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   BGH, 26.02.2009 - 5 StR 572/08   

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https://dejure.org/2009,5533
BGH, 26.02.2009 - 5 StR 572/08 (https://dejure.org/2009,5533)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2009 - 5 StR 572/08 (https://dejure.org/2009,5533)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - 5 StR 572/08 (https://dejure.org/2009,5533)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 211 StGB; § 13 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB; § 24 StGB; § 223 StGB
    Versuchter Mord; Rücktritt vom Versuch (Aufgeben der weiteren Tatausführung; Zäsur); Garantenstellung für die Abwendung des Todes (Ingerenz aufgrund früherer gemeinschaftlicher Körperverletzung); detaillierte Vorgaben des Revisionsgerichts für die neue Hauptverhandlung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verhängung von Jugendstrafe wegen versuchten Raubes und gefährlicher Körperverletzung; Vorliegen einer Zäsur durch eine Pause zwischen dem abgebrochenen Drosselvorgang und dem unmittelbar ausgeführten Tötungsversuch und eines damit möglichen strafbefreienden Rücktritts; ...

  • Judicialis

    StGB § 13 Abs. 1; ; StGB § 24 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 13 Abs. 1; StGB § 24 Abs. 2
    Verhängung von Jugendstrafe wegen versuchten Raubes und gefährlicher Körperverletzung; Vorliegen einer Zäsur durch eine Pause zwischen dem abgebrochenen Drosselvorgang und dem unmittelbar ausgeführten Tötungsversuch und eines damit möglichen strafbefreienden Rücktritts; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 381
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.09.1991 - 3 StR 95/91

    Garantenstellung aus körperlicher Mißhandlung bei späterer Tötung des

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - 5 StR 572/08
    Beteiligen sich nämlich mehrere an noch nicht einmal lebensgefährlichen Misshandlungen eines Opfers und zielen die weiteren Tathandlungen eines Tatgenossen auf die Tötung des Opfers ab, so kann ein lediglich zuvor an den Gewalttätigkeiten Beteiligter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich als Garant mit der Folge der Verpflichtung zur Abwendung des drohenden Tötungserfolges anzusehen sein (BGH NStZ 1985, 24; NJW 1999, 69, 71 f.; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7), wenn durch sein Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts des tatbestandsmäßigen Erfolges besteht (BGH NStZ 1998, 83, 84; 2004, 89, 91; NStZ-RR 1997, 292, 293).

    Dies kann dadurch bewirkt werden, dass der zur Tötung des Opfers bereite Tatgenosse durch die übrigen Tatbeteiligten in seinen, die Misshandlung des Opfers übersteigenden und nunmehr auf dessen Tötung gerichteten Handlungen bestärkt wird (BGH NStZ 1992, 31; NJW 1999 aaO; NStZ 2000, 583).

  • BGH, 11.07.2003 - 2 StR 531/02

    Urteil wegen Angriffs auf Angehörige der "Skinhead"-Szene aufgehoben

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - 5 StR 572/08
    Beteiligen sich nämlich mehrere an noch nicht einmal lebensgefährlichen Misshandlungen eines Opfers und zielen die weiteren Tathandlungen eines Tatgenossen auf die Tötung des Opfers ab, so kann ein lediglich zuvor an den Gewalttätigkeiten Beteiligter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich als Garant mit der Folge der Verpflichtung zur Abwendung des drohenden Tötungserfolges anzusehen sein (BGH NStZ 1985, 24; NJW 1999, 69, 71 f.; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7), wenn durch sein Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts des tatbestandsmäßigen Erfolges besteht (BGH NStZ 1998, 83, 84; 2004, 89, 91; NStZ-RR 1997, 292, 293).
  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - 5 StR 572/08
    Beteiligen sich nämlich mehrere an noch nicht einmal lebensgefährlichen Misshandlungen eines Opfers und zielen die weiteren Tathandlungen eines Tatgenossen auf die Tötung des Opfers ab, so kann ein lediglich zuvor an den Gewalttätigkeiten Beteiligter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich als Garant mit der Folge der Verpflichtung zur Abwendung des drohenden Tötungserfolges anzusehen sein (BGH NStZ 1985, 24; NJW 1999, 69, 71 f.; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7), wenn durch sein Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts des tatbestandsmäßigen Erfolges besteht (BGH NStZ 1998, 83, 84; 2004, 89, 91; NStZ-RR 1997, 292, 293).
  • BGH, 23.09.1997 - 1 StR 430/97

    gemeinsame Suche nach dem Auto - §§ 212, 13 StGB, Garantenstellung,

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - 5 StR 572/08
    Beteiligen sich nämlich mehrere an noch nicht einmal lebensgefährlichen Misshandlungen eines Opfers und zielen die weiteren Tathandlungen eines Tatgenossen auf die Tötung des Opfers ab, so kann ein lediglich zuvor an den Gewalttätigkeiten Beteiligter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich als Garant mit der Folge der Verpflichtung zur Abwendung des drohenden Tötungserfolges anzusehen sein (BGH NStZ 1985, 24; NJW 1999, 69, 71 f.; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7), wenn durch sein Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts des tatbestandsmäßigen Erfolges besteht (BGH NStZ 1998, 83, 84; 2004, 89, 91; NStZ-RR 1997, 292, 293).
  • BGH, 15.04.1997 - 4 StR 116/97

    spontaner Vergewaltigungsentschluß - §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB, Grenzen

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - 5 StR 572/08
    Beteiligen sich nämlich mehrere an noch nicht einmal lebensgefährlichen Misshandlungen eines Opfers und zielen die weiteren Tathandlungen eines Tatgenossen auf die Tötung des Opfers ab, so kann ein lediglich zuvor an den Gewalttätigkeiten Beteiligter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich als Garant mit der Folge der Verpflichtung zur Abwendung des drohenden Tötungserfolges anzusehen sein (BGH NStZ 1985, 24; NJW 1999, 69, 71 f.; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7), wenn durch sein Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts des tatbestandsmäßigen Erfolges besteht (BGH NStZ 1998, 83, 84; 2004, 89, 91; NStZ-RR 1997, 292, 293).
  • BGH, 23.05.2000 - 4 StR 157/00

    Garantenstellung aus Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten; nahe Gefahr des

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - 5 StR 572/08
    Dies kann dadurch bewirkt werden, dass der zur Tötung des Opfers bereite Tatgenosse durch die übrigen Tatbeteiligten in seinen, die Misshandlung des Opfers übersteigenden und nunmehr auf dessen Tötung gerichteten Handlungen bestärkt wird (BGH NStZ 1992, 31; NJW 1999 aaO; NStZ 2000, 583).
  • BGH, 23.01.2024 - 1 StR 189/23

    Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge

    Denn nach den - auch diesbezüglich nicht beanstandeten - Feststellungen bestärkte der Angeklagte Ba.          den Angeklagten A.       nicht in seiner auf die Tötung des Geschädigten gerichteten Handlung (vgl. dazu BGH, Urteile vom 26. Februar 2009 - 5 StR 572/08, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 25 Rn. 13; vom 25. September 1991 - 3 StR 95/91, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7 und vom 2. August 2023 - 5 StR 80/23 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 02.08.2023 - 5 StR 80/23

    Voraussetzung eines entschuldigenden Notstands; Erörterungslücken des Tatgerichts

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das vorangegangene Verhalten eine Gefahrerhöhung für das Opfer dadurch bewirkt, dass der Täter - hier der Mitangeklagte D. - in seinen, die Misshandlung des Opfers übersteigenden und nunmehr auf dessen Tötung gerichteten Handlungen bestärkt wird (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2009 - 5 StR 572/08, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 25; vom 25. September 1991 - 3 StR 95/91, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7; siehe auch Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 3 StR 446/11, NStZ 2012, 379, 380; vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 597/18, NStZ-RR 2019, 74).
  • BGH, 10.03.2016 - 3 StR 450/15

    Rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung (Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten;

    Die rechtsfehlerfreien Feststellungen bieten schon keine Grundlage für die Annahme einer Garantenstellung jedes Angeklagten kraft Ingerenz deshalb, weil er durch sein Vorverhalten die nahe Gefahr eines Gewaltexzesses des jeweils anderen gegenüber der Nebenklägerin geschaffen hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - 5 StR 572/08, NStZ 2009, 381, 382 mwN).
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