Rechtsprechung
   BGH, 26.02.1992 - XII ZR 97/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2782
BGH, 26.02.1992 - XII ZR 97/91 (https://dejure.org/1992,2782)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1992 - XII ZR 97/91 (https://dejure.org/1992,2782)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1992 - XII ZR 97/91 (https://dejure.org/1992,2782)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,2782) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1610
    Rechtsstellung des ausbildungsunterhaltsberechtigten Kindes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 102
  • NJW-RR 1992, 1026
  • FamRZ 1992, 1064
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.05.1984 - IVb ZR 39/83

    Obliegenheiten des in Ausbildung stehenden Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus BGH, 26.02.1992 - XII ZR 97/91
    a) Haben Eltern ihrem Kind als angemessene Ausbildung ein Studium zu finanzieren, so steht dem Kind unbeschadet seiner Verpflichtung, seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben, damit es sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beenden kann, ein gewisser Spielraum bei der selbständigen Auswahl der Lehrveranstaltungen und dem eigenverantwortlichen Aufbau des Studiums zu, sofern dadurch nicht der ordnungsgemäße Abschluß des Studiums innerhalb angemessener Frist gefährdet wird (Senatsurteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - FamRZ 1987, 470, 471; vom 23. Mai 1984 - IVb ZR 39/83 - FamRZ 1984, 777).
  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 69/84

    Berechnung der Haftungsquoten des Barunterhalts beider Eltern gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 26.02.1992 - XII ZR 97/91
    Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 - FamRZ 1986, 151, 152 - und IVb ZR 69/84 - FamRZ 1986, 153, 154).
  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 45/84

    Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

    Auszug aus BGH, 26.02.1992 - XII ZR 97/91
    Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 - FamRZ 1986, 151, 152 - und IVb ZR 69/84 - FamRZ 1986, 153, 154).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 23/86

    Anspruch eines Studenten auf Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 26.02.1992 - XII ZR 97/91
    a) Haben Eltern ihrem Kind als angemessene Ausbildung ein Studium zu finanzieren, so steht dem Kind unbeschadet seiner Verpflichtung, seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben, damit es sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beenden kann, ein gewisser Spielraum bei der selbständigen Auswahl der Lehrveranstaltungen und dem eigenverantwortlichen Aufbau des Studiums zu, sofern dadurch nicht der ordnungsgemäße Abschluß des Studiums innerhalb angemessener Frist gefährdet wird (Senatsurteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - FamRZ 1987, 470, 471; vom 23. Mai 1984 - IVb ZR 39/83 - FamRZ 1984, 777).
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2011 - 2 UF 45/09

    Kindesunterhalt: Anspruch eines volljährigen studierenden Kindes auf Finanzierung

    Soweit ein Auslandssemester für die Berufsausbildung sinnvoll ist, ist dieses bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch bei Verlängerung der Studienzeit zu finanzieren (BGH FamRZ 1992, 1064; FA-FamR/Seiler, 8. Aufl., 6. Kapitel Rn. 244).
  • OLG Hamm, 19.07.2013 - 6 UF 46/13

    Umfang des Ausbildungsunterhalts; Kosten eines Auslandsstudiums

    Die Grenzen der von ihm zu treffenden Entscheidung über Art und Weise der Gestaltung des Studiums sind die zu berücksichtigen wirtschaftlichen Belange der Eltern (BGH FamRZ 1992, 1064).

    Es liegt auch auf der Hand, dass sich die Chancen des Antragstellers bei der späteren Berufswahl im Fall des Abschlusses eines Hochschulstudiums im Ausland erhöhen (vgl. BGH FamRZ 1992, 1064; im Ergebnis auch Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rdnr. 532).

    Denn dieser Mehrbedarf ist sachlich gerechtfertigt (vgl. BGH FamRZ 1992, 1064).

    Die Übernahme der durch den Mehrbedarf des Antragstellers bedingten Mehrkosten ist dem Antragsgegner auch wirtschaftlich zumutbar (vgl. BGH FamRZ 1992, 1064).

  • OLG Köln, 02.10.2015 - 10 WF 87/15

    Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt für ein Studium in Großbritannien

    Ein Anspruch auf Finanzierung des Mehrbedarfs besteht jedoch nur dann, wenn die kostenverursachende Maßnahme sachlich berechtigt ist und die sich daraus ergebenden Mehrkosten dem Unterhaltsverpflichteten nach dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wirtschaftlich zumutbar sind (vgl. BGH FamRZ 1992, 1064).
  • OLG Stuttgart, 20.11.2001 - 16 WF 492/01

    § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes ist mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2

    Auch schon vor Inkrafttreten dieser Regelung entsprach es (zunächst) ganz herrschender Meinung, dass zur Sicherung des Mindestbedarfs nach § 1610 Abs. 3 BGB (also des Regelbedarfs nach der Regelunterhalt-Verordnung) auch das Kindergeld einzusetzen war (BGHZ 104, 158 = FamRZ 1988, 705; FamRZ 1992, 539; 1987, 270 - Zählkindvorteil; noch weiter gehend FamRZ 1991, 182, 184; 1992, 1064, 1065: Einkommenszurechnung des Kindergeldes außerhalb eines Mangelfalles; vgl. auch die Anm. C zur Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.1996).
  • OLG Schleswig, 29.08.2005 - 15 UF 59/05

    Unterhaltsrecht: Unterhaltssonderbedarf für ein Schuljahr im Ausland

    Soweit in der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - auf die Abwägungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung FamRZ 1992, 1064 f. abgestellt worden ist, so betraf der dortige Rechtsstreit einen Ausbildungsunterhaltsanspruch einer Studentin gemäß § 1610 Abs. 2 BGB.
  • OLG Hamm, 06.07.1998 - 12 UF 95/98

    Umfang einer Zahlungsverpflichtung eines Ausbildungsunterhalts nach § 1610 Abs. 2

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • AG Flensburg, 24.07.2014 - 90 F 70/14

    Abänderung des Unterhalts eines volljährigen, studierenden Kindes: Internationale

    Die Grenzen der von ihm zu treffenden Entscheidung über Art und Weise der Gestaltung des Studiums sind die zu berücksichtigen wirtschaftlichen Belange der Eltern (vgl. OLG Hamm, aaO. - juris Rn. 18 m.V.a. BGH FamRZ 1992, 1064).

    Es liegt dabei auf der Hand, dass sich die Chancen der Antragsgegnerin bei der späteren Berufswahl - gerade im Grenzgebiet - im Fall des Abschlusses eines Hochschulstudiums im Ausland erhöhen (vgl. OLG Hamm, aaO. - juris Rn. 19 m.V.a. BGH FamRZ 1992, 1064; im Ergebnis auch Klinkhammer in Wendl/Dose, aaO., § 2 Rn. 532).

    Der Antragsteller ist nicht nur leistungsfähig zur Deckung des Bedarfs der Antragsgegnerin, ihm ist die Tragung des durch das Auslandsstudium bedingten Mehrbedarfs auch wirtschaftlich zuzumuten (vgl. OLG Hamm, aaO. - juris Rn. 22 m.V.a. BGH FamRZ 1992, 1064).

  • OLG Stuttgart, 03.09.2001 - 16 WF 395/01

    Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls

    Auch schon vor Inkrafttreten dieser Regelung entsprach es (zunächst) ganz herrschender Meinung, dass zur Sicherung des Mindestbedarfs nach § 1610 Abs. 3 BGB (also des Regelbedarfs nach der Regelunterhalt-Verordnung) auch das Kindergeld einzusetzen war (BGHZ 104, 158 = FamRZ 1988, 705; FamRZ 1992, 539; 1987, 270 - Zählkindvorteil; noch weiter gehend FamRZ 1991, 182, 184; 1992, 1064, 1065: Einkommenszurechnung des Kindergeldes außerhalb eines Mangelfalles; vgl. auch die Anm. C zur Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.1996).
  • KG, 18.09.2012 - 17 WF 232/12

    Studiengebühren, studien- oder ausbildungsbedingter Auslandsaufenthalt oder

    Ein Anspruch des Kindes darauf, dass ihm die Eltern im Rahmen des Ausbildungsunterhalts Ausbildungsabschnitte im Ausland finanzieren, beispielsweise in Form von Auslandssemestern, zeitweiligen Auslandsaufenthalten oder Auslandssprachkursen etc. besteht nach der Rechtsprechung, soweit nicht eine entsprechende Absprache zwischen dem studierwilligen Kind und den Eltern bzw. Elternteil vorliegt, überhaupt nur dann, wenn die damit einhergehende finanzielle Mehrbelastung den Eltern bzw. dem Elternteil wirtschaftlich zumutbar ist, der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen und der Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insgesamt angemessen erscheint (vgl. - vom Familiengericht bereits angeführt - BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 97/91 -, FamRZ 1992, 1064: Angemessenheit eines zweisemestrigen Auslandsstudium einer Jurastudentin an der Universität Genf bejaht; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 UF 45/09 -, FamRZ 2011, 1303: Angemessenheit eines zweisemestrigen Auslandsstudiums eines Sinologen/Ostasienwissenschaftlers an der Universität Shanghai und anschließende teilweise Neuausrichtung des Studienziels auf den Schwerpunkt Computerlinguistik bejaht [bei juris Rz. 4, 127]; OLG Dresden, Urteil vom 9. Februar 2006 - 21 UF 619/05 -, OLG-Report Dresden 2006, 357: Mehrkosten in Höhe von insgesamt 6.990 ? eines Gymnasiasten, der nach der 10. Klasse für ein Jahr in England ein College besucht, sind nur bei "weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen" zu tragen; Klage ohne Erfolg).
  • AG Rheinbach, 28.05.2002 - 18 F 8/02
    Diese hat sie zielstrebig durchzuführen, wobei sie jedoch einen Spielraum des eigenverantwortlichen Ausbildungsaufbaus hat (BGH NJW-RR 92, 1026).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht