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BGH, 26.02.1981 - 4 StR 19/81 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Aufhebung eines Urteils, weil ein Verstoß gegen § 48 Strafgesetzbuch (StGB) nicht auszuschließen ist - Aussetzung einer Strafe zur Bewährung - Berücksichtigung von einschlägigen Vorstrafen und des Umstands, daß die vorliegenden Taten während einer laufenden Bewährungszeit ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80
Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat …
Auszug aus BGH, 26.02.1981 - 4 StR 19/81
Dabei kommt es auf die Frage an, ob auf der "Tatseite" Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die - unter Berücksichtigung auch der besonderen Umstände in der Person - eine Strafaussetzung trotz des insgesamt erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; Beschluß vom 11. Dezember 1980 - 4 StR 640/80). - BGH, 11.12.1980 - 4 StR 640/80
Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren
Auszug aus BGH, 26.02.1981 - 4 StR 19/81
Dabei kommt es auf die Frage an, ob auf der "Tatseite" Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die - unter Berücksichtigung auch der besonderen Umstände in der Person - eine Strafaussetzung trotz des insgesamt erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; Beschluß vom 11. Dezember 1980 - 4 StR 640/80).
- BGH, 03.06.1982 - 4 StR 231/82
Aussetzung einer Strafvollstreckung zur Bewährung - Beschränkung einer …
Bei einer für mehrere Taten festgesetzten Gesamtstrafe ist dabei gemäß § 58 Abs. 1 StGB eine Gesamt würdigung der "Tatseite" erforderlich (BGHSt 29, 370, 375 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1980 - 4 StR 640/80 - und vom 26. Februar 1981 - 4 StR 19/81).Da die Entscheidung über die Strafaussetzung schon mangels einer nachprüfbar ausreichenden Gesamtwürdigung aufgehoben werden muß, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB angesichts der einschlägigen erheblichen Vorstrafen des Angeklagten sowie seines Versagens in der Bewährungszeit und während des Strafvollzugs eingehender hätten erörtert werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 - 4 StR 19/81).