß für die von der relativen Unwirksamkeit betroffene Grundschuld eine mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang stehende Änderung eingetreten wäre (RGZ 129, 184, 186; 132, 419, 423).
  • RG, 04.06.1930 - V 45/29

    Kann gegen die unrechtmäßige Löschung einer Vormerkung ein Widerspruch im

    Auszug aus BGH, 26.02.1964 - V ZR 154/62
    Denn auch im ersteren Fall wäre die Vormerkung, da sie mit Rücksicht auf die noch eingetragene Grundschuld nicht nach § 19 Abs. 2 GBVerf hätte gerötet worden dürfen und die Rötung deshalb durch ein Versehen erfolgte, nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß hat, nicht hinfällig geworden; die Löschung hätte vielmehr lediglich zur Folge gehabt, daß für die von der relativen Unwirksamkeit betroffene Grundschuld eine mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang stehende Änderung eingetreten wäre (RGZ 129, 184, 186; 132, 419, 423).
  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 211/92

    Vertrauen des Rechtsanwalts in Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie nicht darauf hingewiesen zu haben, daß die Vereinbarung vom 9. Februar 1982 wegen des zugunsten der Käuferin begründeten Anwartschaftsrechts nach nahezu unbestrittener Literaturmeinung, die durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. April 1982 (BGHZ 83, 395) unter Abweichung von dessen Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 154/62, WM 1964, 509, 510 bestätigt worden sei, der notariellen Beurkundung bedurft habe.

    Im Streitfall wird den Beklagten der Vorwurf gemacht, im Anschluß an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1964 (WM 1964, 509, 510) ohne Berücksichtigung der an ihr geübten Kritik und der zwischenzeitlichen Rechtsentwicklung angenommen zu haben, ein notariell beurkundeter Grundstückskaufvertrag könne vor seinem Vollzug im Grundbuch auch dann ohne Wahrung dieser Form wieder aufgehoben werden, wenn zugunsten des Käufers ein Anwartschaftsrecht begründet worden sei.

    Im Streitfall könnte von Bedeutung sein, daß in dem gängigen Kommentar von Palandt, dessen 23. Auflage der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 26. Februar 1964 (WM 1964, 509, 510) als (einzigen) Beleg für seine Rechtsmeinung aufgeführt hatte, seit der 39. Auflage (Erscheinungsjahr 1980, § 313 Anm. 9) unter Hinweis auf die 1979 erschienene 1. Auflage des Münchener Kommentars und die in demselben Jahr erschienene 12. Auflage des Kommentars von Staudinger unter ausdrücklicher Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs WM 1964, 509 die Auffassung vertreten worden ist, daß die Aufhebung eines notariell beurkundeten Kaufvertrages nach Auflassung ebenfalls formbedürftig sei, weil sie das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers wieder aufhebe.

    Bei einer Lektüre des Urteils in WM 1964, 509 hätte der Beklagte zu 2) feststellen können, daß hier die Möglichkeit einer Differenzierung zwischen der Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages vor und nach Begründung eines Anwartschaftsrechts nicht einmal angedeutet wird.

    Bei diesem relativ leicht erkennbaren Stand der Rechtsentwicklung könnte einiges dafür sprechen, daß der Beklagte zu 2) im Februar 1982 in Rechnung stellen mußte, der Bundesgerichtshof werde - wie dies tatsächlich kurz darauf im Urteil vom 30. April 1982 (BGHZ 83, 395) geschah - bei nächster Gelegenheit von der 18 Jahre zuvor ergangenen und - soweit ersichtlich - von ihm nie bekräftigten Entscheidung WM 1964, 509 derart abrücken, daß er die Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages im Fall eines zugunsten des Käufers begründeten Anwartschaftsrechts der Form des § 313 BGB unterwarf und ein Anwartschaftsrecht auch annahm, wenn nach erklärter Auflassung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde.

  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 104/81

    Aufhebungsvertrag Grundstückskauf - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Die Frage, in welcher Form ein Kaufvertrag über ein Grundstück von den Beteiligten aufgehoben werden kann, ist vom Senat im Urteil vom 26. Februar 1964, V ZR 154/62, WM 1964, 509, 510 dahingehend beantwortet worden, daß vor dem Vollzug des Kaufvertrages im Grundbuch eine mündliche Aufhebungsvereinbarung wirksam sei.
  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 204/92

    Abtretung des Eigentumsübertragungsanspruchs nach Auflassung des Kaufgrundstücks;

    2 Z 28/85">BayObLGZ 1985, 332; OLG Düsseldorf MittRhNotK 1989, 252; LG Essen NJW 1955, 1401 [LG Essen 23.04.1955 - 11 T 277/55] mit Anm. Horber; s. auch Senatsurt. v. 26. Februar 1964, V ZR 154/62, BB 1964, 576; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 925 Rdn. 45, § 883 Rdn. 44; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 2. Aufl., § 925 Rdn. 38; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 925 Rdn. 83; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 848 Rdn. 2; Münzberg in Festschrift Schiedermair, 1976, S. 457; Kaiser, Dingliche Anwartschaften 1961 S. 27 ff, 89; Hieber, DNotZ 1959, 350 f; Kuchinke, JZ 1964, 149 f; Vollkommer, Rpfleger 1968, 339; 1969, 412).
  • BGH, 15.12.1972 - V ZR 76/71

    Löschung einer Auflassungsvormerkung

    Dem ist der erkennende Senat bereits im Urteil vom 26. Februar 1964 gefolgt (V ZR 154/62, WM 1964, 509 = BB 1964, 576).
  • BGH, 05.05.1976 - IV ZR 63/75

    Formbedürftigkeit von Abänderungsverträgen

    Es besteht in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit darüber, daß die Aufhebung eines Grundstückkaufvertrages bis zur Erklärung der Auflassung formlos möglich ist; nach der herrschenden, allerdings nicht unbestrittenen Meinung soll dies sogar noch bis zur Eintragung im Grundbuch gelten (vgl. RGZ 65, 390, 392; RG Recht 1914, Nr. 1806; RG LZ 1918, 835; RG SeuffArch 80, 72; RG HRR 1926 Nr. 8; BGH WM 1964, 509).
  • OLG Koblenz, 24.01.2005 - 12 U 1077/03

    Grundstückskaufvertrag: Widerrufsgrund bei einer als unwiderruflich vereinbarten

    Vor dem Vollzug eines Grundstückskaufvertrages genügt eine mündliche Aufhebungsvereinbarung (vgl. BGH WM 1964, 509, 510).

    Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, nachdem die rechtlichen Ansätze zur Lösung von einer Kaufoption aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Aufhebung von Grundstückskaufverträgen entnommen werden können, so etwa bezüglich der Frage der Formfreiheit (BGHZ 83, 395, 397 f.; BGH WM 1964, 509, 510).

  • BGH, 09.11.1979 - V ZR 38/78

    Zur Formbedürttigkeit einer Vertragsänderung

    Vergeblich verweist die Revision auf das Senatsurteil vom 26. Februar 1964, V ZR 154/62 = WM 1964, 509.
  • OLG Frankfurt, 15.01.1998 - 16 U 223/95

    Zur Haftung eines Kreditinstituts insbesondere unter dem Gesichtspunkt der

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  • BGH, 22.10.1971 - V ZR 133/70

    Anspruch eines Gesamtrechtsnachfolgers auf den Abschluss eines Kaufvertrages -

    Bei ihrem Einwand in der Revisionsbeantwortung, auch ein formbedürftiges Rechtsgeschäft lasse sich durch einfache privatschriftliche Erklärung aufheben (unter Bezugnahme auf RGZ a.a.O., RGZ 137, 294 und BGH WM 1964, 509, sowie auf Soergel/Siebert/Schmidt, BGB 10. Aufl. § 313 Anm. 21), übersehen die Kläger, daß es sich hier nicht um Aufhebung eines Grundstücksveräußerungsvertrages, sondern um inhaltliche Änderung eines formbedürftigen, noch schwebenden Vertragsangebots handeln würde.
  • BGH, 10.06.1964 - V ZR 72/62
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Parteien den - noch nicht grundbuchlich vollzogenen - notariellen Kaufvertrag vom 7./18. Januar 1957 durch einfache mündliche Vereinbarung wieder aufheben konnten (Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 1964, V ZR 154/62, WM 1964, 509), und es erblickt ohne Rechtsirrtum in dem, was sie im November 1957 miteinander ausgemacht haben, den Abschluß einer solchen Aufhebungsvereinbarung.
  • BGH, 30.10.1975 - III ZR 91/73

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses -

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